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   ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 3 Ca 239/11   

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ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 3 Ca 239/11 (https://dejure.org/2011,60547)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 Ca 239/11 (https://dejure.org/2011,60547)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 (https://dejure.org/2011,60547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 164 Abs 3 SGB 5, § 164 Abs 4 S 1 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG
    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Unterbringungspflicht - Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Schwerbehindertenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Erste Klagen von Arbeitnehmern der City BKK gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse entschieden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 3 Ca 239/11
    Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, zit. nach juris).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 3 Ca 239/11
    Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86).

    Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 3 Ca 239/11
    Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 3 Ca 239/11
    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011, 1 BvR 2232/10, Rn. 45, zit. nach juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 - 7 Sa 13/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Eine pflichtwidrige Unterlassung einer Unterbringung oder aber unzureichende Unterbringungsbemühungen können allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen (zB ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 - Juris-Zitat zu II 2 a der Gründe; Bohlen-Schöning, KrV 2011, Seite 85 f.).

    Der Schutz der Beitragsstabilität und eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes ist ein berechtigter Gemeinwohlbelang (vgl. dazu auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 - Juris-Zitat zu II 2 b aa der Gründe).

    Der Arbeitgeber könnte zwar auch ohne eine gesetzlich angeordnete Beendigung durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen die Arbeitsverhältnisse beenden und damit die Kosten begrenzen, diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da er für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Fall des Ausspruches einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemein und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen der Berechtigung der Kündigung darlegen und beweisen müsste (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 - Juris-Zitat zu II 2 aa (2) der Gründe).

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 135/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer

    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 - teilweise abgeändert.

    Vielmehr weisen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten darauf hin, dass dieser durch die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages insbesondere nicht auf seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag mit der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts, der erhobenen Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Ca 239/11 sowie der am 9.6.2011 anhängig gemachten Klageerweiterung und auch nicht auf seine Ansprüche aus dem Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15.3.2010 sowie aus dem am 16.6.2010 in Kraft getretenen Sozialplan gegen die City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts verzichtet, sondern diese Ansprüche ausdrücklich aufrecht erhält.".

    das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 - 3 Ca 239/11 - abzuändern und.

  • LSG Hamburg, 28.06.2012 - L 1 KR 148/11

    Krankenversicherung - Schließung einer Krankenkasse - keine Klagebefugnis eines

    Sie reichen von der auch im die Klage des Klägers abweisenden Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2012 (13 Ca 172/11) vertretenen Auffassung, dass kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Schließung der City BKK die Arbeitsverhältnisse aller - auch der ordentlich kündbaren - Arbeitnehmer, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht wurden, endeten und diese Regelung insoweit eindeutig und verfassungsgemäß sei (vgl. ArbG Hamburg 12.10.2011 - 3 Ca 239/11 und 3 Ca 240/11, juris; ArbG Hamburg 7.11.2011 - 22 Ca 166/11 und 22 Ca 168/11, juris), bis zum Gegenteil, dass eine solche Auslegung der Regelung in § 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V im Sinne einer "tabula-rasa"-Lösung offensichtlich quer zum gesamten Arbeitsrecht stehe und die Gesetzesbegründungen keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen vom Gesetzgeber gewollten Systembruch hergäben, weshalb durch § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V lediglich klargestellt sei, dass die Vertragsverhältnisse nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften endeten (vgl. ArbG Berlin 23.11.2011 - 56 Ca 8155/11, juris).
  • ArbG Hamburg, 27.01.2012 - 13 Ca 172/11

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Schließung einer Krankenkasse

    5) Nach alledem kann dahinstehen, ob aufgrund der Annahme des Angebots der C. B. in Abwicklung auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegenden Klaganträge hat (siehe ArbG Hamburg 12.10.2011 - 3 Ca 239/11 -).
  • ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11

    Schließung BKK

    Die Klägerin hat demgemäß ein Rechtsschutzbedürfnis, die Wirksamkeit der Kündigungen und die etwaige gesetzliche Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses überprüfen zu lassen (a.A. ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 3 Ca 239/11, n.v.).
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