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   VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,4169)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 29-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,4169)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05. März 2020 - 29-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,4169)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.

    August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09

    Aussetzung der Wirkung gerichtlicher Beschlüsse zur Sorgerechtsentziehung -

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Denn soweit sich die Antragstellerin zu 1) als allein sorgeberechtigte Mutter in Vertretung auch auf die Grundrechte der Antragstellerin zu 3) stützt, scheitert die Zulässigkeit des Antrags vorliegend bereits an einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen den - wohlverstandenen - Interessen der Antragstellerin zu 3) und jenen der Antragsteller zu 1) und 2) (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2009 - 1 BvR 467/09 - juris Rn. 9).

    Im Zuge der nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung sind der Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2009 - 1 BvR 467/09 - juris Rn. 10 zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV18 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit eines Beschlusses zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07

    Anhörung der Eltern bei Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Zweifel an der Unverzüglichkeit der Anhörung führen mit Blick auf den nunmehr bevorstehenden Termin zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht bekannt ist, ob eine frühere Terminierung jetzt noch möglich ist (vgl. demgegenüber zu einer anderen Fallgestaltung SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07 [e.A.]).
  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2015, BVerfGE 140, 211 [219] m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).
  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.
  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.
  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

    Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August.
  • VerfGH Sachsen, 04.01.2024 - 110-IV-23

    Eilrechtsschutz eines Antragstellers auf Aussetzung der gegen ihn stattfindenden

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2023 - Vf. 101-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August.
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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