Rechtsprechung
| KG, 04.05.2016 - 26 W 18/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 40 GKG, § 63 Abs 1 GKG
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags durch Widerruf - degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68; GKG § 40
Streitwert einer Klage auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung von Darlehensverträgen; Rechtsfolgen der Leistung weiterer Darlehensraten hinsichtlich des Streitwerts - rechtsportal.de
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 ; GKG § 40
Streitwert einer Klage auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung von Darlehensverträgen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags nach Widerruf
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streitwert einer Klage auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung von Darlehensverträgen; Rechtsfolgen der Leistung weiterer Darlehensraten hinsichtlich des Streitwerts
Verfahrensgang
- LG Berlin, 15.03.2016 - 21 O 192/15
- KG, 04.05.2016 - 26 W 18/16
Papierfundstellen
- MDR 2016, 854
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …
Auszug aus KG, 04.05.2016 - 26 W 18/16
Rn. 4 Der Wert von Klageanträgen, mit denen die Feststellung einer widerrufsbedingten Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages begehrt wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach der Höhe der Forderung, die die Klagepartei gemäß §§ 346 ff. BGB in Folge des Widerrufs beanspruchen zu können meint (…BGH, Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15, Rdnr. 2 zit. nach Juris; BGH, Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6 ff. zit nach Juris). - BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines …
Auszug aus KG, 04.05.2016 - 26 W 18/16
Rn. 4 Der Wert von Klageanträgen, mit denen die Feststellung einer widerrufsbedingten Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages begehrt wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach der Höhe der Forderung, die die Klagepartei gemäß §§ 346 ff. BGB in Folge des Widerrufs beanspruchen zu können meint (BGH, Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15, Rdnr. 2 zit. nach Juris;… BGH, Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6 ff. zit nach Juris).
- LG Dortmund, 05.08.2016 - 3 O 419/15
Anspruch auf Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung …
Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 779, 48 EUR auf den Hauptdarlehensvertrag ab dem 01.11.2009 (s. dazu Anlage K6 = Bl. 146 f. d.A.) sowie bei anfangs monatlichen (Zeitraum 01.11.2009 bis einschließlich 01.12.2010: 362, 50 EUR) und ab dem 01.01.2011 vierteljährlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.411,77 EUR auf den KfW-Vertrag (s. dazu Anlage K7 = Bl. 148 f. d.A.) errechnet sich danach bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 - 26 W 18/16 - BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.), hier also bis zum 01.10.2015, ein Betrag von 89.432,96 EUR (Hauptdarlehensvertrag: 72 Monate x 779, 48 EUR/Monat = 56.122,56 EUR; KfW-Vertrag: 14 Monate x 362, 50 EUR/Monat + 20 Quartale x 1.411,77 EUR/Quartal = 33.310,40 EUR). - LG Dortmund, 21.10.2016 - 3 O 448/15
Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Widerrufs von zwei …
Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 - 26 W 18/16 - BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 - 3 O 419/15 - BeckRS 2016, 14708), hier also bis zum 15.10.2015, haben die Kläger unstreitig Zins- und Tilgungsleistungen für beide Verträge in einer Gesamthöhe von 91.022,24 EUR (= bis zu 95.000,00 EUR) erbracht. - LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 439/15
Anspruch auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach erklärtem …
Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 713, 91 EUR ab dem 01.04.2006 errechnet sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 - 26 W 18/16 - BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 - 3 O 419/15 - BeckRS 2016, 14708; an der noch mit (Teilabhilfe-)Beschluss vom 09.03.2016 vertretenen Rechtsauffassung (bis zum Zeitpunkt des Widerrufs) hält das Gericht nicht länger fest), hier also bis zum 12.10.2015, ein Betrag von 82.099,65 EUR (115 Monate x 713, 91 EUR/Monat). - LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15
Rückabwicklung der geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung des …
Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 360, 50 EUR auf den Hauptdarlehensvertrag ab dem 31.12.2009 sowie bei vierteljährlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 643, 70 EUR auf den KfW-Vertrag ab dem 31.03.2011 errechnet sich danach bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 - 26 W 18/16 - BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 - 3 O 419/15 - BeckRS 2016, 14708), hier also bis zum 17.11.2015, ein Betrag von 35.251,00 EUR (= bis zu 40.000,00 EUR; Hauptdarlehensvertrag: 71 Monate x 360, 50 EUR/Monat = 25.595,50 EUR; KfW-Vertrag: 15 Quartale x 643, 70 EUR/Quartal = 9.655,50 EUR).
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