Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30263
BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14 (https://dejure.org/2014,30263)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2014 - 3 StR 245/14 (https://dejure.org/2014,30263)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14 (https://dejure.org/2014,30263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,30263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 354 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt; Härtefallausgleich; Beschlussverfahren); Verhältnis von Verfallsanordnung und Gesamtstrafenausspruch

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 354 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt; Härtefallausgleich; Beschlussverfahren); Verhältnis von Verfallsanordnung und Gesamtstrafenausspruch

  • lexetius.com
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 20
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20).
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung;

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37).".
  • BGH, 29.05.2008 - 3 StR 94/08

    Verfall von Wertersatz; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37).".
  • BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (mögliche Erledigung einer einbezogenen Einzelstrafe;

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zurückverweisung; Anwendungsbereich des

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden.
  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 87/79

    Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113).
  • BGH, 16.12.2015 - 4 StR 227/15

    Vorlageverfahren; Verhängung von Nebenfolgen bei tatmehrheitlich begangenen

    So verbleibt es auch im Strafrecht bei den in getrennten Verfahren festgelegten Sanktionen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommender Strafen nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20).
  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne: Bewertung bei

    Diese Rechtsfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Otterndorf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, juris Rn. 2 mwN), da das Landgericht an die Rechtskraft der vormaligen Einziehungsentscheidung gebunden war (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 40/19

    Eigene Entscheidung in der Sache (Verweisung bei Rechtsfehlern, die

    Der Senat macht stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 494/17, juris, Rn. 6; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2019 - 2 Rv 7 Ss 74/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Härteausgleich wegen

    Da die Entscheidung über einen Härteausgleich nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der §§ 460, 462 StPO fällt (Beschlüsse vom 29.11.2011 - 3 StR 358/11, vom 5.3.2013 - 3 StR 525/12, vom 7.1.2014 - 3 StR 337/13 und vom 17.9.2014 - 2 StR 325/14, juris; NStZ-RR 2016, 251; anders aber NStZ-RR 2015, 20), ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.
  • LG Schweinfurt, 23.08.2021 - 1 KLs 3 Js 5671/19

    Gewerbsmäßiger Betrug und Computerbetrug in der Telekommunikationsbranche

    Die mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt Amtsgericht Schweinfurt vom 25.04.2018, Az. 5 Ls 3 Js 4518/16, rechtskräftig angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14 = BeckRS 2014, 19203).
  • BGH, 15.03.2022 - 5 StR 513/21

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch

    Der dann gegebenenfalls erforderliche Härteausgleich kann im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20).
  • BGH, 09.08.2018 - 3 StR 291/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Vollstreckungsverfahren

    Sollte die Geldstrafe bereits damals erledigt gewesen sein, wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich zu gewähren sein (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18, juris Rn. 3; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20; vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum

    Sollte die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015, zu der Feststellungen fehlen (siehe vorstehend 3. a)), zwar gesamtstrafenfähig, aber bereits erledigt sein, kann der gegebenenfalls dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH NStZ-RR 2015, 20).
  • OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16

    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das

    Vielmehr macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die nunmehr erneut zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO und dem nach § 462a Abs. 3 StPO hierfür zuständigen Gericht (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 28) zu überlassen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2004, Az. 4 StR 426/04, bei juris; NStZ-RR 2015, 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht