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   VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03   

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VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03 (https://dejure.org/2003,26970)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 28-IV-03 (https://dejure.org/2003,26970)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. September 2003 - 28-IV-03 (https://dejure.org/2003,26970)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03
    2. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 [356]).

    Die für die Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zuständigen Fachgerichte verletzen aber Verfassungsrecht, wenn die Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen; etwa wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 [358]).

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2003 - 40-IV-03

    Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren; Gebot fairer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03
    Danach sind fachgerichtliche Nebenoder Zwischenentscheidungen, gegen welche der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn dass Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2003 - Vf. 40-IV-03/Vf. 41-IV-03; Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 71-IV-01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03
    Danach sind fachgerichtliche Nebenoder Zwischenentscheidungen, gegen welche der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn dass Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2003 - Vf. 40-IV-03/Vf. 41-IV-03; Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01).
  • VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03
    1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 116-IV-07
    a) Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 28-IV-03; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 4-IV-06).

    Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen; etwa wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 28-IV-03).

  • VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 132-IV-07
    b) Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 28-IV-03; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 4-IV-06).

    Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen; etwa wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 28-IV-03).

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 4-IV-06
    Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 [356]; 78, 104 [118]; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 28-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 67-IV-03
    Danach sind fachgerichtliche Eil-, Nebenoder Zwischenentscheidungen, gegen welche der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg den Beschwerdeführern zumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 28-IV-03; Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2004 - 99-IV-04
    I. 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht ihre Subsidiarität nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren ihre Rechte nicht ausreichend verfolgen kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 28-IV-03; Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01).
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