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Rechtsprechung
   BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 176/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,26340
BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 176/92 (https://dejure.org/1992,26340)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1992 - 3 AZR 176/92 (https://dejure.org/1992,26340)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 176/92 (https://dejure.org/1992,26340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 1688
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LAG Bremen, 09.02.1994 - 2 Sa 263/93

    Gebotener Umfang des Rentenanspruchs einer bei öffentlichem Arbeitgeber …

    Eines Vollstreckungstitels bedarf es daher nicht, so daß sich die Klägerin nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen muß (vgl. BAG - Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , A1. der Entscheidungsgründe).

    Der Anspruch folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG, Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 553/91 ; 3 AZR 35/92 ; 3 AZR 173/92 ; 3 AZR 176/92 ).

    Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Ausschluß der unterhalbzeitig und unter 18 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung, die zumindest, wie die Klägerin, über der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 SGB IV gearbeitet haben, gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (vgl. BAG, Urteile vom 28.07.1992, a.a.O.).

    Das Gebot der Gleichbehandlung und damit das Verbot der Schlechterstellung ohne sachlichen Grund greift immer dann ein und setzt der Vertragsfreiheit Grenzen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nicht individuell, sondern - wie hier die Beklagte - nach einem erkennbaren Prinzip in Gestalt abstrakter Regelungen gewährt (ständige Rechtsprechung des BAG, siehe Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 35/92, 3 AZR 173/92 und 3 AZR 176/92 , jeweils B I 2 b der Entscheidungsgründe).

    Tarifverträge haben keine Vermutung der Rechtmäßigkeit oder des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes in sich (BAG, Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , B III 2 c der Entscheidungsgründe).

    Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 35/92 und 3 AZR 176/92 , jeweils B II 2 der Entscheidungsgründe) vertritt die Berufungskammer die Auffassung, daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung nicht voraussetzt, daß der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat.

    Daher ist auch die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine gleichwertige Versorgung zukommen zu lassen (vgl. BAG, Urteile vom 28. Juli 1992, 3 AZR 176/92 und 3 AZR 35/92 , jeweils B II 1 der Entscheidungsgründe).

    Die im Rückwirkungszeitraum geltende Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ließen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen (BAG, Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92 und 3 AZR 176/92 , jeweils B III 2 der Entscheidungsgründe).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BeschFG konkretisiert lediglich ohnehin geltendes Recht (BAG, Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , B I 2 b der Entscheidungsgründe).

    Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den Anspruch auf Gleichbehandlung im Arbeitsrecht schon von Anbeginn anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , B III 2 a der Entscheidungsgründe, mit weiteren Nachweisen).

    Daß gerade die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten überwiegend aus Frauen besteht, war, seit es Teilzeitbeschäftigte gibt, nie unklar (vgl. BAG…, Urteil vom 20.11.1990, a.a.O.; Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , B III 2 b der Entscheidungsgründe).

    (BAG, Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , B III 2 d der Entscheidungsgründe).

    Eine Rückwirkung scheidet etwa dann aus, wenn die Zusätzlichen Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erwirtschaftet werden können, seine Existenz durch die Kostenbelastung ernstlich in Frage gestellt wird, die Rückabwicklung faktisch undurchführbar ist oder - für den Bereich des öffentlichen Dienstes - die entstehende Kostenbelastung durch die öffentlichen Haushalte billigerweise nicht zu decken ist (…vgl. BVerfG, a.a.O., DB 1992, 2511, 2512 [BVerfG 28.09.1992 - 1 BvR 496/87] ; BAG, Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , a.a.O.).".

    Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB , verjährt also erst in 30 Jahren (BAG, Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 176/92 , BV der Entscheidungsgründe).

  • LAG Bremen, 14.10.1994 - 4 Sa 115/94
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 1991, 3 AZR 489/90; BAG, Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 176/92; BAG, Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 553/91; BAG, Urteil vom 16. September 1993, 6 AZR 691/92; BAG, Urteil vom 5. Oktober 1993, 3 AZR 695/92; BAG, Urteil vom 5. November 1992, 6 AZR 420/91).

    Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften gestatten, müssen anderer Art. sein, etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 28.7.1992, 3 AZR 176/92).

    Daran müssen sich auch die Tarifvertragsparteien halten (vgl. BAG, Urteil vom 28.7.1992, 3 AZR 553/91; BAG, Urteil vom 28.7.1992, 3 AZR 176/92; BAG…, Urteil vom 16.9.1993 6 AZR 691/92 (NZA 194, S. 900 (901))).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04

    Krankenversicherung

    Rn. 4 Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92, BAGE 71, 29 ff.; 3 AZR 176/92; Urteil vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236), nach denen der allgemeine und vollständige Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von (tariflich vorgesehenen) Zusatzversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und daher unwirksam ist, stellte die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin einen Antrag auf Zusatzversicherung.
  • LAG Hamburg, 28.02.1995 - 3 Sa 43/93

    Wirksamkeit eines Ausschlusses von Teilzeitbeschäftigten aus der Zusatzversorgung …

    Der Anspruch auf Gleichstellung mit den Arbeitnehmern, die die Zusatzversorgung erhalten haben, unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB (BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 176/92 -, aaO., zu B V der Gründe).
  • LAG Hamm, 22.02.1994 - 6 Sa 1100/93

    Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsanwartschaft; Zusatzversorgung; …

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit längerer Zeit den in der Privatwirtschaft - vgl. Urteil vom 14.10.1986, AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG -Vertrag und zuletzt Urteil vom 05.10.1993 - 3 AZR 695/92 - und seit den Urteilen vom 25.07.1992 - 3 AZR 173/92 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 3 AZR 553/91, 3 AZR 35/92 und 3 AZR 176/92 - auch den im öffentlichen Dienst unterhälftig Teilzeitbeschäftigten Versorgungsansprüche zuerkannt.
  • LAG Niedersachsen, 02.11.1994 - 4 Sa 851/94

    Nichtberücksichtigung von Teilzeitkräften in tariflichen Vorschriften …

    Rn. 44 Das Landesarbeitsgericht schließt sich im übrigen den Entscheidungen des BAG vom 28.07.1992, 3 AZR 35/92 und 3 AZR 176/92 in vollem Umfang an, soweit dort ausgeführt wird, daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung nicht voraussetzt, daß der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt haben muß, denn der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung begehrt, verlangt nicht Schadenersatz, sondern Erfüllung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung.
  • LAG Hamm, 02.08.1994 - 6 Sa 1505/93

    Zusatzversorgung; Versorgungsanspruch; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; VBL; ZKW; …

    Schwergewichtig auf die gleichen Argumente gestützt ist von der Arbeitgeberseite gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts, die am 28.07.1992 zu den Aktenzeichen 3 AZR 35/92, 3 AZR 173/92 und 3 AZR 176/92 ergangen sind, Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.
  • LAG Hessen, 23.11.1994 - 8 Sa 1752/93

    Zahlung einer monatlichen Rente; Anwendbarkeit eines Versorgungstarifvertrages; …

    In der Sache wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 176/92 -.
  • ArbG Berlin, 18.03.1993 - 92 Ca 34503/92

    Ausschluß teilzeitbeschäftigter Studenten von der betrieblichen Altersversorgung

    Es geht hier allein um die Feststellung, daß die Beklagte Schuldnerin der geltend gemachten Versorgungsverbindlichkeit ist, gleichgültig wie diese abgewickelt wird (BAG, Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 176/92).
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