Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 13 GG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 58 Abs 5 AufenthG, § 58 Abs 6 AufenthG, § 38 Nr 3 SOG BE
Abschiebung - Fortsetzungsfeststellungklage - Wohnheimzimmer - Betreten - gewaltsame Türöffnung - (keine) Durchsuchung - berechtigtes Feststellungsinteresse - Fahrt zum Flughafen - Sicherstellung - Mobiltelefon - Portemonnaie - Kopfhörer - Bescheinigung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 13 GG, § 113 Abs 1 Satz 4 VwGO, § 58 Abs 5 AufenthG, § 58 Abs 6 AufenthG, § 38 Nr 3 ASOG, § 39 ASOG
Abschiebung, Fortsetzungsfeststellungklage, Wohnheimzimmer, Betreten, gewaltsame Türöffnung, (keine) Durchsuchung, berechtigtes Feststellungsinteresse, Fahrt zum Flughafen, Sicherstellung, Mobiltelefon, Portemonnaie, Kopfhörer, Bescheinigung - Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 58 Abs. 6 S. 1; AsylG § 34a
Antrag eines Guineanischen Staatsangehörigen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Rahmen des unternommenen Versuchs seiner Abschiebung nach Italien
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.04.2020 - 10 K 383.19
- VG Berlin, 28.04.2020 - 10 L 382.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 3 M 143.20
- VG Berlin, 08.09.2021 - 10 K 383.19
- VG Berlin, 28.09.2021 - 10 K 383.19
- VG Berlin, 28.09.2021 - 18 K 383.19
- VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2022 - 3 N 196.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
- BVerwG, 08.01.2025 - 1 B 20.24
- BVerwG, 13.02.2025 - 1 B 3.25
- BVerfG, 30.09.2025 - 2 BvR 460/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 - 3 B 20.25
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 15.06.2023 - 1 C 10.22
Rechtmäßigkeit des Betretens von Räumen in Flüchtlingsunterkünften
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Rn. 23 Bei dem Zimmer des Klägers im Übergangswohnheim handelte es sich um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, weil es ihm (zusammen mit seinem Mitbewohner) als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung in dem Sinne diente, dass ihm dort ein abgrenzbarer elementarer Lebensraum und ein Mindestmaß an persönlicher Sphäre zur Verfügung stand (vgl. für ein Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 10 ff.).Rn. 28 Solange keine Suchhandlung stattfindet, ist unerheblich, ob das Betreten der Wohnung zum Zweck des Auffindens einer Person erfolgt, so dass von einem ex-ante-Standpunkt aus damit zu rechnen ist, dass Suchhandlungen erforderlich werden (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 18; a. A. OVG Hamburg…, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 - juris Rn. 34;… Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GGK, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 40; offen OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20/OVG 3 M 144/20 - juris Rn. 9).
Wenn die Behörde mit der Durchführung einer Abschiebung oder einer anderen Vollstreckungsmaßnahme beginnt, ohne zuvor eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt zu haben, geht sie allerdings das Risiko ein, die Maßnahme vor Ort abbrechen zu müssen, weil es sich als erforderlich erweist, eine Durchsuchung durchführen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 19).
Danach fehlte es jedenfalls am Merkmal der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen, die sich im Verborgenen aufhalten und blieb es bei einer bloßen Kenntnisnahme der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 20), und zwar unabhängig davon, ob die Polizeibeamten den Kläger sogleich bei Betreten des Raums durch bloße "Umschau" als abzuschiebende Person erkannt haben, oder ob ihnen, wie der Kläger geltend macht, erst gelungen ist, ihn zu identifizieren, nachdem er sich auf Aufforderung ausgewiesen hatte.
Bei ihnen greift vielmehr der Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG voll durch, dem Einzelnen das Recht zu sichern, in Ruhe gelassen zu werden (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 22).
Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass in die Wohnungsfreiheit nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist, und dass im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 24;… vgl. auch Papier in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 13 Rn. 124 f.).
Es ging damit um die Abwehr von Schäden für einen wesentlichen Bestandteil des Gemeinsamen Europäische Asylsystem als hinreichend hochrangiges Rechtsgut (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 26 ff., 30).
Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Abschiebung überwog das private Interesse des Klägers am Schutz vor Eingriffen in seinen Wohnraum, zumal dieses von vornherein unter dem Vorbehalt der Beendigung seines Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung stand, und der Kläger nach dem Verfahrensverlauf vor den in Rede stehenden Maßnahmen damit rechnen musste, unter Verlust seiner Nutzungsberechtigung an dem Zimmer und damit seiner Grundrechtsposition aus Art. 13 Abs. 1 GG nach Italien überstellt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 32).
Die grundlegenden Rechtsfragen zum Durchsuchungsbegriff und der Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - geklärt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 3 M 143.20
Durchsuchung einer Wohnung zwecks Durchführung einer Abschiebung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Auf die Beschwerden des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2021 (OVG 3 M 143/20, OVG 3 M 144/20) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2020 geändert und dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren bewilligt, weil deren Ausgang als offen zu bewerten sei.Rn. 28 Solange keine Suchhandlung stattfindet, ist unerheblich, ob das Betreten der Wohnung zum Zweck des Auffindens einer Person erfolgt, so dass von einem ex-ante-Standpunkt aus damit zu rechnen ist, dass Suchhandlungen erforderlich werden (BVerwG…, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 18; a. A. OVG Hamburg…, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 - juris Rn. 34;… Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GGK, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 40; offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20/OVG 3 M 144/20 - juris Rn. 9).
- BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113 …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich erforderliche schwerwiegende Grundrechtseingriff (in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - juris Rn. 5 ff.; s. dazu BVerwG…, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 - juris Rn. 11; offener BVerwG…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17), dürfte bei der vorübergehenden Wegnahme von Gegenständen wie Mobiltelefon, Geldbörse und Kopfhörern für den Zeitraum zwischen Ergreifen des Klägers in dem Übergangswohnheim und (versuchter) Übergabe an die Bundespolizei, im Wesentlichen also die Fahrt zum Flughafen, nicht gegeben sein (anders für das Auslesen von Daten aus dem Mobiltelefon BVerwG…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 15 ff.).
- BVerwG, 16.02.2023 - 1 C 19.21
Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger durch das Bundesamt für …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich erforderliche schwerwiegende Grundrechtseingriff (in diesem Sinne BVerwG…, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - juris Rn. 5 ff.; s. dazu BVerwG…, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 - juris Rn. 11; offener BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17), dürfte bei der vorübergehenden Wegnahme von Gegenständen wie Mobiltelefon, Geldbörse und Kopfhörern für den Zeitraum zwischen Ergreifen des Klägers in dem Übergangswohnheim und (versuchter) Übergabe an die Bundespolizei, im Wesentlichen also die Fahrt zum Flughafen, nicht gegeben sein (anders für das Auslesen von Daten aus dem Mobiltelefon BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 15 ff.). - BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
Beantwortung einer Anfrage des 6. Senats zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich erforderliche schwerwiegende Grundrechtseingriff (in diesem Sinne BVerwG…, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - juris Rn. 5 ff.; s. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 - juris Rn. 11; offener BVerwG…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17), dürfte bei der vorübergehenden Wegnahme von Gegenständen wie Mobiltelefon, Geldbörse und Kopfhörern für den Zeitraum zwischen Ergreifen des Klägers in dem Übergangswohnheim und (versuchter) Übergabe an die Bundespolizei, im Wesentlichen also die Fahrt zum Flughafen, nicht gegeben sein (anders für das Auslesen von Daten aus dem Mobiltelefon BVerwG…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 15 ff.). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 6 L 14.18
Richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung eines …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Rn. 35 Die erforderliche spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, ist mit § 58 Abs. 5 AufenthG gegeben (zur Rechtslage vor Einfügung dieser Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - OVG 6 L 14.18 - juris). - OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19
Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Rn. 28 Solange keine Suchhandlung stattfindet, ist unerheblich, ob das Betreten der Wohnung zum Zweck des Auffindens einer Person erfolgt, so dass von einem ex-ante-Standpunkt aus damit zu rechnen ist, dass Suchhandlungen erforderlich werden (BVerwG…, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 18; a. A. OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 - juris Rn. 34;… Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GGK, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 40; offen OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20/OVG 3 M 144/20 - juris Rn. 9). - VG Berlin, 28.04.2020 - 10 L 382.19
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 - 3 B 17.22
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren (VG 10 L 382.19) für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht es mit Beschlüssen vom 28. April 2020 eingestellt, dem Antragsteller die Kosten auferlegt und seine Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch für das Klageverfahren - abgelehnt.
- BVerfG, 30.09.2025 - 2 BvR 460/25
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung
vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 -,.Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - wird aufgehoben.
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 - 3 B 20.25
Durchsuchung; Zimmer in Gemeinschaftsunterkunft; Betreten zwecks Abschiebung; …
Hinsichtlich der Berufung des Klägers verbleibt es bei der insoweit rechtskräftig gewordenen Zurückweisung durch das Urteil des Senats vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 -.Rn. 11 Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 2. Senats) mit Beschluss vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 - (juris) festgestellt, dass die Durchsuchung des vom Beschwerdeführer bewohnten Raumes im Übergangswohnheim D...Straße in Berlin am 10. September 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt (Tenor zu 1), das Urteil des Senats vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Tenor zu 2), die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2025 - BVerwG 1 B 20.24 - und vom 13. Februar 2025 - BVerwG 1 B 3.25 (1 B 20.24) - für gegenstandslos erklärt (Tenor zu 3) und im Übrigen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Tenor zu 4).
Rn. 21 Die Berufung des Beklagten, über die infolge der (teilweisen) Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 - erneut zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg (1.).
Hinsichtlich der Berufung des Klägers verbleibt es bei dem insoweit fortbestehenden Urteil vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - (2.).
Insoweit ist das mit Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 1 B 20.24 - juris; die nachfolgende Anhörungsrüge ist ohne Erfolg geblieben, BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 1 B 3.25 - juris) rechtskräftig gewordene Urteil vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 - nicht aufgehoben worden.
Rn. 34 "Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - wird aufgehoben.
- OVG Sachsen, 28.11.2024 - 6 A 260/22
Abgrenzung des Betretens und der Durchsuchung einer Wohnung; Beurteilungsmaßstab
Denn die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen macht den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung (…BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2023 a. a. O. Rn. 20; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 -, juris Rn. 27).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 17.22, 3 B 17.22 (3 C 26.22) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 VwGO, § 10a InVeKoSV 2015, § 10a Abs 2 Nr 2 InVeKoSV 2015
Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV - rechtsportal.de
Materielle Ausschlussfrist in § 10a Abs. 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV)
- rechtsportal.de
Materielle Ausschlussfrist in § 10a Abs. 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV)
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- VG Stade, 03.02.2021 - 6 A 867/19
- OVG Niedersachsen, 25.02.2022 - 10 LC 51/21
- BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 17.22, 3 B 17.22 (3 C 26.22)
- BVerwG, 16.11.2023 - 3 C 26.22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher …
- BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12
Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die …
- BVerwG, 16.11.2023 - 3 C 26.22
Bewertung der bewirtschafteten Flächen als Dauergrünland hinsichtlich …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 17.22
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 26.22 fortgesetzt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| VG Schleswig, 17.03.2022 - 3 B 17/22 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 17.03.2022 - 3 B 17/22
- OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".