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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1984 - 3 B 1037/83   

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https://dejure.org/1984,18836
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1984 - 3 B 1037/83 (https://dejure.org/1984,18836)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.02.1984 - 3 B 1037/83 (https://dejure.org/1984,18836)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - 3 B 1037/83 (https://dejure.org/1984,18836)
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Wird zitiert von ... (27)

  • VG Magdeburg, 24.04.2012 - 7 A 69/11

    Widerspruchsgebühren, Kosten des Verfahrens

    Rn. 31 § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostGSt stellt allein auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ab (vgl. hierzu auch: OVG Münster, B. v. 03.02.1984, 3 B 1037/83 KStZ 1984, 217).".

    Ob die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind, mithin die Widersprüche der Klägerin zu Recht oder zu Unrecht erfolglos geblieben sind, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA , der auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (vgl. OVG NRW, B. v. 03.02.1984, a.a.O.).

    Seine Rechtmäßigkeit hängt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von der Frage der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde ab, so dass es nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ankommt (…vgl. u. a. Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 02.03.1984 a.a.O.; ebenso OVG Münster, B. v. 03.02.1984, a. a. O.;… ablehnend Redeker/von Oertzen a.a.O. § 80 Rdnr. 19;… offen gelassen in dem Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.2.1984 a.a.O.).

    Rn. 41 Das von beiden Oberverwaltungsgerichten bereits zitierte OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 03.02.1984, 3 B 1037/83, veröffentlich in juris, Folgendes festgestellt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2009 - 3 L 22/08

    Kosten des Widerspruchsverfahrens

    Das materielle Recht stellt bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (…vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.1988 - 14 S 1771/87 - ESVGH 39, 50;… OVG NRW, Urt. v. 09.04.2008 - 9 A 111/05 - KStZ 2008, 230; OVG NRW, Beschl. v. 03.02.1984 - 3 B 1037/83 - KStZ 1984, 217;… OVG LSA, Beschl. v. 16.03.2007 - 2 M 36/07 - VG MD, Urt. v. 26.08.2005 - 4 A 356/03 - Juris).

    Ob die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind, mithin die Widersprüche der Klägerin zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben sind, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, der auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.02.1984, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2019 - 1 LA 59/18

    Kosten eines von der Bauaufsichtsbehörde angeregten Genehmigungsverfahrens

    Die hier in Rede stehende Entscheidung über die Kostenhöhe - der Kostenfestsetzungsbescheid - ist indes nicht Teil des Widerspruchsbescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3.2.1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ 1984, 217; VG Schwerin, Gerichtsb. v. 14.10.1997 - 1 A 482/96 -, KStZ 1998, 29; VG Saarlouis, Beschl. v. 14.12.1994 - 11 F 119/94 -, NVwZ-RR 1995, 365;… Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68, Rn. 26; Emrich, NVwZ 2000, 163, 164 f.; Eschenbach/Koch, KStZ 1998, 21;… wohl ebenso: BVerwG, Urt. v. 18.4.1988 - 6 C 41.85 -, juris, Rn. 26).

    Für die in Rede stehende Problematik existieren Bestimmungen, von denen überwiegend angenommen wird, sie stellten eine Ausnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO dar (…vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 14.6.2017 - 5 A 406/13 -, juris, Rn. 35;… VG Schwerin, a.a.O.;… Eschenbach/Koch, a.a.O.; a.A. offenbar Emrich, a.a.O., 164 mit Blick auf OVG NRW, Beschl. v. 3.2.1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ 1984, 217): § 20 Abs. 1 BGebG regelt, dass die Gebührenfestsetzung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden kann (Satz 1) und der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung sich auf die Gebührenfestsetzung erstreckt (Satz 2).

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