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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,234
BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02 (https://dejure.org/2002,234)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2002 - 3 AZR 3/02 (https://dejure.org/2002,234)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 (https://dejure.org/2002,234)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4; ; BetrAVG § 1b Abs. 4 Satz 1; ; BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VI § 133 Abs. 2 Nr. 3

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ungleichbehandlung durch Anknüpfung an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung

  • IWW (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung II

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Arbeiter-Diskriminierung bei Betriebsrenten // frühere Regelung bei Ford verworfen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 104, 205
  • NZA 2004, 321
  • BB 2003, 1624
  • DB 2003, 2018
 
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Wird zitiert von ... (96)Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02
    In seiner zweiten Entscheidung zu den Kündigungsfristen vom 30. Mai 1990 hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung vertieft und erneut alle allein am Status anknüpfenden Differenzierungskriterien als von vornherein nicht geeignet gehalten, unterschiedliche Kündigungsfristen zu legitimieren (- 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86 - BVerfGE 82, 126, 148 - 150).

    Deswegen vermochte auch die zweite Kündigungsfristenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86 - BVerfGE 82, 126) das Vertrauen der Arbeitgeber und des Beklagten nicht schon mit ihrer Veröffentlichung zu zerstören.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86 - aaO) klargestellt, daß die verfassungsrechtlich gebotene Neuregelung der Kündigungsfristen nicht mehr ohne zeitliche Begrenzung dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen werden kann.

    Bleibe der Gesetzgeber untätig, so müßten die Gerichte, wollten sie nicht selbst verfassungswidrig handeln, die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten fortführen und verfassungskonform entscheiden (30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86 - BVerfGE 82, 126, 154 f.).

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02
    Für die Beschäftigtengruppen der Arbeiter und der Angestellten hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16. November 1982 (- 1 BvL 16/75 und 36/79 - BVerfGE 62, 256, 275) erstmalig erkannt, daß ein Gesetz, das allein nach dem Status des Arbeitnehmers differenziert, gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstößt, weil die so gefundene Differenzierung nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht, wie ausgeführt, schon mit der ersten Kündigungsfristenentscheidung vom 16. November 1982 (- 1 BvL 16/75 und 36/79 - BVerfGE 62, 256) tragfähige Sachgründe für eine reine Statusdifferenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten verneint.

    Es hat aber damals noch davon abgesehen, den Zeitraum für eine gesetzliche Bereinigung näher zu konkretisieren (16. November 1982 - 1 BvL 16/75 und 36/79 - BVerfGE 62, 256, 286 ff.).

  • BAG, 09.12.1997 - 3 AZR 661/96

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02
    - Zudem darf die Versorgungsordnung dem angegebenen dahinterstehenden Differenzierungsgrund nicht widersprechen (BAG 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343, 348; 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288, 292; 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B II 2 a der Gründe).

    Der Arbeitgeber kann dieser von ihm zu überblickenden Leistungssituation Rechnung tragen und aus sozialen Gründen nur schlechter verdienenden Arbeitnehmern einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung einräumen, weil sie nicht in vergleichbarer Weise zur Eigenversorgung in der Lage sind (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B II 2 b bb (1) der Gründe).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen …

    Allerdings ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs historisch und aufsichtlich bedingt (…Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 196), während es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass aus Vertrauensschutzgründen auch die Unterstützungskasse unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die in der Satzung, den Versorgungsrichtlinien oder dem Leistungsplan festgelegten Versorgungsleistungen zu erbringen, und der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Unterstützungskasse unmittelbar in Anspruch zu nehmen (BAGE 104, 205, 210; kritisch Schmalkalden BetrAV 2015, 546).
  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 33 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Rn. 44 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 56 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 59 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 218/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen(BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 33 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen(BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein(BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke(BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht(vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205).

    Rn. 44 (b) Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind(BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 56 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung(vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179).

    Rn. 59 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich der Beklagte für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur(…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 449/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 32 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Rn. 43 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 55 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 57 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 458/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 33 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Rn. 44 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 56 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 59 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 460/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 33 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Rn. 44 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 56 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 59 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 445/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 33 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Rn. 44 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 56 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 59 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 452/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 32 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205) .

    Rn. 43 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 55 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 57 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 232/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 32 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Rn. 43 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 55 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 57 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 227/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen.

    Rn. 32 Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung "punktgenau" zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205)..

    Rn. 43 (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen.

    Rn. 55 § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann.

    Rn. 57 b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (…vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (…vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach.

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205)..

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 995/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 818/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 819/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 908/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 233/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 409/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 835/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 782/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 842/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 909/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 464/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 814/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 461/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 454/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 222/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 416/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 817/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis …

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung - Vertrauensschutz bei verlautbarter …

  • ArbG Köln, 26.11.2007 - 15 Ca 2942/07

    Vereinbarkeit des Nr. 2 b) (2) Versorgungsordnung (VersorgungsO) mit Art. 3 Abs. …

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 757/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - arbeitsrechtlicher …

  • LAG Hessen, 16.05.2012 - 6 Sa 1659/11

    Gleichbehandlung

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07

    Versorgungs-TV - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • LAG Hessen, 16.05.2012 - 6 Sa 1660/11

    Gleichbehandlung

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter …

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 764/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 451/13

    Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 1693/12

    Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 39/08

    betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlungsgrundsatz; …

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 559/13

    Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 448/09

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • ArbG Düsseldorf, 04.03.2012 - 12 Ca 5349/12

    Unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten in einer betrieblichen …

  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 81/10

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Düsseldorf, 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11

    Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn; …

  • BAG, 15.02.2005 - 3 AZR 237/04

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung: Begriff des …

  • LAG Hamm, 03.08.2011 - 4 Sa 68/11
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.01.2009 - 10 Sa 1358/08

    Unwirksamkeit einer Versorgungsordnung - Diskriminierung - Differenzierung in …

  • LAG Hamm, 21.09.2007 - 4 Sa 452/07

    Gleichheitssatz, Gleichbehandlungsgrundsatz, betriebliche Altersversorgung, …

  • LAG Niedersachsen, 07.07.2006 - 3 Sa 1688/05

    Zulässigkeit einer Besserstellung abkehrwilliger Arbeitnehmer unter dem …

  • ArbG Herne, 08.04.2014 - 2 Ca 3389/13

    Zur Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen …

  • BAG, 23.04.2002 - 3 AZR 268/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG München, 19.12.2007 - 9 Sa 473/07

    Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 15.06.2004 - 3 AZR 403/03

    Betriebliche Altersversorgung, hier: Ende des Arbeitsverhältnisses bei …

  • OLG Koblenz, 23.09.2010 - 2 U 1379/09

    Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus einer Versorgungszusage bei …

  • LAG Köln, 03.04.2008 - 13 Sa 817/07

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 1262/07

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 355/11

    Rückforderung überzahlter Leistungen nach der Satzung der VAP - Verjährung von …

  • LAG Köln, 03.04.2008 - 13 Sa 88/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 03.04.2008 - 13 Sa 87/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 38/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 44/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 30/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 41/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsordnung bei unterschiedlichem Steigerungssatz für …

  • LAG Köln, 03.04.2008 - 13 Sa 99/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 12.02.2009 - 13 Sa 598/08

    Feststellung der prozentualen Höhe einer betrieblichen Altersrente hinsichtlich …

  • LAG Köln, 03.04.2008 - 13 Sa 98/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 03.04.2008 - 13 Sa 90/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 03.04.2008 - 13 Sa 1290/07

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 35/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 32/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 42/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 36/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 1261/07

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 37/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 40/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 31/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 33/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - 2 Sa 1294/16

    Gleichbehandlungsgrundsatz - gewerbliche und kaufmännische Angestellte - …

  • LAG Köln, 27.03.2008 - 13 Sa 34/08

    Gleichheitswidrige Versorgungsregelung bei unterschiedlicher Anrechnung von …

  • ArbG Köln, 24.08.2007 - 5 Ca 10534/06

    Streitigkeit über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung

  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 58/05

    Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund …

  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 96/05

    Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund …

  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 57/05

    Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund …

  • LAG München, 14.04.2005 - 4 Sa 1212/04

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • ArbG Köln, 24.08.2007 - 5 Ca 10541/06

    Streitigkeit über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung

  • LAG München, 14.04.2005 - 4 Sa 1435/04

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 23.04.2002 - 3 AZR 269/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - 2 Sa 1383/16

    Gleichbehandlungsgrundsatz - gewerbliche und kaufmännische Angestellte - …

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2016 - 15 Sa 73/15

    Auslegung einer Ruhegeldordnung

  • ArbG Berlin, 19.05.2009 - 33 Ca 21727/08
  • ArbG Köln, 24.08.2007 - 5 Ca 10527/06

    Höhe eines Anspruchs aus betrieblicher Altersvorsorge; Ungleichbehandlung von …

  • ArbG Köln, 25.02.2021 - 8 Ca 5380/20
  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 96/04
  • ArbG Köln, 25.02.2021 - 8 Ca 5379/20
  • ArbG Siegburg, 21.07.2005 - 1 Ca 3666/04
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