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   OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21   

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OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21 (https://dejure.org/2022,37557)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2022 - 3 U 45/21 (https://dejure.org/2022,37557)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - 3 U 45/21 (https://dejure.org/2022,37557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 129 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 143 Abs 2 InsO, § 166 BGB
    Insolvenzanfechtung; Auszahlung von Scheingewinnen im Schneeballsystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1 ; BGB § 814 ; BGB § 166
    Schneeballsystem; Insolvenzanfechtung; Unentgeltliche Leistung; Ergebnisbeteiligung; Kenntnis der Nichtschuld; Wissensvertreter; Bürgerliches Recht; Wirtschaftsrecht; Unentgeltliche Leistung bei Auszahlungen von Scheingewinnen im Schneeballsystem

  • rechtsportal.de

    InsO § 134 Abs. 1 ; BGB § 814 ; BGB § 166
    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung; Unentgeltlichkeit einer Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis; Organisation eines Schneeballsystems

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unentgeltliche Leistung bei Auszahlungen von Scheingewinnen im Schneeballsystem

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2017 - IX ZR 7/17, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2021 - 3 U 18/20, juris Rn. 48; jeweils m.w.N.).

    Wenn der Anfechtungsgegner aufgrund des mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags Anspruch auf die erhaltenen Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Sittenwidrig war allenfalls das von der Insolvenzschuldnerin tatsächlich betriebene Schneeballsystem, nicht aber das mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte System der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Selbst wenn für die Gewinnbeteiligung und Verlustzuweisung nicht von den korrigierten und zutreffenden Jahresabschlüssen auszugehen wäre, sondern von der objektiven (wahren) Ertragslage (vgl. zur diesbezüglichen Auslegung von Genussrechtsverträgen BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 18 ff.; BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 21 ff.), hätte kein Anspruch des Beklagten auf die Auszahlungen bestanden, da die Insolvenzschuldnerin im relevanten Zeitraum unstreitig keinen tatsächlichen Gewinn, sondern nur Verlust erwirtschaftet hat.

    Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners (BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 10).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, Rn. 35).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 36; BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 31).

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Unabhängig davon, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (BGH, Beschluss vom 27.06.2016 - II ZR 63/15, juris Rn. 7), der - wie dargelegt - unmissverständliche Regelungen zur Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen und zur Rückzahlung der Einlage enthält, sind auch die Angaben im Verkaufsprospekt eindeutig, so dass unterschiedliche Auslegungen für eine mögliche Anwendung der Unklarheitenregelung bereits nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 28).

    Selbst wenn für die Gewinnbeteiligung und Verlustzuweisung nicht von den korrigierten und zutreffenden Jahresabschlüssen auszugehen wäre, sondern von der objektiven (wahren) Ertragslage (vgl. zur diesbezüglichen Auslegung von Genussrechtsverträgen BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 18 ff.; BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 21 ff.), hätte kein Anspruch des Beklagten auf die Auszahlungen bestanden, da die Insolvenzschuldnerin im relevanten Zeitraum unstreitig keinen tatsächlichen Gewinn, sondern nur Verlust erwirtschaftet hat.

    Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners (BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 10).

    Zur Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 36; BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 31).

    (cc) Der Beklagte beruft sich zu Unrecht im Wesentlichen darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters (BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 30 m.w.N.) und damit nur auf den Geschäftsführer D. bzw. seine Nachfolger ankommen soll.

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen vor (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 198/10, juris Rn. 9).

    Der Schutz des Beklagten als einer der getäuschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 198/10, juris Rn. 31).

    Hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs ist eine Aufrechnung mit vor-insolvenzlichen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 198/10, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 111/20

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters: Schenkungsanfechtung bei Zahlungen von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Sittenwidrig war allenfalls das von der Insolvenzschuldnerin tatsächlich betriebene Schneeballsystem, nicht aber das mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte System der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20, Rn. 35).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 36; BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 31).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 163/09

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Saldierung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Zwar kann eine endgültige steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Erwerbs des Anfechtungsgegenstands im Rahmen des § 818 Abs. 3 InsO berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 163/09, juris Rn. 14).

    Vielmehr muss der Anleger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Einlage, der Teil seines Schadensersatzanspruchs ist, zur Tabelle anmelden (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 163/09, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 27.06.2016 - II ZR 63/15

    Publikums-KG: Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Auszahlungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Dabei kann dahinstehen, ob die Regelungen im stillen Gesellschaftsvertrag aufgrund der Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht in § 310 Abs. 4 BGB überhaupt als allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert werden können bzw. zumindest eine entsprechende Anwendung oder richtlinienkonforme Auslegung von § 310 Abs. 4 BGB bei Verbraucherverträgen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2016 - II ZR 63/15, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 27.11.2000 - II ZR 218/00, juris Rn. 6, 12; BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, juris Rn. 20 ff.; MünchKommBGB/Fornasier, 9. Aufl., § 310 Rn. 121, 129; BeckOGK/Richters/Friesen, BGB, § 310 Rn. 185 ff.).

    Unabhängig davon, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (BGH, Beschluss vom 27.06.2016 - II ZR 63/15, juris Rn. 7), der - wie dargelegt - unmissverständliche Regelungen zur Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen und zur Rückzahlung der Einlage enthält, sind auch die Angaben im Verkaufsprospekt eindeutig, so dass unterschiedliche Auslegungen für eine mögliche Anwendung der Unklarheitenregelung bereits nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 28).

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Das Wissen ist auch nach Abberufung von D. als Geschäftsführer bei der Insolvenzschuldnerin verblieben (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 08.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, juris Rn. 13; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Auflage, § 35 Rn. 220); dies gilt auch für die späteren Geschäftsführer.
  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 158/19

    Sachmängelhaftung des Testamentsvollstreckers bei Verkauf eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    "Wissensvertreter" ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2021 - V ZR 158/19, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 19.03.2013 - XI ZR 46/11, juris Rn. 25).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Das Wissen ist auch nach Abberufung von D. als Geschäftsführer bei der Insolvenzschuldnerin verblieben (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 08.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, juris Rn. 13; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Auflage, § 35 Rn. 220); dies gilt auch für die späteren Geschäftsführer.
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
    Er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum "Wissensvertreter" ausdrücklich bestellt zu sein (BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, juris Rn. 11; BeckOK BGB/Schäfer, Stand: 01.08.2022, § 166 Rn. 18).
  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 46/11

    Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 236/07

    Anfechtbarkeit einer stehengelassenen Gesellschafterleistung in der Insolvenz

  • BGH, 10.12.1998 - III ZR 208/97

    Kenntnis des Vertreters

  • BGH, 19.04.2007 - IX ZR 79/05

    Anfechtbarkeit von erbrachten Werkleistungen

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 32/94

    Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 218/00

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Gesellschaftsverträgen mit stillen

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 7/17

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit und Rückgewähr von Ausschüttungen an

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2021 - 3 U 18/20

    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung aus einem

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 26.07.2022 - 3 U 45/21   

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OLG Schleswig, 26.07.2022 - 3 U 45/21 (https://dejure.org/2022,47269)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.07.2022 - 3 U 45/21 (https://dejure.org/2022,47269)
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