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Rechtsprechung
   BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 447/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1416
BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 447/80 (https://dejure.org/1983,1416)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1983 - 3 AZR 447/80 (https://dejure.org/1983,1416)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 (https://dejure.org/1983,1416)
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.09.1960 - 1 AZR 567/59

    Schichtdienst - Allgemeiner Sprachgebrauch - Arbeitsleistungen mehrerer …

    Auszug aus BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 447/80
    Allgemein wird für das Wesen der Schichtarbeit angenommen, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muß (…vgl. allgemein und aus neuerer Zeit Schoden/Bösche, aaO, C III 1 a.E. sowie 5 und 7;… ferner für gemeindliche Verwaltungen und Betriebe Scheuring/Lang, BMT-G 11, 6. Aufl., Stand 1. Januar 1982, § 24 Erl. 3, § 67 Erl. 34; schließlich aus früherer Zeit BAG Urteil vom 23. September 1960 - 1 AZR 567/59 - AP Nr. 4 zu § 2 AZO, zu I der Gründe).
  • BAG, 20.04.2005 - 10 AZR 302/04

    Schichtlohnzuschlag - Sportplatz- und Sporthallenwart

    Schichtarbeit liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer mit völlig verschiedenen Aufgaben und unterschiedlichen Qualifikationen einander ablösen (BAG 24. Januar 2001 - 10 AZR 106/00 - EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 6; 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 -AP BMT-G II § 24 Nr. 1; 18. Oktober 1995 - 10 AZR 853/94 - AP BAT § 33a Nr. 8; 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 16; 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 6 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 1; 22. März 1995 - 10 AZR 212/94 - 12. November 1997 - 10 AZR 27/97 - ZTR 1998, 181).

    Mit diesem sollen die Erschwernisse abgegolten werden, die dadurch entstehen, dass die Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt (BAG 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP BMT-G II § 24 Nr. 1).

  • BAG, 20.06.1990 - 4 AZR 5/90

    Schichtarbeit im Großhandel

    Nach seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung ist für den Begriff der Schichtarbeit jedoch wesentlich, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II).
  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 416/11

    Wechselschichtzulage - Schichtbegriff

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (…vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (…so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 454/11

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (…vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (…so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 72/11

    Allgemeiner Schichtsbegriff

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (…vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (…so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 189/11

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage …

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe übereinen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (…vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (…so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11

    MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage - …

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (…vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (…so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 71/11

    MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage - …

    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (…vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (…so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • BAG, 08.07.2009 - 10 AZR 589/08

    Schichtzulage - Schichtplan

    Nach dem Sinn und Zweck der Schichtzulage soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, dass Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und dadurch zu Erschwerungen führt (…BAG 2. Oktober 1996 - 10 AZR 232/96 - aaO.; 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP BMT-G II § 24 Nr. 1).
  • BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 27/97

    Arbeitsentgelt: Schichtlohnzulage nach BMT-G II - Begriffe "überwiegend" und …

    Mit dieser Begriffsbestimmung stellen die Tarifvertragsparteien nicht auf die Lage der Arbeitszeit ab, sondern sie verstehen unter Schichtarbeit die Tätigkeit, die im allgemeinen mit diesem Begriff erfaßt wird (so schon BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II).

    Allgemein wird für das Wesen der Schichtarbeit angenommen, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muß (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1983, a.a.O. und BAG Urteil vom 18. Oktober 1995 - 10 AZR 853/94 - AP Nr. 8 zu § 33 a BAT).

    Mit diesen Zuschlägen soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, daß die Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Schichtarbeiters einwirkt und dadurch das Leben in und außerhalb der Familie erschwert wird (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1983, a.a.O.).

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 448/11

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 451/11

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage …

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 464/11

    Tarifauslegung MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage …

  • BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89

    Schichtzulage

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 187/11

    Wechselschichtzulage

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 450/11

    Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach dem MTV für das private …

  • LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 4 Sa 207/11

    Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach dem MTV für das private …

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 206/11

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

  • BAG, 13.10.1993 - 10 AZR 294/92

    Wechselschichtzulage im Pflegedienst

  • BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 232/96

    Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT - Schichtarbeit

  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 203/85

    Tariflicher Anspruch eines Kameramanns des Westdeutschen Rundfunks auf Gewährung …

  • BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 368/93

    Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst

  • LAG Hamm, 14.06.2007 - 17 Sa 254/07

    Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst - …

  • LAG Nürnberg, 24.01.2012 - 7 Sa 459/11

    Anspruch auf Wechselschichtzulage - Tarifauslegung MTV privates …

  • LAG Köln, 22.02.2008 - 11 Sa 1434/07

    Schichtzulage nach TVöD

  • LAG Köln, 09.07.2025 - 4 SLa 501/24

    Schichtlohnzuschlag; Auslegung des § 23 Abs. 2 TVÜ -VKA

  • LAG Hessen, 05.11.2007 - 17 Sa 39/07

    Schichtdienst - Schichtzulage - regelmäßige Änderung des täglichen Arbeitsbeginns

  • LAG Baden-Württemberg, 30.01.2008 - 10 Sa 66/07

    Zur Berechnung der Zeitspanne bei Schichtarbeit - TVöD

  • VG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 K 956/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schichtdienstzulage; Gewährung einer …

  • VG Würzburg, 23.07.2019 - W 1 K 18.1478

    Kein Entfallen des Versorgungsabschlags bei frühzeitigem Ruhestand für den …

  • LAG Nürnberg, 13.01.2012 - 3 Sa 73/11

    Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Schichtzulage

  • BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
  • BAG, 14.09.1994 - 10 AZR 598/93

    Anspruch auf tarifliche Schichtzulage im Pflegedienst

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