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   EuGH, 23.09.1982 - 276/81   

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EuGH, 23.09.1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,1082)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,1082)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,1082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kuijpers

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDBARE RECHTVORSCHRIFTEN - BESTIMMUNG NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - ARBEITNEHMER , DER SEINE TÄTIGKEIT IN ZWEI MITGLIEDSTAATEN AUSÜBT UND IM GEBIET EINES DIESER STAATEN WOHNT - NATIONALE BESTIMMUNGEN DES WOHNSTAATES , DIE ...

  • EU-Kommission

    Kuijpers

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Kürzung der Rente eines Wanderarbeitnehmers in Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften; Gesetzlich festgelegte fehlende Altersrentenversicherung eines in einem anderen Mitgliedstaat angestellten ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3/58 Art. 13 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 14 Abs. 1 Buchst. c Ziff. I; ; Königliche Verordnun... g vom 18. Oktober 1968 (Niederlande) Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDBARE RECHTVORSCHRIFTEN - BESTIMMUNG NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - ARBEITNEHMER , DER SEINE TÄTIGKEIT IN ZWEI MITGLIEDSTAATEN AUSÜBT UND IM GEBIET EINES DIESER STAATEN WOHNT - NATIONALE BESTIMMUNGEN DES WOHNSTAATES , DIE ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    System der sozialen Sicherheit; Regelungen der Rentenversicherung für Wanderarbeitnehmer; Tätigkeit in anderem Mitgliedstaat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Zugehörigkeit zu den Systemen der Mitgliedstaaten.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 23.09.1982 - 276/81
    In diesem Zusammenhang hat der Centrale Raad van Beroep, auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinem Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) ausgeführt habe, daß es Sache des Gesetzgebers jedes Mitgliedstaats sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne oder müsse, im Hinblick auf die Lösung des Problems, ob ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht besteht, die nach seiner Auffassung im vorliegenden Fall den gleichen Zweck haben, nämlich die Abgrenzung der Geltungsbereiche der nationalen Sozialversicherungssysteme voneinander, dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:.

    Die Kommission meint, wenn doch noch einige Unsicherheiten bestünden, sei dies auf das Urteil Coonan zurückzuführen, in dem der Gerichtshof Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt habe, "daß es Sache jedes Mitgliedstaats .st, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt".

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) für Recht erkannt, daß es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen können, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 23.09.1982 - 276/81
    Man könnte somit einen ähnlichen Grundsatz anwenden wie den im Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin/Staatsecretaris van Justitie) aufgestellten, nämlich daß die in Rede stehende Tätigkeit eine tatsächliche und echte Tätigkeit sein müsse und daß sie nicht ausschließlich marginalen Charakter haben dürfe.
  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten, da sie verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten, nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. Urteile vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14, vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14); diese Rechtsprechung verwehrt es einem Mitgliedstaat, mit steuerrechtlichen Maßnahmen in Wirklichkeit den Zweck zu verfolgen, den Nichtanschluß an sein System der sozialen Sicherheit und die Nichterhebung von Beiträgen zu diesem System auszugleichen.
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

    Wie der EuGH bereits in seinen Urteilen vom 23.9.1982 (276/81 - Kuijpers, EuGHE I-3027 = SozR 6050 Art. 14 Nr. 2, und 275/81 - Koks, EuGHE I-3013 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 4) entschieden hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ... , inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten".
  • EuGH, 17.05.1984 - 101/83

    Brusse

    Der Raad van Arbeid weist darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027) festgestellt habe, daß die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nrn. 3 und 1408/71 bezweckten, daß die Betroffenen gemäß den in den Bestimmungen dieses Titels niedergelegten Kriterien dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterlägen, so daß vermieden werde, daß gleichzeitig verschiedene nationale Regelungen anzuwenden seien.

    Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zu den allgemeinen und besonderen Vorschriften der Artikel 13 bis 16 handele, deren Funktion der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1982 in der Rechtssache 276/81 (Kuijpers, a. a. O) verdeutlicht habe, sei von der Natur dieser allgemeinen und besonderen Vorschriften auszugehen.

    1 4 "Wie der Gerichtshof unlängst entschieden hat (Urteil vom 23.9. 1982 in der Rechtssache 276/81, Sociale Verzekeringsbank/Kuijpers, Slg. 1982, 3027) "bezwecken" die Bestimmungen des Titels II des Verordnung Nr. 1408/71, die festlegen, welche Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar sind, "daß die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten die sich daraus ergeben können, vermieden werden".

  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    "Bringt es die Verweisung in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats als die auf einen bestimmten Selbständigen anzuwendenden Rechtsvorschriften mit sich, daß dieser Selbständige nicht gleichzeitig allein aufgrund des innerstaatlichen Rechts eines anderen Mitgliedstaats als Versicherter nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats über Familienbeihilfen angesehen werden kann, so daß ihm bzw. seinem Ehegatten durch das Gemeinschaftsrecht der Anspruch auf Familienbeihilfen entzogen wird, der ihm/ihr allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des genannten anderen Mitgliedstaats zusteht?" 5 Die niederländische Regierung führt aus, die Verordnung Nr. 1408/71 bestimme in Titel II Artikel 13 Absatz 1 ausdrücklich, daß vorbehaltlich des Artikels 14 c Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterlägen; wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 267/81 (G. T. Kuijpers, Slg. 1982, 3027) bestätigt habe, bestimme sich die Frage, welche Rechtsvorschriften dies seien, nach Titel IL Diese Bestimmung sei durch die Verordnung Nr. 1390/81 auf Selbständige ausgedehnt worden, indem Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend geändert worden seien.

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, a. a. O.) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten" (vgl. das Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 1982 Kuijpers, 276/81, EU:C:1982:317, Rn. 14, vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten".
  • EuGH, 15.03.2001 - C-444/98

    de Laat

    Zwar ist es nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss, die Mitgliedstaaten können aber nicht auch bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

    Daraus folgt auch, dass die Mitgliedstaaten nicht bestimmen können, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 23. September 1982, Kuijpers, 276/81, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    25 - Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 1982, Kuijpers (276/81, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14 a. E.).
  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 18/91

    Kindergeld - Beamter eines anderen EG-Mitgliedstaates

    Diese Vorschriften bilden nach Auffassung des EuGH ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, welches die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die damit verbundenen Schwierigkeiten verhindert (EuGH SozR 6050 Art. 14 Nr. 2 = EuGHE 1982, 3027; s auch SozR 6050 Art. 13 Nr. 9 = EuGHE 1986, 2365 und EuGHE I 1990, 1755).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit - Bestimmung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1997 - C-20/96

    Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-340/94

    E.J.M. de Jaeck gegen Staatssecretaris van Financiën. - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-221/95

    Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1988 - 3/87

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Agegate

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-444/98

    de Laat

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96

    Manuela Gómez Rodríguez und Gregorio Gómez Rodríguez gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1994 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen J.M. Cabanis-Issarte. - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92

    Staatssecretaris van Financiën gegen A. Zinnecker. - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-308/94

    Office national de l'emploi gegen Heidemarie Naruschawicus. - Soziale Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1986 - 254/84

    G. J. J. De Jong gegen Direction van de Sociale Verzekeringsbank. - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1991 - C-196/90

    Fonds voor Arbeidsongevallen gegen Madeleine De Paep. - Arbeitnehmer, der seine

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen M. G. J. Kits van Heijningen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1986 - 302/84

    A. A. Ten Holder gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging. -

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   VG Hamburg, 15.06.1982 - W 276/81   

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VG Hamburg, 15.06.1982 - W 276/81 (https://dejure.org/1982,24266)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.1982 - W 276/81 (https://dejure.org/1982,24266)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juni 1982 - W 276/81 (https://dejure.org/1982,24266)
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   FG München, 17.04.1986 - X 276/81 E, X 297/82 E   

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FG München, 17.04.1986 - X 276/81 E, X 297/82 E (https://dejure.org/1986,22503)
FG München, Entscheidung vom 17.04.1986 - X 276/81 E, X 297/82 E (https://dejure.org/1986,22503)
FG München, Entscheidung vom 17. April 1986 - X 276/81 E, X 297/82 E (https://dejure.org/1986,22503)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,12676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.06.1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,12676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,12676)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Direction de la Sociale Verzekeringsbank gegen die Erben und/oder sonstigen Rechtsnachfolger des G.T. Kuijpers.

    Soziale Sicherheit - Zugehörigkeit zu den Systemen der Mitgliedstaaten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    "Sind Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, soweit diese besagt, daß ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn er im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort zugleich - neben seiner Tätigkeit im Gebiet des anderen Mitgliedstaats - in einem (wenn auch als Nebenbeschäftigung anzusehenden) Arbeitsverhältnis steht?" Der Centrale Raad führt zu der Vorabentscheidungsfrage aus, daß es nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) "Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt".

    Darin liegt meines Erachtens auch der Unterschied zu den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 266/78 (Brunori, Slg. 1979, 2712) und 110/79 (Coonan).

  • EuGH, 01.03.1973 - 73/72

    Benzinger / Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).

    Grundsatz, daß auf den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, in dem er arbeitet, soll vermieden werden, daß aufgrund dieser Regel im Fall der Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaatcn anwendbar sind (vgl. z. B. die Rechtssache 73/72, Bentzinger, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe, Slg. 1973, 283, 288).

  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).
  • EuGH, 19.02.1981 - 104/80

    Beeck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese deuten meines Erachtens auf eine Regelung hin, die - auch aufgrund der zwingenden Formulierung - ein einheitliches System zur Verhinderung von Gesetzeskollisionen enthält (z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611; Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 513, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).
  • EuGH, 24.06.1975 - 8/75

    Caisse primaire d'assurance maladie Sélestat / Foot-Ball Club d'Andlau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).
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