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   BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81   

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BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81 (https://dejure.org/1981,1918)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1981 - 3 StR 341/81 (https://dejure.org/1981,1918)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81 (https://dejure.org/1981,1918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren - Kostentragungspflicht bezüglich Mehrkosten bei zu Gunsten des Angeklagten ausgegangenen Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 80
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Die Tatsache, daß die in zwei tatgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochene Verurteilung (wegen Mordes) zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht bestehen geblieben ist, die Angeklagten vielmehr (wegen Körperverletzung mit Todesfolge) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden sind, würde kostenrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn - durch zu Gunsten der Angeklagten ausgegangene Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände (vgl. dazu Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 465 Rdn 6) - besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen der Angeklagten entstanden wären, die der Staatskasse - als "Mehrkosten" (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - 2 StR 791/78) - nach § 465 Abs. 2 StPO auferlegt werden könnten (vgl. BGHSt 25, 109, 115; BGH, Beschluß vom 10. August 1977 - 3 StR 255/77).
  • BGH, 04.12.1974 - 3 StR 298/74

    Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Auch bei rückschauender Betrachtung waren die Auslagen der Staatskasse und der Angeklagten auch dann unerläßlich, wenn von vornherein Anklage nicht wegen Mordes, sondern wogen Körperverletzung mit Todesfolge erhoben worden wäre (vgl. BGHSt 26, 29, 33, 34).
  • BGH, 29.01.1963 - 1 StR 516/62
    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich auch dann eine Einheit, wenn es - wie hier - wegen zurückverweisender Entscheidungen des Revisionsgerichts zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist (BGHSt 18, 231, 232; BGH, Beschluß vom 17. März 1978 - 2 StR 770/77).
  • BGH, 17.10.1979 - 2 StR 791/78

    Prüfungsumfang des Rechtsmittels auf den Schuldspruch bei nicht verschuldetem

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Die Tatsache, daß die in zwei tatgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochene Verurteilung (wegen Mordes) zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht bestehen geblieben ist, die Angeklagten vielmehr (wegen Körperverletzung mit Todesfolge) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden sind, würde kostenrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn - durch zu Gunsten der Angeklagten ausgegangene Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände (vgl. dazu Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 465 Rdn 6) - besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen der Angeklagten entstanden wären, die der Staatskasse - als "Mehrkosten" (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - 2 StR 791/78) - nach § 465 Abs. 2 StPO auferlegt werden könnten (vgl. BGHSt 25, 109, 115; BGH, Beschluß vom 10. August 1977 - 3 StR 255/77).
  • BGH, 29.04.1981 - 3 StR 113/81

    Auferlegung der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Der in dem Beschluß des Senats vom 29. April 1981 - 3 StR 113/81 - zum Ausdruck kommende abweichende - aus § 473 Abs. 4 StPO - hergeleitete Standpunkt wird nicht aufrechterhalten.
  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 255/77

    Berichtigung eines Strafausspruchs durch das Revisionsgericht - Sofortige

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Die Tatsache, daß die in zwei tatgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochene Verurteilung (wegen Mordes) zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht bestehen geblieben ist, die Angeklagten vielmehr (wegen Körperverletzung mit Todesfolge) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden sind, würde kostenrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn - durch zu Gunsten der Angeklagten ausgegangene Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände (vgl. dazu Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 465 Rdn 6) - besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen der Angeklagten entstanden wären, die der Staatskasse - als "Mehrkosten" (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - 2 StR 791/78) - nach § 465 Abs. 2 StPO auferlegt werden könnten (vgl. BGHSt 25, 109, 115; BGH, Beschluß vom 10. August 1977 - 3 StR 255/77).
  • BGH, 14.12.1977 - 3 StR 443/77

    Billigkeitserwägungen im Fall einer Belastung des Rechtsmittelführer mit den

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Eine Freistellung von Verfahrenskosten nach § 8 GKG (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1977 - 3 StR 443/77) kommt nicht in Betracht.
  • BGH, 17.03.1978 - 2 StR 770/77

    Verteilung der Kosten bei einer verjährten Gesetzesverletzung

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich auch dann eine Einheit, wenn es - wie hier - wegen zurückverweisender Entscheidungen des Revisionsgerichts zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist (BGHSt 18, 231, 232; BGH, Beschluß vom 17. März 1978 - 2 StR 770/77).
  • OLG Celle, 31.10.1974 - 2 Ws 203/74
    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81
    Der Umstand, daß der Vorwurf der Körperverletzung weniger schwer wiegt als der des Mordes, führt ebensowenig zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO (anders wohl OLG Celle MDR 1975, 165, 166 [OLG Celle 31.10.1974 - 2 Ws 203/74]; vgl. dazu auch Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 465 Rdn 39) wie die Tatsache, daß die Ermäßigung von Schuldvorwarf und Strafe erst auf eine Revisionsentscheidung hin vorgenommen worden ist.
  • BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13

    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten

    Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; vom 10. Januar 2002 - 3 StR 398/01; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    (2) Die zusätzlichen Gebühren lassen sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2001 - 3 Ss 287/01

    Trunkenheit im Verkehr: Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums

    Daß die Verurteilung weniger schwer wiegt als der ursprüngliche Tatvorwurf (Straftat nach §§ 316 Abs. 2; 2 StGB), und über die Milderung des Schuldvorwurfes (Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG) erst in der Revisionsinstanz entschieden wurde, ist für die Anwendung des § 465 Abs. 1 ohne Bedeutung und rechtfertigt auch keine Ausnahmeentscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, NStZ 1982, 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 465 Rn. 7).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG lässt sich dem Grunde nach auch leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. auch LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81 Rn. 3).
  • OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18

    Erforderlichkeit einer neuen Hauptverhandlung wegen unvorschriftsgemäßen

    Dies gilt auch dann, wenn es wegen einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen in einer Instanz gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 23.9.1981, 3 StR 341/81, zitiert nach juris Rdn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; OLG München, Beschluss vom 7.10.2015, Gz.: 4b Ws 23/15).
  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 302/19

    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Unbilligkeit)

    a) Soweit das Landgericht den Beschwerdeführer nicht, wie angeklagt, wegen Betruges, sondern wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts verurteilt hat, wären - entsprechend der vom Landgericht gegebenen Begründung seiner Kostenentscheidung und ausweislich der insoweit bindenden Feststellungen (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO) - die tatsächlich erfolgten Untersuchungen (bei rückschauender Betrachtung) auch dann notwendig gewesen, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 3 StR 298/74, BGHSt 26, 29, 33/34; BGH, Beschluss vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 3 StR 398/01).
  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 387/98

    Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

    Dies gilt auch dann, wenn es wegen einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist (vgl. BGH NStZ 1982, 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 3; Schimansky in KK 3. Aufl. § 465 Rdn. 3 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.07.1985 - 4 StR 307/85

    Ausnutzung der Nötigung eines anderen; Begriff der Widerstandsunfähigkeit

    Der Umstand, daß der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger weniger schwer wiegt als der der Vergewaltigung, führt ebensowenig zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO wie die Tatsache, daß die Milderung des Schuldvorwurfs und die Ermäßigung der Strafe erst auf eine Revisionsentscheidung hin vorgenommen worden ist (BGH NStZ 1982, 80).
  • BGH, 10.01.2002 - 3 StR 398/01

    Mehrauslagen; Billigkeit

    Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von vornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80).
  • AG Landstuhl, 31.01.2022 - 2 OWi 4211 Js 3063/21

    Anfechtung der Kostenentscheidung einer Beschlussentscheidung im Bußgeldverfahren

    Entscheidend dafür, ob besondere Kosten, die eigentlich der Veranlasser zu tragen hätte, der Staatskasse überbürdet werden, ist die Frage, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss, hier der diese ersetzende Bußgeldbescheid, von vornherein dem späteren Urteil, hier Beschluss, entsprochen hätten (BGHSt 26, 29 (33 f.); BGH NStZ 1982, 80; BGH, BeckRS 2002, 1428 (Rn. 2)).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97

    Tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Strafgesetze

  • OLG Naumburg, 04.05.2015 - 1 Ws (s) 74/15

    Kostentragungspflicht, Angeklagter, Ermittlungsmaßnahmen

  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten

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