Weitere Entscheidung unten: LAG Nürnberg, 22.04.2015

Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2015 - 3 Ta 38/15   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2015 - 3 Ta 38/15 (https://dejure.org/2015,39517)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.11.2015 - 3 Ta 38/15 (https://dejure.org/2015,39517)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. November 2015 - 3 Ta 38/15 (https://dejure.org/2015,39517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung des Arbeitsrechtsweges für Kündigungsrechtsstreit aus Geschäftsführerdienstvertrag ohne Darlegung eines Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
    Versagung des Arbeitsrechtsweges für Kündigungsrechtsstreit aus Geschäftsführerdienstvertrag ohne Darlegung eines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Beendigung eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages - und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer sic-non-Fall bei Abberufung als Geschäftsführer im Verfahren über Rechtswegzuständigkeit

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Umfang der Darlegungslast für die Bestimmung des Rechtsweges bei Klagen ehemaliger Organmitglieder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1040
  • NZA-RR 2016, 100
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 60/12

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2015 - 3 Ta 38/15
    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnis geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann wieder auflebenden Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, 10 AZB 60/12 - Juris, Rd.-Nr. 18).

    Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag an dem vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da dieses Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Parteien beendet worden ist (vgl. diesbezüglich die grundsätzlichen Erwägungen in BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 18).

    Durch den Abberufungsakt wird das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 16).

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2015 - 3 Ta 38/15
    Im Übrigen folge dieser Umstand aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und insbesondere aus der Entscheidung vom 20.10.2014 zum Aktenzeichen 10 AZB 46/14.

    Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hier nicht greift, da die Abberufung als Geschäftsführer vor Zustellung der Klage und damit auch vor der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgte (vgl. insoweit auch BAG vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, Juris, Rd.-Nr. 26).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.11.2016 - 3 Ta 29/16

    Rechtswegzuständigkeit - Arbeitsverhältnis

    Mit Beschluss vom 25.05.2016 hat das Arbeitsgericht Stralsund - Kammern Neubrandenburg - den Rechtsstreit unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG M-V vom 19.11.2015 zum Aktenzeichen 3 Ta 38/15 an das Landgericht Neubrandenburg, Kammer für Handelssachen, verwiesen.

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht Stralsund - Kammern Neubrandenburg - in der streitigen Entscheidung steht dem der Beschluss des LAG M-V vom 19.11.2015 - 3 Ta 38/15 - nicht entgegen.

  • LAG Hamm, 13.03.2019 - 2 Ta 586/18

    Rechtsweg; Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ; Wirksamwerden der

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Bestandsschutzklage den Antrag enthält, dass " das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst worden ist" (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 05. März 2018 - 2 Ta 451/17, juris, Rdnr. 14; LAG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 7 Ta 221/16, juris, Rdnr. 5 ff., 11 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. November 2015 - 3 Ta 38/15, juris, Rdnr. 25 ff.), was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist.
  • LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17

    Abberufung Geschäftsführer - Kündigungsschutzklage

    Mit dem Feststellungsantrag greift der Kläger mithin lediglich die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 26. Oktober 2016 an, die nach den rechtlichen Maßstäben des § 626 BGB und damit nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu überprüfen ist (vgl. dazu ErfK/Koch, 17. Auf., § 2 ArbGG Rz. 38 a.E. unter Verweis auf den Beschluss des LArbG Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2015 - 3 Ta 38/15 - NZA-RR 2016, 100).
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   LAG Nürnberg, 22.04.2015 - 3 Ta 38/15   

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LAG Nürnberg, 22.04.2015 - 3 Ta 38/15 (https://dejure.org/2015,78682)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22.04.2015 - 3 Ta 38/15 (https://dejure.org/2015,78682)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22. April 2015 - 3 Ta 38/15 (https://dejure.org/2015,78682)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 06.04.1965 - 11 W 1440/64
    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.04.2015 - 3 Ta 38/15
    Auch bei der Klagerücknahme kann ein Nachgeben einer Partei im gebührenrechtlichen Sinne vorliegen, wenn sie um der Einigung willen eine erlangte Rechtstellung gegenüber dem Gegner aufgibt oder in einer dem Gegner erkennbaren Weise ihre rechtlichen Möglichkeiten, die sie bei Weiterführung des Prozesses hätte, nicht mehr ausnützt (Senat NJW 65, 1026 = JurBüro 65, 467 = Rechtspfleger 65, 214).
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