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   LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09   

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LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09 (https://dejure.org/2009,4008)
LG Köln, Entscheidung vom 04.11.2009 - 28 O 251/09 (https://dejure.org/2009,4008)
LG Köln, Entscheidung vom 04. November 2009 - 28 O 251/09 (https://dejure.org/2009,4008)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • aufrecht.de

    Zusammenstellung von Informationen aus verschiedenen Quellen für einen Fernsehbeitrag ist nicht unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Verbleibs eines Sendebeitrags auf einer Internetseite; Entfernung eines Filmbeitrages auf einer Internetseite über die Gehaltserhöhungsforderungen eines Vorstandes einer Krankenkasse; Aufdrängen einer zusätzlichen Sachaussage als unabweisliche ...

  • info-it-recht.de

    Die Informationszusammenstellung aus verschiedenen Quellen für einen Fernsehbeitrag ist zulässig

  • kanzlei.biz

    Von der Zulässigkeit von Filmbeiträgen im Internet

  • kanzlei.biz

    Informationen der eigenen Webseite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Verknüpfung eines Interviews mit Elementen der privaten Internetseite des Interviewten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fernsehbeitrag über Gehälter von Krankenkassen-Vorstand unter Einbeziehung Internet-Äußerungen zulässig

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 118 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG NJW 1998, 1381; BVerfG NJW 1998, 2889; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323 - Helnwein).

    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG NJW 1998, 2889).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221; BVerfG NJW 1984, 1741), oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226; BVerfG NJW 1998, 2889).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG NJW 1998, 1381; BVerfG NJW 1998, 2889; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323 - Helnwein).

    Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323 - Helnwein).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; BVerfG NJW 1995, 3303), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt.

    So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH , NJW-RR 1994, 1242, und NJW 2004, 598).

    Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. BGH , NJW 2004, 598).

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Wenn in diesem Zusammenhang dem Rezipienten Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; BGH NJW 1960, 476; BGH , NJW 2000, 656) und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. BGH , VersR 1961, 980 [982]; VersR 1966, 85 [87]; VersR 1979, 520 [521]; NJW 2000, 656).

    Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. BGH , NJW 2000, 656).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; BVerfG NJW 1995, 3303), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt.

    Wenn in diesem Zusammenhang dem Rezipienten Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; BGH NJW 1960, 476; BGH , NJW 2000, 656) und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. BGH , VersR 1961, 980 [982]; VersR 1966, 85 [87]; VersR 1979, 520 [521]; NJW 2000, 656).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (BGH NJW 2006, 601 ff).
  • OLG Hamburg, 27.04.1995 - 3 U 292/94

    Schauspielerin / Esther Schweins

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Zwar ist eine erteilte Einwilligung grundsätzlich eng auszulegen entsprechend der konkreten Zweckbestimmung (OLG Hamburg, NJW 1996, 1151), jedoch ist die Aufnahme von dem Gespräch mit dem Kläger genau für die Sendung verwendet worden, für die sie gedacht war.
  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Wenn in diesem Zusammenhang dem Rezipienten Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfG NJW 1961, 819; BGH NJW 1960, 476; BGH , NJW 2000, 656) und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. BGH , VersR 1961, 980 [982]; VersR 1966, 85 [87]; VersR 1979, 520 [521]; NJW 2000, 656).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 251/09
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221; BVerfG NJW 1984, 1741), oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226; BVerfG NJW 1998, 2889).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BGH, 09.11.1965 - VI ZR 276/64

    Kennzeichnung einer Person und eines literarischen Werkes in Nachschlagewerken -

  • BGH, 20.06.1961 - VI ZR 222/60

    Richtigstellung einer ehrkränkenden Pressereportage eines Betroffenen i.R.e.

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • LG Hamburg, 21.01.2005 - 324 O 448/04

    Anspruch auf Unterlassung der Ausstrahlung von Filmaufnahmen wegen eines

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 62/13

    Ausstrahlung einer Interviewsequenz bei Einwilligung ohne Autorisierungsvorbehalt

    Die für § 22 S. 1 KUG geltenden Grundsätze können entsprechend auch auf Interviews angewendet werden (LG Köln, ZUM-RD 2010, 560; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 7, Rn. 86).
  • LG Hamburg, 16.09.2016 - 324 O 510/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anforderungen an eine Unterlassungsklage wegen

    Sie folgt vielmehr derjenigen Rechtsprechung, die an dem bisherigen Maßstab - wenn auch ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - weiterhin festhält (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2005, NJW 2006, 601, 602 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. September 2008 - 6 U 72/08 - LG Köln, ZUM 2008, 450 und Urt. v. 4. November 2009 - 28 O 251/09 - VGH München, ZUM-RD 2010, 99).
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