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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.1994 - 3 M 11/94   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,3362)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.05.1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,3362)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,3362)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baugenehmigung; Widerspruch; Aufschiebende Wirkung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Nachbar; Vorläufiger Rechtsschutz; Blick; Einstellplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 34; VwGO § 80 Abs. 5

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BauGB § 34 ; VwGO § 80 Abs. 5

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1850 (Ls.)
  • MDR 1995, 149
  • NVwZ 1995, 400
  • DÖV 1995, 432
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97

    Grenzabstandsvorschriften, Festsetzung der Geländehöhe, Dachaufbauten, Vorbauten,

    Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt aber dann Drittschützende Wirkung, wenn in qualifizierter und individualisierter weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994 - 3 M 11/94 -, NVwZ 1995, 400; Beschluss vom 05.03.1998 - 3 M 119/97 -).

    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles im Wesentlichen auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354, 355, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

    Der Begriff der "Grundstücksfläche", die überbaut werden soll, erfasst allerdings nicht nur die Bautiefe, sondern auch die konkrete Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987, Buchholz 406.11 Nr. 119; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

    Schließlich führt auch nicht die Gesamtschau der von dem streitigen Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

    Denn die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B.215/96 -, Buchholz 406.19 Nr. 140; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO., m.w.N.).

    Eine erdrückende Wirkung ist z.B. bei einem zwölfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus in nur 15 m Entfernung von einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude oder bei Errichtung von drei 11, 5 m hohen Düngekalksilos in 6 m Entfernung von einem Wohnhaus anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986, BRS 46 Nr. 176; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.1991 - 1 M 254/91 -, mit weiteren Nachweisen; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13

    Abstandsflächenrechtliche Einheit bei Aufschüttung und Errichtung einer

    Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 21; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2018 - 2 M 53/18

    Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle

    Im Beschwerdeverfahren ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich (vgl. OVG MV, Beschl. v. 31.05.1994 - 3 M 11/94 -, juris Rdnr. 2; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2012 - 14 CS 11.2837 -, a.a.O. RdNr. 38; SächsOVG, Beschl. v. 10.03.2015 - 1 B 298/14 -, juris Rdnr. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 RdNr. 147).
  • VGH Hessen, 24.03.2020 - 4 B 2146/19

    Nachbarrechtlicher Eilantrag: Rechtsschutzbedürfnis ist unabhängig vom

    Schließlich kommt eine Einschränkung des Rechtsschutzbedürfnisses auf bestimmte Rügepunkte, wie dies teilweise in der Rechtsprechung gehandhabt wird, nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (insoweit teilweise das Rechtsschutzbedürfnis verneinend und eine eingeschränkte Prüfung vornehmend: OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 Bs 152/09 -, juris Rdnr. 3 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. März 1997 - 2 S 20.96 -, juris Rdnr. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 3 M 11/94 -, juris Rdnr.7 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2013 - 3 M 147/13

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines

    Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung mit der h.M. die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entfallen ist, wenn eine bauliche Anlage im Rohbau fertig gestellt worden ist und die Rechte des Antragstellers nur durch die bauliche Anlage als solche, nicht aber durch ihre Nutzung beeinträchtigt werden (OVG Greifswald B.v. 31.5.1994 -3 M 11/94, NVwZ 1995, 400).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2009 - 1 LA 129/08

    Ereignis, seltenes; Freizeitlärmrichtlinie; Lärmschutz; Sondergebiet;

    Ein Schutz vor einer Verschlechterung der sich aus der Randlage etwa ergebenden freien Aussicht ist damit nicht gewährt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.5.1994 - 3 M 11/94 -, NVwZ 1995, 400; Beschl. d. Sen. v. 26.4.2007 - 1 ME 114/07 -).
  • OVG Bremen, 25.10.2002 - 1 A 88/02

    Unbeplanter Innenbereich; Nachbarschutz; Beeinträchtigung der freien Sicht durch

    (BVerwG NVwZ 1994, 686 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.09.1991 - BRS 52 Nr. 187; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 31.05.1994 - 3 M 11/94 - NVwZ 1995, 400 m.w.Nwn; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.1997 - 1 L 139/96 - BRS 59 Nr. 174; Söfker, a.a.O., Rn 42 zu § 34).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.07.2018 - 1 MB 21/17

    Nachbarbeschwerde gegen Wohnkomplex nebst Tiefgarage; Gefahr des

    Das gilt jedenfalls für solche Rechtsverletzungen, die an die Bausubstanz der baulichen Anlage anknüpfen, weil nach deren Herstellung (auch nur) im Rohbau die etwaige Verletzung von Nachbarrechten bereits eingetreten ist, was durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht mehr "rückgängig" gemacht werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.04.2018, 10 S 40.17, NJ 2018, 253 [Juris Rn. 3]; VGH München, Beschl. v. 08.12.2017, 1 CS 17.2337 [Juris Rn. 3] sowie Beschl. v. 08.04.2014, 9 CS 13.2007, [Juris Rn. 2]; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.06.2013, 2 M 34/13, Juris [Rn. 4]; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.03.2010, 1 B 23/10, BauR 2010, 948 [Ls.]; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.05.1994, 3 M 11/94, NVwZ 1995, 400).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.01.2010 - 3 M 231/09

    Baurechtlicher Nachbarschutz gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird (so bereits B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93; B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400).
  • VG München, 10.01.2012 - M 1 K 11.4590

    Außenbereichsvorhaben; Nachbarschutz; Gebot der Rücksichtnahme

    Nicht schützenswert und nicht rücksichtnahmebegünstigt ist das Vertrauen des Nachbarn auf den Fortbestand eines unverbauten Blicks (OVG Greifswald v. 31.5.1994 NVwZ 1995, 400).
  • VG Freiburg, 16.08.2002 - 2 K 322/02

    Rundfunkgebührenbefreiung - Einkommen - Anrechnung unentgeltlicher

  • VG Arnsberg, 14.12.2001 - 13 K 1358/99

    Rückforderung von in Form von Kriegsschadenrente erbrachten

  • VG Frankfurt/Main, 06.12.2012 - 8 K 4367/10

    Fiktion der Rücknahme der Baugenehmigung wegen unterlassener Vorlage von

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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1994 - 3 M 11/94   

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https://dejure.org/1994,19042
OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,19042)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.03.1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,19042)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. März 1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,19042)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 9 B 4/93
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1994 - 3 M 11/94
 
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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.1994 - 3 M 11/94   

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OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.06.1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,22969)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. Juni 1994 - 3 M 11/94 (https://dejure.org/1994,22969)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2010 - 4 O 43/10

    Wahlprüfungsverfahren ist kein Vorverfahren

    Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur das Widerspruchsverfahren oder ein vergleichbares förmliches Verfahren, welches Sachurteilsvoraussetzung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren ist (OVG LSA, Beschl. v. 03.06.1994 - 3 M 11/94 -, zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 4 O 128/20

    Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren; vergleichbares förmliches

    Unter Kosten des Vorverfahrens i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) oder eines vergleichbaren förmlichen Verfahrens zu verstehen, welches Sachurteilsvoraussetzung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 1994 - 3 M 11/94 -, juris Rn. 3; so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 - Beschluss vom 18. September 2000 - 2 S 2012/00 - jeweils zitiert nach juris).
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