Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VerfGH Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte Strafaussetzung zur Bewährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 10.12.2009 - StVK 1431/09
- AG Dresden, 27.05.2015 - 230 Ls 111 Js 7041/12
- OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 106/18
- OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 107/18
- VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18 (e.A.)
- VerfGH Sachsen, 15.08.2018 - 74-IV-18
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Ws 257/18
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Ws 258/18
- VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (6)
- OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 107/18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Mit seiner am 19. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 (2 Ws 106/18 und 2 Ws 107/18), mit denen die durch das Landgericht Dresden und durch das Amtsgericht Dresden gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Strafvollstreckungsverfahren abgelehnt wurde.Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (2 Ws 107/18) hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 9. Januar 2018 auf und widerrief die mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 21. Juli 2011 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.
- OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 106/18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Mit seiner am 19. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 (2 Ws 106/18 und 2 Ws 107/18), mit denen die durch das Landgericht Dresden und durch das Amtsgericht Dresden gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Strafvollstreckungsverfahren abgelehnt wurde.Mit Beschluss vom gleichen Tag (2 Ws 106/18) hob das Oberlandesgericht auch den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10. Januar 2018 auf und widerrief die mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10. Dezember 2009 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.
- BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Napster
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH…, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 (e.A.) - juris Rn. 9; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
- VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 (e.A.) - juris Rn. 9; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13
Erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Besuchs eines Gymnasiums
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH…, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 (e.A.) - juris Rn. 9; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - OLG Karlsruhe, 24.02.2017 - 2 Ws 339/16
Behandlungsangebot in der Sicherungsverwahrung: Notwendige Prüfung des kognitiven …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft, mit der eine Ergänzung der Beschlussformeln dahin angestrebt wurde, dass ein Widerruf nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens noch möglich sei, blieben vor dem Oberlandesgericht Dresden erfolglos (Beschlüsse vom 30. Juni 2016 [2 Ws 321/16] und vom 18. Juli 2016 [2 Ws 339/16]), weil über die begehrte Ergänzung zunächst die Strafvollstreckungskammer entscheiden müsse.
- VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
§ 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung …
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), sind zulässig, haben aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur …
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), ist zulässig und nach Maßgabe des Tenors begründet.Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131- IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 25.07.2019 - 77-IV-19
AfD darf Landeswahlliste erweitern
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 83-IV-04 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23
Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131- IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]) hat im tenorierten Umfang Erfolg.Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20
Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die …
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20 Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 04.01.2024 - 110-IV-23
Eilrechtsschutz eines Antragstellers auf Aussetzung der gegen ihn stattfindenden …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2023 - Vf. 101-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
- VerfGH Sachsen, 19.12.2019 - 131-IV-19
- VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20
Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO
- VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den …
- VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 119-IV-21
Entlassung aus der Untersuchungshaft i.R.d. Antrags auf Erlass einer …
- VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 111-IV-19
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Aufhebung des …
- VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
- VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 121-IV-21
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| VerfGH Sachsen, 15.08.2018 - 74-IV-18 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bestätigung einer einstweiligen Anordnung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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- AG Dresden, 27.05.2015 - 230 Ls 111 Js 7041/12
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- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Ws 257/18
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Ws 258/18
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