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   FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13   

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https://dejure.org/2013,27450
FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13 (https://dejure.org/2013,27450)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2013 - 3 V 169/13 (https://dejure.org/2013,27450)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. August 2013 - 3 V 169/13 (https://dejure.org/2013,27450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf Höchstbetrag rechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf Höchstbetrag rechtmäßig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf Höchstbetrag rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Höchstbetrag für Sonderausgabenabzug für Internat im Ausland rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    Zur Begründung verwiesen sie auf das EuGH-Urteil vom 11.09.2007 (C-76/05).

    Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf 5.000,00 EUR ergebe sich nicht aus dem EuGH-Urteil vom 11.09.2007 (C-76/05), auf das sie, die Antragsteller, sich als EU-Bürger berufen könnten.

    Die Vorschrift sei als Reaktion auf die EuGH-Urteile vom 11.09.2007 (C-76/05 und C-318/05) mit Jahressteuergesetz (JStG) 2009 an die europarechtlichen Vorgaben angepasst worden.

    (2) Der EuGH hat mit Urteilen vom 11.09.2007 (Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670; C-318/05, Slg 2007, I-6957, HFR 2007, 1164) entschieden, dass dann, wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schickten, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fielen (also keine Privatschulen seien, die sich im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten), Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die vorsehe, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden könnten, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließe.

    Die Grundfreiheiten werden nur dann beeinträchtigt, wenn etwa die Freizügigkeit oder die Erbringung von Dienstleitungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber einem reinen Inlandssachverhalt erschwert ist, weil hieran eine höhere steuerliche Belastung geknüpft ist (EuGH-Urteil vom 11.09.2007 C-76/05, Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670).

    Dementsprechend hat der EuGH in dem von den Antragstellern zitierten Urteil (vom 11.09.2007 C-76/05, Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670) ausdrücklich klargestellt, dass die Beschränkung der Abzugsfähigkeit des Schulgelds auf einen bestimmten Betrag zulässig sei, sofern die Beschränkung auch für den Besuch von Schulen im Inland gelte (s. oben cc) bbb) (2)).

  • BFH, 21.10.2008 - X R 15/08

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    Die Verfahrenskosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, der das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 15/08 nicht habe ruhen lassen, sondern die Einspruchsentscheidung erlassen habe.

    Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 15/08 sei durch Urteil vom 21.10.2008 abgeschlossen worden.

    Inwiefern der Vortrag der Antragsteller, der Antragsgegner habe das Einspruchsverfahren nicht bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens X R 15/08 ruhen lassen, eine andere Kostenverteilung rechtfertigten könnte, ist nicht ersichtlich, weil das genannte Revisionsverfahren bereits durch Urteil des BFH vom 21.10.2008 und damit fast fünf Jahre vor Erlass der Einspruchsentscheidung beendet wurde.

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt in einem solchen Fall dazu, dass die fragliche Norm unionsrechtskonform auszulegen und ein unionsrechtswidriges Tatbestandsmerkmal nicht zu beachten ist (BFH-Urteil vom 17.07.2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 232/12

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    aaa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen unbegrenzten Sonderausgabenabzug von Schulgeld besteht nicht, weil der Besuch einer Privatschule nicht zum existentiellen Bedarf eines Schulkindes gehört (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 232/12, juris; vom 08.06.2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679).
  • BFH, 08.06.2011 - X B 176/10

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld -

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    aaa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen unbegrenzten Sonderausgabenabzug von Schulgeld besteht nicht, weil der Besuch einer Privatschule nicht zum existentiellen Bedarf eines Schulkindes gehört (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 232/12, juris; vom 08.06.2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679).
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    (2) Der EuGH hat mit Urteilen vom 11.09.2007 (Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670; C-318/05, Slg 2007, I-6957, HFR 2007, 1164) entschieden, dass dann, wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schickten, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fielen (also keine Privatschulen seien, die sich im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten), Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die vorsehe, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden könnten, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließe.
  • BFH, 11.04.2012 - IX B 14/12

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554).
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