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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07 AS ER, L 28 AS 433/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,21621
LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07 AS ER, L 28 AS 433/07 (https://dejure.org/2007,21621)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2007 - L 28 B 430/07 AS ER, L 28 AS 433/07 (https://dejure.org/2007,21621)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2007 - L 28 B 430/07 AS ER, L 28 AS 433/07 (https://dejure.org/2007,21621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähiger Zweitausbildung; Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen; Anforderungen an einen besonderen Härtefall bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (…Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache im …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 …und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Rn. 7 Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Vorliegen einer besonderen Härte (vorrangig) daran misst, ob die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung verbunden ist, und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff.) oder ob man einer typisierenden auch schon unter Geltung des BSHG von den Instanzgerichten bevorzugten Betrachtungsweise folgt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Rn. 7 Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Vorliegen einer besonderen Härte (vorrangig) daran misst, ob die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung verbunden ist, und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff.) oder ob man einer typisierenden auch schon unter Geltung des BSHG von den Instanzgerichten bevorzugten Betrachtungsweise folgt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 AS 439/05

    Verpflichtung zur Zahlung eines Gesamtbetrages zur Beschaffung von Heizöl an …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Rn. 8 Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 2.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.9.2005, - L 7 AS 635/05 ER -), liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (Beschlüsse des Senats vom 8. Januar 2007 - L 28 B 43/07 AS ER - und vom 10. Januar 2007 - L 28 B 53/07 AS ER - abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Rn. 8 Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 2.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.9.2005, - L 7 AS 635/05 ER -), liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (Beschlüsse des Senats vom 8. Januar 2007 - L 28 B 43/07 AS ER - und vom 10. Januar 2007 - L 28 B 53/07 AS ER - abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
  • LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Rn. 8 Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 2.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.9.2005, - L 7 AS 635/05 ER -), liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (Beschlüsse des Senats vom 8. Januar 2007 - L 28 B 43/07 AS ER - und vom 10. Januar 2007 - L 28 B 53/07 AS ER - abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - L 5 B 1351/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Student - …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Rn. 8 Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 2.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.9.2005, - L 7 AS 635/05 ER -), liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (Beschlüsse des Senats vom 8. Januar 2007 - L 28 B 43/07 AS ER - und vom 10. Januar 2007 - L 28 B 53/07 AS ER - abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07

    Einstweilige Anordnung; Härtefall

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Rn. 8 Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 2.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.9.2005, - L 7 AS 635/05 ER -), liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (Beschlüsse des Senats vom 8. Januar 2007 - L 28 B 43/07 AS ER - und vom 10. Januar 2007 - L 28 B 53/07 AS ER - abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - L 19 B 816/06

    Keine Regelleistung an Studenten einer Hochschule, der wegen fehlender …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07
    Diese Bestimmungen würden andernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unterlaufen (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2006 - L 19 B 816/06 AS ER.- abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.01.2007 - L 28 B 43/07

    Einstweilige Anordnung; Härtefall

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2008 - L 32 B 903/08
    Damit wäre es unvereinbar, wenn während einer Ausbildung, die an sich zwar nach § 60 SGB III förderungsfähig ist, für die der Betroffene aber keine Förderung erhält, weil sie für ihn eine Zweitausbildung darstellt und er die Förderungsvoraussetzungen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllt, dennoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt würden (vgl. LSG Berlin- Brandenburg vom 28.03.2007 L 28 B 430/07 ASER und Hessisches LSG vom 15.03.2007 L 7 AS 22/07 ER).
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