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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13 (e.A.)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45148
VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45148)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17.10.2013 - 81-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45148)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 81-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Besuchs eines Gymnasiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 09.10.2013 - 2 B 435/13

    Voraussetzungen für den Wechsel von der Mittelschule an das Gymnasium, Ermittlung …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13
    Mit der am 13. Oktober 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2013 (2 B 435/13), mit dem der Beschwerdeführerin zu 2) im Eilverfahren der vorläufige Wechsel ihrer Tochter - der Beschwerdeführerin zu 1) - von der Oberschule - der vormaligen Mittelschule - zum Gymnasium versagt wurde.

    Auf die Beschwerde der Sächsischen Bildungsagentur hin änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 (2 B 435/13) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden dahin ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) abgelehnt wurde.

  • VG Dresden, 22.08.2013 - 5 L 345/13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13
    Mit der beantragten einstweiligen Anordnung möchten die Beschwerdeführerinnen die Aussetzung dieses Beschlusses erreichen, um dem vorausgehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. August 2013 (5 L 345/13), mit dem ursprünglich dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben worden war, wieder zur Wirksamkeit zu verhelfen.

    Mit Beschluss vom 22. August 2013 (5 L 345/13) ordnete das Verwaltungsgericht Dresden auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) an, dass der Freistaat Sachsen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werde, die Beschwerdeführerin zu 1) vorläufig, längstens bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, in die Klassenstufe 9 am Gymnasium L. in R. aufzunehmen und dort zu beschulen.

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 44 [45]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [101]; BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 44 [45]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [101]; BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 13.12.2013 - 80-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13
    Die Beschwerdeführerin zu 1) ist ab dem 21. Oktober 2013 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Vf. 80-IV-13 (HS) vorläufig in die Klassenstufe 9 am Gymnasium L. in R. aufzunehmen und dort zu beschulen.
  • VerfGH Sachsen, 25.07.2019 - 77-IV-19

    AfD darf Landeswahlliste erweitern

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 83-IV-04 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die …

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte …

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH…, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 (e.A.) - juris Rn. 9; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den …

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 111-IV-19
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 119-IV-21

    Entlassung aus der Untersuchungshaft i.R.d. Antrags auf Erlass einer …

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Aufhebung des …

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 121-IV-21
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
  • OVG Sachsen, 11.08.2025 - 2 B 173/25

    Antrag auf Aufnahme eines zuvor im Ausland beschulten Schülers am Gymnasium

    Rn. 13 Aufgrund dieses Sachverhaltes ist der Antragsteller zu 2 im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 -, juris Rn. 9 ff.) bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des Antragsgegners weiterhin am O.......-Gymnasium S.
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