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   VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08   

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VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08 (https://dejure.org/2010,18859)
VG Greifswald, Entscheidung vom 10.03.2010 - 3 A 1156/08 (https://dejure.org/2010,18859)
VG Greifswald, Entscheidung vom 10. März 2010 - 3 A 1156/08 (https://dejure.org/2010,18859)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • VG Greifswald, 27.10.2008 - 3 B 1161/08
    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Am 01.08.2008 hat die Klägerin zum Az. 3 A 1156/08 Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid erhoben, soweit die Festsetzung den in dem Bescheid vom 07.02.2008 festgesetzten Betrag übersteigt, und zum Az. 3 B 1161/08 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

    Mit Beschluss vom 27.10.2008 - 3 B 1161/08 - ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an und begründete dies u.a. damit, dass die Einführung des reinen Gebührenmodells gegen die Soll-Regelung im § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verstoße.

    Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 B 1161/08 und OVG 1 M 157/08 vorgelegen.

    Hierzu hat das erkennende Gericht in dem Beschluss vom 27.10.2008 (3 B 1161/08, Der Überblick 2009, 40 ) ausgeführt:.

    In Bezug auf weitere, zumindest denkbare Fälle atypischer Ausnahmen hat das erkennende Gericht in dem Beschluss vom 27.10.2008 (a.a.O., S 45 f.) ausgeführt:.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 1 M 157/08

    Umstellung des Refinanzierungssystems von einer Beitragserhebung auf eine

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Die Beschwerde des Beklagten wurde vom OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 25.05.2009 - 1 M 157/08 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Gebührenkalkulation sei wegen der Nichtberücksichtigung der vereinnahmten Trinkwasserbeiträge fehlerhaft.

    Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 B 1161/08 und OVG 1 M 157/08 vorgelegen.

    Der Auffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, vereinnahmte Trinkwasserbeiträge seien im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, solange die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Satzung nicht rückwirkend auf ihren Inkrafttretenszeitpunkt aufgehoben worden sei (Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08, S. 6 ff. des Entscheidungsumdrucks) und daher eine "Pflicht" zum Behalten bestehe (a.a.O., S. 9), kann nicht gefolgt werden.

    Die in dem Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.05.2009 anklingende Befürchtung, eine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Trinkwasserbeitragsbescheide aufzuheben, bestehe ohne eine rückwirkende Aufhebung der Trinkwasserversorgungsbeitragssatzung nicht (1 M 157/08, S. 8 des Entscheidungsumdrucks), wird von der Kammer nicht geteilt.

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04

    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Die Kammer sieht sich durch die Rechtsprechung des VG Schwerin bestätigt, wonach das mit der Soll-Regelung verbundene Regelungsziel, die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung, den Rahmen vorgibt, in denen Ausnahmen zulässig sind und dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Kreditbelastung der Aufgabenträger möglichst gering zu halten (VG Schwerin, Urt. v. 18.06.2009 - 8 A 2316/02, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 36, wonach die Auslegung der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen betreffenden Soll-Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG [n.F.] ebenfalls mit Blick auf die kommunalrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung zu erfolgen hat).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass durch ein Absehen von der Beitragserhebung die tatsächliche Einsparung von Verwaltungskosten möglich ist (OVG Weimar, Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 39) liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor.

  • VG Greifswald, 02.04.2008 - 3 A 1395/05

    Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Herstellung einer Abwasseranlage mit

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Zur Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V hat das VG Greifswald bereits in dem Urteil vom 02.04.2008 - 3 A 1395/05 (NordÖR 2008, 357) Folgendes ausgeführt:.

    Das verbleibende Drittel darf trotz des damit möglicherweise einhergehenden Kreditbedarfs in gleicher Höhe durch Gebühren finanziert werden (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008, a.a.O., S. 360).

  • VG Schwerin, 18.06.2009 - 8 A 2316/02
    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Die Kammer sieht sich durch die Rechtsprechung des VG Schwerin bestätigt, wonach das mit der Soll-Regelung verbundene Regelungsziel, die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung, den Rahmen vorgibt, in denen Ausnahmen zulässig sind und dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Kreditbelastung der Aufgabenträger möglichst gering zu halten (VG Schwerin, Urt. v. 18.06.2009 - 8 A 2316/02, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 36, wonach die Auslegung der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen betreffenden Soll-Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG [n.F.] ebenfalls mit Blick auf die kommunalrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung zu erfolgen hat).

    So hat das VG Schwerin bei einem beitragsfinanzierten Anteil von nur ca. 13, 5 v.H. der Gesamtkosten einer Anlage einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V angenommen (Urt. v. 18.06.2009 - 8 A 2316/02).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Deckungsgrad von 70 v.H. oder mehr angestrebt wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02, DVBl. 2005, 64).

    Die Festlegung der Quote erfolgte mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, das in dem Urteil vom 02.06.2004 (4 K 38/02, DVBl. 2005, 64) bei einem Aufgabenträger, der über die Erhebung von Anschlussbeiträgen einen Deckungsgrad von 70 v.H. anstrebt, die Frage eines Verstoßes gegen die damals noch geltende Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 noch nicht einmal angesprochen hat.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Aufgabenträger in der Gebührenkalkulation statt der tatsächlich zu zahlenden Zinsen sogenannte kalkulatorische Zinsen gebührenerhöhend berücksichtigen darf, wobei nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern der Ansatz eines Zinssatzes von 7 v.H. zulässig ist (Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, NordÖR 1998, 256).
  • BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 42.92

    Anwendung irrevisiblen Landesrechts - Schülerbeförderung - Erstattung der

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Folgte man dieser Auffassung, so kann, auch wenn es vorliegend nur um die Anwendung irrevisiblen Landesrechts geht, eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz nicht ausgeschlossen werden (zu den insoweit maßgebenden Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1994 - 6 C 42/92, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 4 K 34/02

    Normenkontrolle; Kanalbaubeitrag; Mindestinhalten einer Abgabensatzung;

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Gerade weil nach dem Kommunalabgabengesetz auch die Eigentümer sogenannter altangeschlossener bzw. altanschließbarer Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02), führt dies zu einem frühzeitigen Entstehen von Beitragsansprüchen in erheblichem Umfang.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
    Vielmehr kommt der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie für die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg nicht ausgeräumt werden können (BVerfG, Beschl. v. 21.01.1952 - 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299 ; Beschl. v. 17.01.1957 -, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55 ; Beschl. v. 15.12.1959 - 1 BvL 10/55, BVerfGE 10, 234 ; Beschl. v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126 ; Beschl. v. 29.01.1974 - 2 BvN 1/69, BVerfGE 36, 342 ; Urt. v. 21.06.1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 ; Urt. v. 16.02.1983 - 2 BvE 1, 2,3,4/83, BVerfGE 62, 1 ; Beschl. v. 17.06.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 ).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

  • OVG Sachsen, 31.01.2007 - 5 B 522/06

    Rechtsaufsicht, Verwirkung, Straßenbaubeitragssatzung,

  • VGH Bayern, 10.03.1999 - 4 B 98.1349
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1991 - 15 A 1100/90

    Beitragserhebung; Pflicht zur Erhebung von Beiträgen; Pflicht zur Ermittlung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.1985 - 15 A 1904/84
  • VG Greifswald, 14.02.2007 - 3 A 2047/04

    Kommunalrecht: Abwassergebühren und deren Erhebung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06

    Nacherhebung eines Anschlussbeitrags

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - geändert und die Klage abgewiesen.

    Am 01. August 2008 hat die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 04. März 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 3 A 1156/08) erhoben (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 1161/08, OVG Az. 1 M 157/08), am 19. Dezember 2008 gegen die Gebührenbescheide vom 03. September 2008 und 15. Oktober 2008 jeweils zu den Az. 3 A 2078/08 und 3 A 2082/08 (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 2079/08 , OVG Az. 1 M 19/09) und am 12. Januar 2009 gegen den Gebührenbescheid vom 12. November 2008 zum Az. 3 A 45/09 (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 49/09); die Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Az. 3 A 1156/08).

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - stattgegeben und die angegriffenen Bescheide entsprechend dem Klageantrag aufgehoben.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte am 15. März 2010 zunächst um 11.26 Uhr sein Empfangsbekenntnis, das Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - am 12. März 2010 erhalten zu haben, per Telefax übermittelt.

    Die am 06. April 2010 schließlich in der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangene Berufungsbegründung spricht entsprechend von der "hier angefochtenen Entscheidung zum Az. 3 A 1156/08".

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12

    Benutzungsgebühren; Abänderung eines Beschlusses im vorläufigen

    Das Verwaltungsgericht hat das Urteil mit Bezugnahme auf sein in einem gleichgelagerten Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten ergangenes Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - begründet.

    Da das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf sein Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist, können die Erwägungen des Senats aus diesem Urteil auch vorliegend Geltung beanspruchen und die Frage, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Bestand haben kann, maßgeblich dahingehend beeinflussen, dass sie zu verneinen ist.

    Erneut gewinnt insoweit ergänzend der Umstand Bedeutung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf dasjenige vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist.

    Mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. der Unanfechtbarkeit ist in mehreren Parallelverfahren folglich die vom Verwaltungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage Az. 3 A 1156/08 von Gesetzes wegen beendet worden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 1 M 89/11 - vgl. auch Beschl. v. 15.10.2012 - 1 M 92/11, 1 M 87/11 und 1 M 84/12 -).

    Darüber hinaus erschöpft sich die in diesem Beschluss gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts dazu, dass "nach wie vor ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)", in der Bezugnahme "(VG Greifswald, Urt. v. 24.02.2010 - 3 A 1156/08, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks)".

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 1 M 157/08

    Umstellung des Refinanzierungssystems von einer Beitragserhebung auf eine

    Dem darauf beschränkten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der - am 01. August 2008 erhobenen - Klage (Az. 3 A 1156/08 VG Greifswald) gegen den Änderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit anzuordnen, als die Festsetzung den Betrag von 49.429,16 Euro übersteigt, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2008 zu Ziffer 1. stattgegeben.
  • VG Greifswald, 27.10.2008 - 3 B 1161/08
    Am 01.08.2008 hat die Antragstellerin zum Az. 3 A 1156/08 Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

    Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 1156/08 vorgelegen.

  • VG Greifswald, 23.10.2008 - 3 B 1161/08

    Refinanzierung der Kosten für die Herstellung einer zentralen Anlage der

    Am 01.08.2008 hat die Antragstellerin zum Az. 3 A 1156/08 Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

    Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 1156/08 vorgelegen.

  • BVerwG, 21.02.2012 - 9 B 72.11

    Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit einem Streit über einer freie Wahl

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht in seinem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2010 - 3 A 405/10 - im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - verwiesen hat, das in einem zwischen den Beteiligten zur gleichen rechtlichen Problematik geführten Parallelverfahren ergangen ist.
  • VG Greifswald, 05.04.2012 - 3 A 449/11

    Erstattung des überzahlten Anschlussbeitrags an den jeweiligen

    Erst das mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides entstehende konkrete Schuldverhältnis ist damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags (VG Greifswald, Urt. v. 10.03.2010 - 3 A 1156/08 - juris Rn. 20).
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