Weitere Entscheidung unten: VG Düsseldorf, 06.09.2019

Rechtsprechung
   FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19   

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FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19 (https://dejure.org/2019,56232)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22.10.2019 - 3 K 309/19 (https://dejure.org/2019,56232)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 3 K 309/19 (https://dejure.org/2019,56232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Thüringen

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 S 1 UStG 2005, § 3a Abs 1 UStG 2005, § 3a Abs 2 UStG 2005, § 10 Abs 1 UStG 2005
    Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Online-Rechtsberatungsleistungen eines inländischen Rechtsanwalts an anonyme Kunden über die im Drittland ansässige Internetplattform "JustAnswer" - Bestimmung der Beteiligten eines Leistungsaustauschs - Keine Fiktion einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Rechtsberatungen über das Onlineportal "JustAnswer"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.04.2018 - XI R 16/16

    Zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
    Auch im Sachverhalt, über den der BFH mit Urteil vom 25.04.2018 (XI R 16/16, BFHE 261, 429, BFH/NV 2018, 1044, Rn 28) entschieden habe, sei maßgeblich gewesen, dass die klagende GbR nach außen aufgetreten sei und die Zahlungen für die Eintrittskarten entgegen genommen habe.

    Tritt er dagegen in fremdem Namen auf, handelt er als Vermittler, die Leistungsbeziehung kommt dann allein zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten zustande (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.04.2018 XI R 16/16, BFHE 261, 429, BFH/NV 2018, 1044).

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10

    Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
    Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) als Steuerschuldner ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.05.2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl. II 2013, 49; vom 16.03.2000 V R 44/99, BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361).

    Maßgeblich ist damit, ob das Onlineportal in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass es in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl. II 2013, 49).

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
    Nach diesem Rechtsverhältnis bestimmt sich auch die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.09.2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a).
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind entgeltliche Leistungen steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union; vom 27.01.2011 V R 6/09, BFH/NV 2011, 1733, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2000 - V R 44/99

    Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
    Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) als Steuerschuldner ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.05.2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl. II 2013, 49; vom 16.03.2000 V R 44/99, BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361).
  • BFH, 27.01.2011 - V R 6/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 1. 2011 V R 7/09 -

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind entgeltliche Leistungen steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union; vom 27.01.2011 V R 6/09, BFH/NV 2011, 1733, unter II.2.a, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10

    Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 309/19
    Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, über den das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 07.03.2013 (6 K 1450/10, UR 2013, 791) klageabweisend entschieden habe, weil dort der Kläger die Rechnungen eingezogen habe.
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   VG Düsseldorf, 06.09.2019 - 3 K 309/19   

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VG Düsseldorf, 06.09.2019 - 3 K 309/19 (https://dejure.org/2019,62868)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2019 - 3 K 309/19 (https://dejure.org/2019,62868)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. September 2019 - 3 K 309/19 (https://dejure.org/2019,62868)
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