Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Aufnahme in die Grundschule; Geschwisterregelung; Begründung für eine Betreuungserleichterung; Anspruch auf Kapazitätserweiterung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 55a Abs 2 SchulG BE, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 Verf BE, § 4 Abs 8 GrSchulV BE
Aufnahme in die Grundschule; nicht zuständige Grundschule; Vorrangkriterien; Geschwisterregelung; Schulprogramm; wesentliche Betreuungserleichterung; Gleichheitsgrundsatz; Klassenfrequenz; kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2013 - 3 S 46.13
C.-Schule; Aufnahme in die Grundschule; integrative Klassen; zwei erste Klassen; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18
Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber sich bei der Einschulung in die unzuständige Grundschule entschieden hat, für die Vergabe freier Plätze vorrangig auf die familiären Bindungen des Kindes und die sich aus dem gemeinsamen Besuch derselben Grundschule ergebenden Betreuungsvorteile für die gesamte Familie abzustellen (vgl. VerfGH Berlin…, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 - juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 11).Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - einerseits - längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Beziehungen auch zu anderen Kindern für berücksichtigungsfähig erklärt, - andererseits - die familiäre Beziehung von Geschwisterkindern als Sonderfall ansieht und bei ihnen das Vorliegen der geforderten Bindungen unterstellt, so dass deren Beeinträchtigung bei dem Besuch unterschiedlicher Grundschulen vermutet werden kann, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 11).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
Aufnahme in die Grundschule; (kein) Anspruch auf Erweiterung der Kapazität bzw. …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18
13 Ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität durch Einrichtung einer weiteren ersten Klasse, wie ihn die Beschwerde geltend macht, besteht nicht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). - BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 363.01
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18
Der von der Beschwerde hiergegen angeführten Entscheidung des OVG Bremen lässt sich für den vorliegenden Fall bereits deshalb nichts Abweichendes entnehmen, weil sie sich auf die Frage der Zulässigkeit einer Geschwisterkind-Regelung beim Zugang zu unterschiedlich ausgestalteten Bildungsgängen bezieht (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 B 363.01 - juris Rn. 10). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2013 - 3 S 47.13
C.-Schule; Aufnahme in die Grundschule; integrative Klassen; zwei erste Klassen; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18
Im Übrigen wird zwar in § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO das Wort "grundsätzlich" verwendet, was eine Überschreitung des Rahmens zulässt, dies gilt aber nicht für die hier einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 3 S 47.13 - juris Rn. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2024 - 3 S 57.23
Schulrecht; Grundschule; zuständige Grundschule; andere Grundschule; Gestattung; …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13;… Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 - juris Rn. 4;… Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 94/20 - juris Rn. 9). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21
Aufnahme in die Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB); …
Für die Geschwisterregelung in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG hat der Senat verfassungsrechtliche Bedenken, namentlich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, mit der Erwägung verneint, dass es im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der Einschulung in die unzuständige Grundschule entschieden hat, für die Vergabe freier Plätze vorrangig auf die familiären Bindungen des Kindes und die sich aus dem gemeinsamen Besuch derselben Grundschule ergebenden Betreuungsvorteile für die gesamte Familie abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 8;… Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 11; VerfGH Berlin…, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 - juris Rn. 44). - VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
Vorläufige Aufnahme in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 der …
Auch der vom Antragsgegner zitierte, zur Unterbringung von Grundschülerinnen und Grundschülern ergangene Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - (…juris, Rn. 12) betraf einen insofern anders gelagerten Sachverhalt, als er die Unterbringung von Erstklässlern in dem für die ersten drei Jahrgänge konkret vorgesehenen Trakt in einer besonderen baulichen Situation im Rahmen der normierten Frequenzvorgaben zum Gegenstand hatte.
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2019 - 3 S 82.19
Das schülerbezogene Merkmal "nichtdeutsche Herkunftssprache" kann jederzeit …
Abgesehen davon, dass die hier festgesetzte Frequenz von 25 Kindern bereits die Obergrenze des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO erreicht und nur um einen Schulplatz nach unten von der regelmäßigen Höchstfrequenz des § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO abweicht, besteht grundsätzlich weder ein Anspruch auf Einrichtung größerer Lerngruppen noch auf Einrichtung einer weiteren Klasse im Sinne einer Kapazitätserweiterung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13). - VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 256.19
Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …
Auch der vom Antragsgegner zitierte, zur Unterbringung von Grundschülerinnen und Grundschülern ergangene Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - (…juris, Rn. 12) betraf einen insofern anders gelagerten Sachverhalt, als er die Unterbringung von Erstklässlern in dem für die ersten drei Jahrgänge konkret vorgesehenen Trakt in einer besonderen baulichen Situation im Rahmen der normierten Frequenzvorgaben zum Gegenstand hatte. - VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 220.19
Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …
Auch der vom Antragsgegner zitierte, zur Unterbringung von Grundschülerinnen und Grundschülern ergangene Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - (…juris, Rn. 12) betraf einen insofern anders gelagerten Sachverhalt, als er die Unterbringung von Erstklässlern in dem für die ersten drei Jahrgänge konkret vorgesehenen Trakt in einer besonderen baulichen Situation im Rahmen der normierten Frequenzvorgaben zum Gegenstand hatte. - OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 94.20
Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung; …
Ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität etwa durch Einrichtung weiterer Klassen oder Erhöhung der Klassenfrequenzen besteht demgegenüber nicht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 - juris Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13;… Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). - OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
Auslegung eines Schulaufnahmebegehrens
Ein Wunsch muss nur geäußert werden um zu existieren, ohne dass es einer weiteren Erläuterung zwingend bedürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - OVG 3 S 124.11 - Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 9). - OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 3 S 83.19
Praxis bei der Vergabe von Schulplätzen
Ein Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg hingegen grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. August 2009 - OVG 3 S 66.09 - Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9;… Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13;… Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 - juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2021 - 3 S 114.21
Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule im Schuljahr 2021/2022
Auch wenn danach die Größe der Lerngruppen über dem Frequenzwert des § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO liegt, folgt daraus nicht, dass die der Antragstellerin entgegengehaltene Festlegung der Kapazitätsbegrenzung unbeachtlich wäre, weil ein subjektiver Anspruch auf weitere Überschreitung der festgelegten Kapazität ebenso wenig besteht wie ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität etwa durch Einrichtung weiterer Klassen oder Erhöhung der Klassenfrequenzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 4. Februar 2021 - OVG 3 S 123/20 - juris Rn. 7;… Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 - juris Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13;… Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). - VG Berlin, 16.08.2023 - 9 L 411.23
- VG Berlin, 16.07.2019 - 9 L 329.19
Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Schule
- VG Berlin, 18.08.2023 - 9 L 515.23
Rechtsprechung
LG Chemnitz, 22.10.2018 - 3 S 60/18 |
Verfahrensgang
Rechtsprechung
LG Chemnitz, 11.12.2018 - 3 S 60/18 |
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 23.02.2018 - 16 C 1761/17
- LG Chemnitz, 22.10.2018 - 3 S 60/18 zu VIII ZB 104
- LG Chemnitz, 11.12.2018 - 3 S 60/18
- BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 103/18
- BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 104/18