Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 06.05.2010

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10792
OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2009,10792)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.12.2009 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2009,10792)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2009,10792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für Mietschulden aufgrund einer Schuldübernahme; Gesamtschuldnerische Verzugsschadenshaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 425 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1
    Haftung für Mietschulden aufgrund einer Schuldübernahme; Gesamtschuldnerische Verzugsschadenhaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftungserklärung des Gesellschafters -> Schuldbeitritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1166
  • NZM 2010, 743
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Wer überhaupt keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung indessen allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 = NJW 2001, 2907, 2908 m.w.N.).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Der Verstoß gegen Treu und Glaube, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, dass die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen dürfte, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich hierauf auch bereits eingerichtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.02.1984 - VIII ZR 310/82 = NJW 1984, 1684 m.w.N.).
  • RG, 14.02.1933 - II 284/32

    Haftet der ausgeschiedene Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Dass er dessen ungeachtet und gerade bei Realisierung des Haftungsrisikos, also ausgerechnet im Haftungsfall, aus seiner ursprünglichen - wirtschaftlich inzwischen sogar deutlich verringerten - Haftung zu entlassen wäre, erscheint mit dem Sicherungszweck seines vorliegend zu beurteilenden Haftungsbeitritts so nicht zu vereinbaren (vgl. auch RGZ 140, 10, 14, 16, insbes.17-18).
  • BGH, 10.10.1989 - XI ZR 130/88

    Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    26 a) Nicht einmal ein in Verzug gesetzter Gesamtschuldner hat für die Kosten eines Rechtsstreits des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner einzustehen (vgl. BGH-Urteil v. 10.10.1989 - XI ZR 130/88, juris-Tz 16ff = NJW 1990, 909).
  • BGH, 27.04.1977 - VIII ZR 246/75

    Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    40 Der Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546a Abs. 1 BGB tritt nach mietrechtlich wirksamer Kündigung, von der hier auszugehen ist, in Höhe der bisherigen Miete als vertraglicher Anspruch eigener Art an deren Stelle (vgl. BGHZ 68, 307, 310; BGHZ 90, 145).
  • BGH, 29.10.1975 - VIII ZR 136/74

    Rückgabepflicht mehrerer Mieter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Der BGH hat zu einer Gesamtwirkung beim Verschulden im so genannten Mietwagenfall, Urteil vom 29.10.1975 - VIII ZR 176/74, juris Tz. 27 = BGHZ 65, 226 ausgeführt: "Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht anders als durch einen der beiden Mitmieter vertragsgemäß bewirkt werden kann, so erfährt das Mietverhältnis dadurch eine inhaltliche Ausgestaltung, die es rechtfertigt, ihn, abweichend von der Regel des § 425 BGB, auch für das Verschulden des anderen Mitmieters haften zu lassen." In Anlehnung daran hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.1987 - 10 U 122/86 = NJW-RR 1987, 911) erkannt: "Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2. als Halterin der Konzession eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Beklagten zu 1. Das rechtfertigt die Annahme einer garantenartigen Stellung gegenüber der Klägerin, sodass es geboten ist, sie auch für das Verschulden des Mitmieters, abweichend von der Regelung des § 425 BGB, haften zu lassen." In beiden Fällen beruhte die Wertung auf der besonderen, nur dem einen Gesamtschuldner eröffneten Handlungsmöglichkeit, die zu einer garantenähnlichen Stellung des handlungszuständigen Gesamtschuldners führte.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.1987 - 10 U 122/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Der BGH hat zu einer Gesamtwirkung beim Verschulden im so genannten Mietwagenfall, Urteil vom 29.10.1975 - VIII ZR 176/74, juris Tz. 27 = BGHZ 65, 226 ausgeführt: "Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht anders als durch einen der beiden Mitmieter vertragsgemäß bewirkt werden kann, so erfährt das Mietverhältnis dadurch eine inhaltliche Ausgestaltung, die es rechtfertigt, ihn, abweichend von der Regel des § 425 BGB, auch für das Verschulden des anderen Mitmieters haften zu lassen." In Anlehnung daran hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.1987 - 10 U 122/86 = NJW-RR 1987, 911) erkannt: "Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2. als Halterin der Konzession eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Beklagten zu 1. Das rechtfertigt die Annahme einer garantenartigen Stellung gegenüber der Klägerin, sodass es geboten ist, sie auch für das Verschulden des Mitmieters, abweichend von der Regelung des § 425 BGB, haften zu lassen." In beiden Fällen beruhte die Wertung auf der besonderen, nur dem einen Gesamtschuldner eröffneten Handlungsmöglichkeit, die zu einer garantenähnlichen Stellung des handlungszuständigen Gesamtschuldners führte.
  • BGH, 15.02.1984 - VIII ZR 213/82

    Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB im Konkurs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    40 Der Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546a Abs. 1 BGB tritt nach mietrechtlich wirksamer Kündigung, von der hier auszugehen ist, in Höhe der bisherigen Miete als vertraglicher Anspruch eigener Art an deren Stelle (vgl. BGHZ 68, 307, 310; BGHZ 90, 145).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, teilweise

    Zu den Vermögensdispositionen oder anderen Vertrauensinvestitionen ist entscheidungserheblicher Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei erforderlich (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 9. April 2008 ‌- 3 U 106/07 -‌, Rn. 15-17, und vom 9. Dezember 2009 ‌- 3 U 140/08 -‌, Rn. 44, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12101
OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2010,12101)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2010,12101)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2010,12101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wettbewerbsbeschränkung: Anspruch eines Werbemittlers auf Aushändigung von Agenturpreislisten für Telefon- und Branchenbücher

  • Justiz Hamburg

    Gelbe Seiten, Gelbe Seiten I

    § 20 Abs 1 Alt 1 GWB, § 20 Abs 1 Alt 2 GWB
    Wettbewerbsbeschränkung: Anspruch eines Werbemittlers auf Aushändigung von Agenturpreislisten für Telefon- und Branchenbücher

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Gleichartigkeit und der Behinderung eines anderen Unternehmens i.S. von § 20 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Behinderung des Wettbewerbs durch Überlassung von Agenturpreislisten mit zeitlicher Verzögerung

  • rechtsportal.de

    GWB § 20 Abs. 1
    Begriff der Gleichartigkeit und der Behinderung eines anderen Unternehmens i.S. von § 20 Abs. 1 GWB; Behinderung des Wettbewerbs durch Überlassung von Agenturpreislisten mit zeitlicher Verzögerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wettbewerbsbehinderung im Branchenbücher-Markt

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsbehinderung durch verspätete Übermittlung von Anzeigenpreisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verzögerte Übermittlung von Anzeigenpreisen durch Gelbe Seiten unzulässige Behinderung

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Behinderung durch verzögerte Übermittlung von Anzeigenpreisliste

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 148
  • afp 2011, 348
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99

    "Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Auf diesem Markt für Werbeeinträge in Telefonbüchern stehen sich die Beklagte als Anbieterin und die Klägerin als Nachfragerin gegenüber (so schon BGH GRUR 2003, 542 - Vorleistungspflicht).

    An das Erfordernis der Gleichartigkeit, wonach es sich um einen gleichartigen Unternehmen zugänglichen Geschäftsverkehr handeln muss, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH GRUR 2003, 542, 543 - Vorleistungspflicht; BGH NJW 1996, 2656, 2657 f. - Pay-TV-Durchleitung; BGH NJW-RR 1991, 825 - Zuckerrübenanlieferungsrecht), insbesondere ist nicht erforderlich, dass die zu vergleichenden Unternehmen untereinander in einer aktuellen oder potentiellen Wettbewerbsbeziehung stehen (Immenga/Mestmäcker - Markert, Wettbewerbsrecht, Bd. 2 GWB, 4. Auflage, 2007, § 20 Rn. 101).

    Das Merkmal der Gleichartigkeit ist erfüllt, wenn die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen im Wesentlichen gleiche Funktionen ausüben (BGH GRUR 2003, 542, 543 - Vorleistungspflicht; BGH GRUR 1998, 1049, 1050 - Bahnhofsbuchhandel; OLG München NJOZ 2005, 1796, 1801 - Bestandsschutz für Werbemittler).

    Andererseits hat sie darauf hingewiesen, dass die Beklagte -anders als zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung "Vorleistungspflicht" (BGH GRUR 2003, 542 ff.)- keine Tochtergesellschaft der Beklagten mehr sei.

    Diese von verschiedenen Unternehmen erteilten Telefonbuchaufträge stellen einen Geschäftsverkehr dar, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist (ausdrücklich zum Verhältnis von Werbemittlern und direkt schaltenden Anzeigenkunden bei Telefonverzeichnissen BGH GRUR 2003, 542, 543 - Vorleistungspflicht; OLG München NJOZ 2005, 1796, 1801 - Bestandsschutz für Werbemittler).

  • BGH, 17.03.1998 - KZR 30/96

    "Bahnhofsbuchhandel"; Pflicht zur Belieferung des Zeitschriftenhandels in U- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Das Merkmal der Gleichartigkeit ist erfüllt, wenn die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen im Wesentlichen gleiche Funktionen ausüben (BGH GRUR 2003, 542, 543 - Vorleistungspflicht; BGH GRUR 1998, 1049, 1050 - Bahnhofsbuchhandel; OLG München NJOZ 2005, 1796, 1801 - Bestandsschutz für Werbemittler).

    Dabei kommt es auf das Verhältnis der zu vergleichenden Unternehmen zur Marktgegenseite dieses Geschäftsverkehrs an (BGH GRUR 2004, 351, 352 - Depotkosmetik im Internet; BGH GRUR 1998, 1049, 1050 - Bahnhofsbuchhandel; Immenga/Mestmäcker - Markert, Wettbewerbsrecht, Bd. 2 GWB, 4. Auflage, 2007, § 20 Rn. 99).

    Dies schließt auch eine Umgestaltung zum Nachteil einzelner Nachfrager, insbesondere den Ausschluss von Nachfragern von der Belieferung, nicht aus, sofern hierfür ein sachlich berechtigtes Interesse besteht und die Handlungsfreiheit des benachteiligten Unternehmens nicht unangemessen beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2005, 177, 178 - Sparberaterin; BGH GRUR 1998, 1049, 1051 - Bahnhofsbuchhandel; BGH GRUR 1987, 393, 396 f. - Freundschaftswerbung, Rn. 63).

    Eine Umstellung des Vertriebssystems, die zum Abbruch der bestehenden Lieferbeziehungen mit einer Gruppe von Nachfragern führt, kann jedoch unbillig sein, wenn den bisher belieferten Händlern keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt wird (BGH GRUR 1987, 393 f. - Freundschaftswerbung; BGH GRUR 1998, 1049, 1051 - Bahnhofsbuchhandel; Immenga/Mestmäcker - Markert, Wettbewerbsrecht, Bd. 2 GWB, 4. Aufl. 2007, § 20 Rn. 153).

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/01

    "Schülertransporte"; Recht eines marktbeherrschenden Unternehmens zur Kündigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Das Verbot der ungerechtfertigten Diskriminierung -und der unbilligen Behinderung- aus § 20 Abs. 1 GWB will nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern und belässt auch dem marktbeherrschenden Unternehmen einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seiner Vertragsbeziehungen (BGH GRUR 2003, 893, 894 - Schülertransporte).

    d) Für diese Ungleichbehandlung bedarf es eines sachlich gerechtfertigten Grundes , der nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen ist (BGH GRUR 2003, 893, 895 - Schülertransporte).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 17/03

    Sparberaterin

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Dies schließt auch eine Umgestaltung zum Nachteil einzelner Nachfrager, insbesondere den Ausschluss von Nachfragern von der Belieferung, nicht aus, sofern hierfür ein sachlich berechtigtes Interesse besteht und die Handlungsfreiheit des benachteiligten Unternehmens nicht unangemessen beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2005, 177, 178 - Sparberaterin; BGH GRUR 1998, 1049, 1051 - Bahnhofsbuchhandel; BGH GRUR 1987, 393, 396 f. - Freundschaftswerbung, Rn. 63).

    Unzulässig wäre jedoch ein Vertriebssystem, das auch auf externe Werbemittler zurückgreift, und diese ohne besondere rechtfertigende Umstände behindert bzw. schlechter behandelt als gleichartige Unternehmen (BGH GRUR 2005, 177, 179 - Sparberaterin).

  • BGH, 10.02.1987 - KZR 6/86

    Umstellung des Vertriebssystems durch einen marktstarken Hersteller;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Dies schließt auch eine Umgestaltung zum Nachteil einzelner Nachfrager, insbesondere den Ausschluss von Nachfragern von der Belieferung, nicht aus, sofern hierfür ein sachlich berechtigtes Interesse besteht und die Handlungsfreiheit des benachteiligten Unternehmens nicht unangemessen beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2005, 177, 178 - Sparberaterin; BGH GRUR 1998, 1049, 1051 - Bahnhofsbuchhandel; BGH GRUR 1987, 393, 396 f. - Freundschaftswerbung, Rn. 63).

    Eine Umstellung des Vertriebssystems, die zum Abbruch der bestehenden Lieferbeziehungen mit einer Gruppe von Nachfragern führt, kann jedoch unbillig sein, wenn den bisher belieferten Händlern keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt wird (BGH GRUR 1987, 393 f. - Freundschaftswerbung; BGH GRUR 1998, 1049, 1051 - Bahnhofsbuchhandel; Immenga/Mestmäcker - Markert, Wettbewerbsrecht, Bd. 2 GWB, 4. Aufl. 2007, § 20 Rn. 153).

  • OLG München, 20.01.2005 - U (K) 2358/04

    Bestandsschutz für Werbemittler

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Das Merkmal der Gleichartigkeit ist erfüllt, wenn die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen im Wesentlichen gleiche Funktionen ausüben (BGH GRUR 2003, 542, 543 - Vorleistungspflicht; BGH GRUR 1998, 1049, 1050 - Bahnhofsbuchhandel; OLG München NJOZ 2005, 1796, 1801 - Bestandsschutz für Werbemittler).

    Diese von verschiedenen Unternehmen erteilten Telefonbuchaufträge stellen einen Geschäftsverkehr dar, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist (ausdrücklich zum Verhältnis von Werbemittlern und direkt schaltenden Anzeigenkunden bei Telefonverzeichnissen BGH GRUR 2003, 542, 543 - Vorleistungspflicht; OLG München NJOZ 2005, 1796, 1801 - Bestandsschutz für Werbemittler).

  • BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96

    "Depotkosmetik"; Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Die Frage der Unbilligkeit ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu entscheiden (BGH GRUR 1999, 276, 278 - Depot-Kosmetik).
  • BGH, 14.07.1998 - KZR 1/97

    "Schilderpräger im Landratsamt"; Vermietung von Gewerbeflächen innerhalb des

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Unter der Behinderung eines anderen Unternehmens i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB ist in einem rein objektiven Sinne jede Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zu verstehen, gleichgültig, ob dabei "wettbewerbsfremde" oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden (BGH NJW 2007, 2184, 2185 - Verzicht auf Ausschreibung-Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt; BGH GRUR 1999, 278, 280 - Schilderpräger im Landratsamt).
  • BGH, 07.11.2006 - KZR 2/06

    Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    Unter der Behinderung eines anderen Unternehmens i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB ist in einem rein objektiven Sinne jede Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zu verstehen, gleichgültig, ob dabei "wettbewerbsfremde" oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden (BGH NJW 2007, 2184, 2185 - Verzicht auf Ausschreibung-Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt; BGH GRUR 1999, 278, 280 - Schilderpräger im Landratsamt).
  • BGH, 31.01.2012 - KZR 65/10

    Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Unbillige

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2010 - 3 U 140/08
    nicht rechtskräftig; die Revision wird beim BGH mit dem Az. KZR 65/10 geführt.
  • BGH, 13.11.1990 - KZR 25/89

    "Zuckerrübenanlieferungsrecht"; Voraussetzungen eines Anlieferungsrechts nach der

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 2/02

    "Depotkosmetik im Internet"; Ausschluss von Internet-Händlern von der Belieferung

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