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Rechtsprechung
   AG Berlin-Mitte, 06.09.2012 - 27 C 30/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31946
AG Berlin-Mitte, 06.09.2012 - 27 C 30/12 (https://dejure.org/2012,31946)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 06.09.2012 - 27 C 30/12 (https://dejure.org/2012,31946)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 06. September 2012 - 27 C 30/12 (https://dejure.org/2012,31946)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 535 Abs. 2, 536 Abs. 1, 536 a Abs. 2
    Keine Nachrüstpflicht für leicht verzogene historische Doppelflügeltür; Sicherheit vor Diebstahl; Einbruch, Instandhaltungspflicht; keine Modernisierungspflicht des Vermieters; Wohnungseingangstür

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1
    Sicherheitsstandard als Mietmangel wegen angeblichen Nichtentsprechens einer Doppelflügeltür als Wohnungstür in einem Berliner Altbau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter nicht zur Verbesserung der Mietsache verpflichtet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vermieter muss kein zweites Schloss zahlen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermieter schuldet keine Verbesserung der Mietsache

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch des Mieters auf Anbringung eines zusätzlichen Schlosses - Vermieter ist lediglich zur Instandhaltung und nicht zur Modernisierung verpflichtet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sicherheitsstandard als Mietmangel wegen angeblichen Nichtentsprechens einer Doppelflügeltür als Wohnungstür in einem Berliner Altbau

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter nicht zur Verbesserung der Mietsache verpflichtet! (IMR 2013, 99)

 
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Wird zitiert von ...

  • AG Dresden, 04.03.2016 - 141 C 1707/15

    Vermieter muss Einbruchsschutz nicht verschärfen!

    Ein über eine Instandsetzung von vorhandenen Fenstern und Schließanlagen hinausgehender Anspruch auf Modernisierung der Sicherheitssysteme des Anwesens ergibt sich auch aus gehäuften Einbrüchen in der Nachbarschaft oder in dem Anwesen selbst grundsätzlich nicht (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.09.2012, 27 C 30/12, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2002, 10 U 12/01).
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