Rechtsprechung
| AG Köln, 05.07.2016 - 269 C 63/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Köln verurteilt mit umfangreichem Urteil vom 5.7.2016 - 269 C 63/16 - den bei der VHV versicherten Fahrer zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatzfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen; Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Köln, 05.07.2016 - 269 C 63/16
Rn. 7 Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]).Rn. 9 Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]).
Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]).
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152];… BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]).
Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3153]).
Rn. 13 Das Gericht kann bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO schätzen, muss jedoch dabei den tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragen (BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3153]).
- LG Köln, 08.09.2015 - 11 S 302/14
Auszug aus AG Köln, 05.07.2016 - 269 C 63/16
Er ist ebenso wenig verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen, wie die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage zu kennen (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 - 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).Rn. 12 Demnach ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig auch dann als der "erforderliche" Aufwand anzuerkennen, wenn das Honorar des Sachverständigen objektiv überhöht ist, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 - 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).
Es obliegt dem Schädiger, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 - 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).
Hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit ist auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen und nicht auf einzelne Nebenkostenpositionen (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 - 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).
Voraussetzung für substantiierte Einwendungen seitens des Schädigers oder der Versicherung ist die Darlegung der üblichen Sätze für das Grundhonorar und die Nebenkosten bezogen auf das nähere örtliche Umfeld sowie die Darlegung, auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch und unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 - 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).
Rn. 26 Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann (OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458; vgl. auch LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 - 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Köln, 05.07.2016 - 269 C 63/16
Als "erforderlich" sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung;… vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]; BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).
Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).
Rn. 14 Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. dazu sowie im folgenden: BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 [1948]).
Dem Schädiger verbleibt die Möglichkeit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 [1948]). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 [1948]).
- OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15
Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Auszug aus AG Köln, 05.07.2016 - 269 C 63/16
Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458).Rn. 15 Eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht, bzw. erst nach Beauftragung des Anwalts des Geschädigten bezahlt wurde, ist nicht veranlasst, falls der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat (OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458 m.w.N.).
Im Übrigen ist eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen, VKS-Honorarbefragungen, Gebührensätze der DEKRA oder unter Heranziehung des JVEG abzulehnen (vgl. dazu wie auch im Folgenden: OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458).
Rn. 25 auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (vgl. dazu wie auch im Folgenden: OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458).
Rn. 26 Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann (OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458;… vgl. auch LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 - 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).
- LG Köln, 15.02.1989 - 10 S 413/88
Auszug aus AG Köln, 05.07.2016 - 269 C 63/16
Die gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtete Mahnung hat gemäß § 10 Abs. 5 AKB Gesamtwirkung (vgl. LG Köln, Urt. v. 15.02.1989 - 10 S 413/88, BeckRS 2008, 14925).
- OLG Bremen, 26.09.2018 - 1 U 14/18
Zum Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Unterscheidung zwischen …
LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 - 32 S 26/10, juris Rn. 29; LG Hannover, Beschluss vom 07.06.2016 - 9 S 5/16, juris Rn. 10, ZfSch 2016, 503; Urteil vom 28.02.2017 - 9 S 5/16, juris Rn. 14; LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 - 14 S 214/16, juris Rn. 8; LG Regensburg, Urteil vom 15.03.2016 - 2 S 174/15, juris Rn. 6, Schaden-Praxis 2016, 240; AG Bremen, Urteil vom 10.10.2014 - 7 C 154/14; Urteil vom 17.02.2017 - 7 C 324/16; AG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2018 - 3a C 242/17, juris Rn. 27; AG Geislingen, Urteil vom 16.02.2016 - 3 C 628/15, juris Rn. 9, Schaden- Praxis 2017, 455; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18.02.2016 - 410d C 146/15, juris Rn. 10; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 05.01.2016 - 713 C 202/15, juris Rn. 9; AG Iserlohn, Urteil vom 29.09.2016 - 42 C 224/16, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2017, 560; AG Köln, Urteil vom 05.07.2016 - 269 C 63/16, juris Rn. 16; AG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2016 - 11 C 333/16, juris Rn. 21, NJW-RR 2017, 800).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".