Rechtsprechung
| ArbG München, 14.12.2007 - 27 Ca 9506/07 |
Verfahrensgang
- ArbG München, 14.12.2007 - 27 Ca 9506/07
- LAG München, 22.04.2008 - 7 Sa 18/08
Wird zitiert von ... (4)
- LAG München, 22.04.2008 - 7 Sa 18/08
Tarifauslegung - Keine Anrechnung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum bei der …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.12.2007 - Az.: 27 Ca 9506/07 aufgehoben und die Klage abgewiesen.das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.12.2007, Az.: 27 Ca 9506/07 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) statthafte und auch in der richtigen Form und rechtzeitig (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG) eingelegte und begründete Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 14.12.2007 - Az.: 27 Ca 9506/07 -und zur Abweisung der Klage.
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2008 - 9 Sa 114/08
Zeiten als Arzt/Ärztin im Praktikum als "Vorzeit ärztlicher Tätigkeit" nach § 16 …
d) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen weiter auch Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte, worauf das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.11.2007 -27 Ca 9506/07- ebenfalls zutreffend abgestellt hat: Sinn der tariflichen Regelung ist es, Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit vergütungserhöhend anzurechnen, weil der Arzt aus solchen Tätigkeiten in seiner jetzt ausgeübten Funktion bereits über entsprechende Erfahrungen verfügt und daher eine höhere Leistungsfähigkeit und Kompetenz des Arztes und in Folge dessen ein geringerer Anleitungs- und Einarbeitungsaufwand und ein geringeres Kontrollerfordernis besteht. - LAG Köln, 30.10.2008 - 13 Sa 401/08
Eingruppierung; TV-Ärzte; Arzt im Praktikum
d) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen weiter auch Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte, worauf das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.11.2007 -27 Ca 9506/07- ebenfalls zutreffend abgestellt hat: Sinn der tariflichen Regelung ist es, Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit vergütungserhöhend anzurechnen, weil der Arzt aus solchen Tätigkeiten in seiner jetzt ausgeübten Funktion bereits über entsprechende Erfahrungen verfügt und daher eine höhere Leistungsfähigkeit und Kompetenz des Arztes und in Folge dessen ein geringerer Anleitungs- und Einarbeitungsaufwand und ein geringeres Kontrollerfordernis besteht. - ArbG Saarbrücken, 21.07.2009 - 61 Ca 197/08 Der Kläger ist der Auffassung, dass AiP-Zeiten im Sinne von § 16 Abs. 2 TV Ärzte anzurechnen seien, er verweist insoweit auf mehrere arbeitsgerichtliche Entscheidungen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2008, 9 Sa 475/07; Arbeitsgericht Mu?nchen, 27 Ca 9506/07; Arbeitsgericht Hamburg, 20 Ca 69/07; Arbeitsgericht Magdeburg 6 Ca 944/07; Arbeitsgericht Rostock 2 Ca 257/07; LAG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08 und 9 Sa 115/08; LAG Köln vom 30.10.2008, 13 Sa 401/08).
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