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VGH Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 3 S 1371/10 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 2011 - 3 S 1371/10 (https://dejure.org/2011,10255)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Öffentlich-rechtliche Sicherung der Grundstückszufahrt
- Justiz Baden-Württemberg
Öffentlich-rechtliche Sicherung der Grundstückszufahrt
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 4 Abs 1 BauO BW, § 56 Abs 5 S 1 Nr 2 BauO BW
Öffentlich-rechtliche Sicherung der Grundstückszufahrt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LBO für die Befreiung von der Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LBO § 4 Abs. 1; LBO § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LBO für die Befreiung von der Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 26.03.2009 - 4 K 1466/08
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 3 S 1371/10
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2012, 97
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2015 - 8 S 2470/14
Unbeabsichtigte Härte bei Einschränkungen der baulichen Nutzung durch …
Offenbar nicht beabsichtigt ist eine solche Härte, wenn das Grundstück bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschrift nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzungen oder die Schutzzwecke der Vorschrift gefordert wird, wenn also ihre schematische Anwendung zu Ungerechtigkeiten führte, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2011 - 3 S 1371/10 - BRS 78, 141). - VG Köln, 24.01.2019 - 8 K 2773/16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2548/08 -, juris, Rn. 58 f. (für das Notwegerecht) sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. August 2011 - 3 S 1371/10 -, juris, Rn. 20 und Johlen, in: Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel [Hrsg.], BauO NRW, 12. Aufl., 2011, § 4, Rn. 35, m. w. N. (für die Grunddienstbarkeit).
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