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Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24745
ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13 (https://dejure.org/2013,24745)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2013 - 27 Ca 207/13 (https://dejure.org/2013,24745)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2013 - 27 Ca 207/13 (https://dejure.org/2013,24745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Totenkopf mit Polizeimütze - Keine Fristlose Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Angestellten im Polizeidienst wegen angeblicher Verherrlichung des Nationalsozialismus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Polizeimütze + Totenschädel + Facebook = Kündigung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Was verrät ein Totenkopf?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bild von Totenschädel mit Polizeimütze bei Facebook rechtfertigt nicht die fristlose Entlassung eines Polizeibeamten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Totenkopfschädel-Foto berechtigt nicht zur Kündigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Totenkopf auf Facebook - Kündigung des Polizisten unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Totenkopf mit Polizeimütze - und keine fristlose Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung eines Polizeiangestellten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Polizei-Angestellter wegen eines Totenkopf-Fotos auf Facebook gekündigt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Trotz Totenkopf-Foto auf Facebook-Seite Kündigung eines Polizei-Angestellten unwirksam

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigung wegen eines Totenkopf-Fotos auf Facebook?

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen missverständlichem Facebook-Foto

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Totenkopf-Foto auf Facebook

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Totenkopf mit Polizeimütze im Internet kein Kündigungsgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Totenkopf-Foto auf Facebook - Kündigung aufgrund Facebook Posts

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung eines Totenkopfs durch Polizisten auf Facebook kann nicht der SS zugeordnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Außerordentliche Kündigung eines Polizei-Angestellten wegen Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook unwirksam - Rechtsradikale Gesinnung des Polizei-Angestellten nicht nachweisbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hamburger Polizist darf seinen Job behalten: Foto mit Totenkopf und Dienstmütze rechtfertigt keine fristlose Kündigung

  • goerg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kündigungen im Zusammenhang mit Social Media

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13
    Handelt ein Arbeitnehmer diesen Anforderungen zuwider, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (BAG v. 06.09.2012 - 2 AZR 372/11 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.;… ähnlich BAG v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09 -, juris Rn. 28 ff.).

    Die Regelung beschreibt aber zugleich das notwendige Maß an Verfassungstreue, das ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mitbringen muss, um seine Arbeitsaufgaben vertragsgerecht zu erfüllen; mit diesen Anforderungen ist die Verfassungstreue Bestandteil des Begriffs "Eignung" in Art. 33 Abs. 2 GG (BAG v. 06.09.2012 - 2 AZR 372/11 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13
    Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. BAG GS v. 27.2.1985 - GS 1/84 -, juris).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13
    Rn. 37 (1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 -, juris; BAG v. 25.03.2004 - 2 AZR 341/03 -, juris).
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher …

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13
    Handelt ein Arbeitnehmer diesen Anforderungen zuwider, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (…BAG v. 06.09.2012 - 2 AZR 372/11 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.; ähnlich BAG v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09 -, juris Rn. 28 ff.).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13
    In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen zumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 -, juris).
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.09.2013 - 27 Ca 207/13
    Rn. 37 (1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 -, juris; BAG v. 25.03.2004 - 2 AZR 341/03 -, juris).
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