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   FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10   

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FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10 (https://dejure.org/2011,63665)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23.11.2011 - 3 K 465/10 (https://dejure.org/2011,63665)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23. November 2011 - 3 K 465/10 (https://dejure.org/2011,63665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzweigung von Kindergeld an den für ein behindertes Kind Sozialleistungen erbringenden Sozialhilfeträger

  • Justiz Thüringen

    § 74 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 102 FGO, § 5 AO, § 94 Abs 2 SGB 12, § 1610 Abs 2 BGB
    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden Sozialleistungsträger bei Haushaltsaufnahme des behinderten Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei Zahlung von Sozialleistungen des Sozialleistungsträgers für ein behindertes, volljähriges, in den Haushalt der Eltern eingegliedertes Kind grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergelds aufgrund einer typisierenden Vermutung von finanziellen Unterhaltsleistungen der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Zahlung von Sozialleistungen des Sozialleistungsträgers für ein behindertes, volljähriges, in den Haushalt der Eltern eingegliedertes Kind grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergelds aufgrund einer typisierenden Vermutung von finanziellen Unterhaltsleistungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 09.02.2009 - III R 37/07

    Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen ist, soweit er den Beitrag überschreitet, setzt damit aber voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Der Kläger ist seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da er die von dem Beigeladenen getragenen Kosten des Lebensbedarfes - mit Ausnahme seines Kostenbeitrages - nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen und keine "fiktiven" Kosten für die Betreuung des Kindes in die Abwägung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Es ist daher nicht danach zu differenzieren, ob Unterhaltsaufwendungen dem Grundbedarf des Kindes oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen sind (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727).

    Als Grenze für eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Abzweigungsentscheidung kann daher nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern auf den an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten unterhaltsrechtlichen Lebensbedarf des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, aaO).

    Dieser Gedanke ist auf die Prüfung glaubhaft gemachter Unterhaltsaufwendungen der Eltern zu übertragen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, aaO).

    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt (vgl. FG Münster, Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727 und 12 K 2051/10 Kg - EFG 2011, S. 1327) - erscheint nicht unproblematisch, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern auf die Behinderung ihres Kindes in besonderem Maße Rücksicht nehmen.

    Die Auffassung des Finanzgerichtes Münster (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10, EFG 2011, 1727) stellt nach Auffassung des Senates zu hohe Anforderungen an die Nachweispflichten der Kindergeldberechtigten.

  • BFH, 17.12.2008 - III R 6/07

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Eine Abzweigung setzt demnach voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht (BFH, Urt. v. 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

    Gleichwohl blieb er dem Grunde nach zum Unterhalt gegenüber S. verpflichtet und sind seine Leistungen, soweit er tatsächlich Unterhalt leistet, auf die Grundsicherung anzurechnen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

    Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarf des Kindes (und der Eltern) gedeckt wird (BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

    Diese Vermutung greift dann nicht, wenn die Kindergeldberechtigten selbst von Sozialhilfeleistungen leben (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es im Rahmen des § 74 EStG nicht an (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO).

    b) Die Entscheidung über eine Abzweigung ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO).

    Liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor, so liegt die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes dem Grunde nach und die Entscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO).

  • BFH, 09.02.2009 - III R 20/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Der Kläger ist seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da er die von dem Beigeladenen getragenen Kosten des Lebensbedarfes - mit Ausnahme seines Kostenbeitrages - nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 20/07).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO).

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der dem Kind Grundsicherungsleistungen gewährt, stets auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen muss (zutreffend FG Sachsen-Anhalt, 5. Senat, Urt. v. 10.11.2011, 5 K 454/11).

    Der Senat schließt sich daher den Ausführungen des FG Sachsen-Anhalt, 5. Senat im Urteil vom 10.11.2011 (5 K 454/11) an.

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

    Kindergeldauszahlung an begünstigtes Kind

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Ob eine solche besteht, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (BFH, Urt. v. 16.04.2002, VIII R 50/01, BStBl. II 2002, 575).

    Damit soll sichergestellt werden, dass auch ohne eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindergeldberechtigten, wie sie in § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gefordert wird, das Kindergeld nicht dem Unterhalt der Eltern dient, sondern dem Kind zugute kommt (BFH, Urt. v. 16.04.2002, VIII R 50/01, BStBl II 2002, 575 aaO).

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Zugrunde liegt die rechtspolitische Wertung, für den Lebensunterhalt dieses Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen (so das Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 08.02.2007, B 9b SO 5/06 R, NJW 2008, 395).
  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt (vgl. FG Münster, Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727 und 12 K 2051/10 Kg - EFG 2011, S. 1327) - erscheint nicht unproblematisch, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern auf die Behinderung ihres Kindes in besonderem Maße Rücksicht nehmen.
  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10
    Zur Ermittlung des Grundbedarfes kann typisierend auf den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgesetzten Jahresgrenzbetrag als Existenzminimum eines Erwachsenen zurückgegriffen werden (BFH, Urteil vom 15.10.1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10327/07

    Abzweigung des Kindergelds bei stationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten

  • BFH, 26.08.2010 - III R 21/08

    Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld - Keine Möglichkeit der

  • BFH, 27.01.2004 - VII R 54/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1013/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

    Der 3. Senat des Thüringer Finanzgericht habe zudem in verschiedenen Urteilen vom 23.11.2011 (3 K 309/10, 3 K 465/10, 3 K 481/10, EFG 2012, 423) entschieden, dass es regelmäßig keine Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger bei teilstationärer Unterbringung behinderter Kinder geben dürfe.

    b) Darüber hinaus folgt er der Auffassung des 3. Senates des Thüringer Finanzgerichts, dass eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass die Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, wenn die Kindergeldberechtigten selbst nicht von Sozialhilfeleistungen leben (Urteile vom 23. November 2011 - 3 K 465/10 und vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423 sowie BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 a.a.O.).

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1012/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

    Sie verweist im Weiteren auf die Urteile des Thüringer Finanzgerichts vom 23. November 2011 (3 K 309/10, 3 K 465/10, 3 K 481/10, EFG 2012, 423).

    Darüber hinaus folgt er der Auffassung des 3. Senates des Thüringer Finanzgerichts, dass eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass die Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, wenn die Kindergeldberechtigten selbst nicht von Sozialhilfeleistungen leben (Urteile vom 23. November 2011 - 3 K 465/10 und vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423 sowie BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 a.a.O.).

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   VG Freiburg, 21.10.2010 - A 3 K 465/10   

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VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - A 3 K 465/10 (https://dejure.org/2010,79571)
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