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   BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22   

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https://dejure.org/2023,6925
BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22 (https://dejure.org/2023,6925)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2023 - 3 StR 167/22 (https://dejure.org/2023,6925)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - 3 StR 167/22 (https://dejure.org/2023,6925)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 332 StGB; § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG
    Untreue (Haushaltsuntreue: Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Vermögensnachteil: persönlicher Schadenseinschlag; Verhältnis zu Vorschriften des PartG); Bestechlichkeit (Vorteilsannahme: Anforderungen beim Drittvorteil)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 266 Abs. 1 StGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz, § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GemO Rheinland-Pfalz, § 266 StGB, § 332 Abs. 1 StGB, § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG, § 31c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PartG, § 25 Abs. 4 PartG

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen Bestechlichkeit und Untreue; Prüfung des Eintritts eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 266 Abs. 1
    Schuldspruch wegen Bestechlichkeit und Untreue; Prüfung des Eintritts eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Oppenheim wegen Untreue und Bestechlichkeit rechtskräftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bestechliche Bürgermeister

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verurteilung des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Oppenheim wegen Untreue und Bestechlichkeit rechtskräftig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 416
  • StV 2023, 760 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Eine solche liegt vor, wenn und soweit der durch die Tathandlung verursachte Nachteil durch zugleich bzw. unmittelbar eintretende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94 Rn. 33; vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.; Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379).

    Hinsichtlich des Vermögensnachteils der Bundes-SPD in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe kann dahinstehen, ob der Revision dahin zu folgen ist, dass der aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG folgende Betrag in Höhe des Dreifachen der Spenden, mithin 32.100 EUR für das Jahr 2014 und 20.700 EUR für das Jahr 2015, unter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation um die Höhe der (einfachen) Spenden zu vermindern ist (vgl. dazu insgesamt bereits BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94 Rn. 50).

    Maßgebende, den Schaden verursachende und die Tat vollendende Handlung ist vielmehr das Nichtweiterleiten der Spende an den Bundestagspräsidenten; denn nur unter dieser Voraussetzung wird ein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 PartG begründet, der wiederum Voraussetzung des Anspruchs nach § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94 Rn. 50; Lenski, Parteiengesetz, § 31c Rn. 3).

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    a) Ob ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 394/19, NStZ-RR 2020, 20, 21; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585 Rn. 62; Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.).

    Aber auch im Hinblick auf das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - angesichts der evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstöße des Angeklagten eine Kompensation des eingetretenen Schadens zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246 Rn. 17 mwN; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48 Rn. 81 ff.; Schünemann, Leipziger Praxiskommentar Untreue, § 266 Rn. 299; MüKoStGB/Dierlamm/Becker, 4. Aufl., § 266 Rn. 294 ff.).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    a) Ob ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 394/19, NStZ-RR 2020, 20, 21; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585 Rn. 62; Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.).

    Eine solche liegt vor, wenn und soweit der durch die Tathandlung verursachte Nachteil durch zugleich bzw. unmittelbar eintretende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94 Rn. 33; vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.; Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379).

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Unabhängig von der Frage, ob den Leistungen des früheren Mitangeklagten im Zusammenhang mit dem Ankauf der Grundstücke durch die Stadt O. überhaupt ein Vermögenswert zukam, sind diese auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt des bei der Haushaltsuntreue relevanten persönlichen Schadenseinschlags ohne kompensierbaren Wert, da sie aus der Sicht der Stadt O. subjektiv wertlos waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246 Rn. 29 mwN).

    Aber auch im Hinblick auf das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - angesichts der evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstöße des Angeklagten eine Kompensation des eingetretenen Schadens zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246 Rn. 17 mwN; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48 Rn. 81 ff.; Schünemann, Leipziger Praxiskommentar Untreue, § 266 Rn. 299; MüKoStGB/Dierlamm/Becker, 4. Aufl., § 266 Rn. 294 ff.).

  • BGH, 08.06.2021 - 5 StR 481/20

    Vermögensnachteil bei der Untreue (wirtschaftlicher Vermögens-/Schadensbegriff;

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Ein Vermögensnachteil kann auch durch die Erbringung einer rechtsgrundlosen Zahlung bewirkt werden, weil diese nicht zum Erlöschen einer wirksamen Forderung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 5 StR 481/20, StV 2021, 726 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401 Rn. 31).

    Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte - für den früheren Mitangeklagten erkennbar - seine Vertretungsmacht, indem er den Maklervertrag infolge einer Bestechungsabrede (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 5 StR 481/20, StV 2021, 726 Rn. 14; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 363 f.) und zudem unter Umgehung des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz zuständigen Stadtrates sowie Verletzung des Schriftformerfordernisses aus § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GemO Rheinland-Pfalz schloss.

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Da anerkannt ist, dass ein Gewähren eines Vorteils auch vorliegt, wenn der Vorteilsgeber die Zuwendung absprachegemäß an den Dritten leistet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 298), kann überdies für die spiegelbildliche Annahme - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nichts Anderes gelten.
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11

    Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung:

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Ein Vermögensnachteil kann auch durch die Erbringung einer rechtsgrundlosen Zahlung bewirkt werden, weil diese nicht zum Erlöschen einer wirksamen Forderung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 5 StR 481/20, StV 2021, 726 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401 Rn. 31).
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

    Zur Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte - für den früheren Mitangeklagten erkennbar - seine Vertretungsmacht, indem er den Maklervertrag infolge einer Bestechungsabrede (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 5 StR 481/20, StV 2021, 726 Rn. 14; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 363 f.) und zudem unter Umgehung des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz zuständigen Stadtrates sowie Verletzung des Schriftformerfordernisses aus § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GemO Rheinland-Pfalz schloss.
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09

    Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme aufgehoben

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Demgegenüber wird in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass für die Tatbestandsvariante des Annehmens ausreichend sei, wenn der Vorteil unmittelbar dem Dritten zugewandt wird (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 331 Rn. 20; LG Wuppertal, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 26 Kls 835 Js 153/02 - 17/02 IV, NJW 2003, 1405), jedenfalls dann, wenn an den Dritten in Kenntnis und mit Einverständnis des Amtsträgers geleistet wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK, NStZ 2011, 164; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., § 331 Rn. 29; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 331 Rn. 29; O?lakc?o?lu, HRRS 2011, 275, 278, der auf die Verfügungsmacht hinsichtlich des Vorteils abhebt).
  • BGH, 17.08.2006 - 4 StR 117/06

    Grundsätze zum "Vermögensnachteil"; Vermögensnachteil bei Übernahme einer

    Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22
    Eine solche liegt vor, wenn und soweit der durch die Tathandlung verursachte Nachteil durch zugleich bzw. unmittelbar eintretende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94 Rn. 33; vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.; Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379).
  • LG Wuppertal, 19.12.2002 - 26 KLs 17/02

    Vorteilsannahme durch die Entgegennahme von Parteispenden; Schutzgut des

  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 394/19

    Anforderungen an die Feststellung eines Vermögensnachteils bei der Untreue

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