Rechtsprechung
| LG Berlin, 07.06.2023 - 26 O 240/22 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 82 Abs 3 EUV 2016/679
Anspruch auf Schadensersatz für einen Scraping-Vorfall
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus LG Berlin, 07.06.2023 - 26 O 240/22
Rn. 31 Dass ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO einen Schaden voraussetzt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 4.5.2023 (C-300/21), auf das Bezug genommen wird, überzeugend ausgeführt.Rn. 38 Bloßer Ärger und Zorn stellt einen Schaden nicht dar, wie schon der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 6.10.2022 in der Sache C-300/21 (vgl. dort schon Tenor, dritter Absatz, nach beck-online) ausgeführt hat.
- BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 777/87
Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Auszug aus LG Berlin, 07.06.2023 - 26 O 240/22
Rn. 41 2) Über den als (grundsätzlich zulässig, vgl. nur z.B. BAG Urteil vom 8.4.1988, 2 AZR 777/87 m.zahlr.w.N., zit nach beck-online) sogenannten unechten Hilfsantrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht der Beklagten für die Zukunft gerichtete Klageantrag zu 2) war damit nicht mehr zu entscheiden.
- ArbG Düsseldorf, 12.03.2024 - 13 Ca 5385/23 Rn. 41 c) Der Rechtsprechung des EuGH sind zwischenzeitlich sowohl vielfach Rechtsprechung als auch Literatur gefolgt (…bspw. OLG Hamm v. 15.08.2023 - I-7 U 19/23, 7 U 19/23, Rn. 152 ff., juris;… LAG Baden-Württemberg v. 27.07.2023 - 3 Sa 33/22, Rn. 78 ff., juris; LG Berlin v. 07.06.2023 - 26 O 240/22, Rn. 29 ff., juris;… LG Köln v. 31.05.2023 - 28 O 138/22, Rn. 48, juris; Fuhlrott/Fischer, Begrenzung des immateriellen Schadensersatzes bei Verletzung des Auskunftsanspruchs?, NZA 2023, 606, 609; Seiler, jurisPR-BKR 9/2023 Anm. 1 zu C-300/21; Haußmann, ArbRAktuell 2023, 262, Bär, EuZW 2023, 565, 566;… vor der Entscheidung des EuGH auch bspw. bereits schon LAG Hamm v. 02.12.2022 - 19 Sa 756/22, Rn. 150 ff.)..
Dabei bestätigt die für solche Pflichten in dem Erwägungsgrund erläuterte Ausnahme für den Fall, dass "der Verantwortliche ... nachweisen [kann], dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechts und Freiheiten natürlicher Personen führt", dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO einen Schaden und damit einen Entschädigungsanspruch nach sich zieht (LG Berlin v. 07.06.2023 - 26 O 240/22, Rn. 33, juris).".
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