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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24107
BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03 (https://dejure.org/2003,24107)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2003 - 3 B 41.03 (https://dejure.org/2003,24107)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 3 B 41.03 (https://dejure.org/2003,24107)
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  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren hinsichtlich nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesener Gebiete - Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Ansprüchen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BSG, 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R

    Rechtsweg bei der Klage eines Pflegeheims auf Zustimmung einer Landesbehörde zur …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03
    Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Für einen solchen Rechtsstreit ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2002 - BVerwG 3 C 41.01 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 287) und des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000, 523) der Sozialrechtsweg gegeben.
  • BVerwG, 23.12.1998 - 3 B 22.98

    Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03
    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerde genannten Beschluss des Senats vom 23. Dezember 1998 - BVerwG 3 B 22.98 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 283) ab.
  • BVerwG, 26.04.2002 - 3 C 41.01

    Pflegeheimfinanzierung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung von …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03
    Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Für einen solchen Rechtsstreit ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2002 - BVerwG 3 C 41.01 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 287) und des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000, 523) der Sozialrechtsweg gegeben.
  • BVerwG, 02.07.1982 - 3 B 30.82

    Revisionszulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Verweisung an Verwaltungsgericht …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03
    Daran fehlt es, wenn der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der in Frage stehenden Art prinzipiell nicht eröffnet ist (vgl. Beschluss vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213), denn die Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur in den der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten zu (…vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 132 Rn. 9).
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld - …

    Der Senat schließt sich insoweit der verwaltungsgerichtlichen Instanzrechtsprechung an, die zwar irrig, aber bindend bei gleich gelagertem Streitgegenstand den Verwaltungsrechtsweg bejaht hat (vgl dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 - 3 B 41.03); in der Sache hat sie aber zu Recht entschieden, dass Zuschüsse an Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 79 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unter Zugrundelegung eines um 30 % erhöhten Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG nicht übersteigt (so genanntes Pflegewohngeld), nicht zu den öffentlichen Förderungsmaßnahmen zählen, die § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI meint (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02; VG Osnabrück, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 A 114/99).
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 P 13/04 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hinsichtlich der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ) wiederholt entschieden, dass sie nicht in Betracht kommt, wenn für die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich nicht offen steht, die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung solcher Rechtsfragen also nicht zuständig sind (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 3 B 30/82 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 21. Juni 1996 - 2 B 82/96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 27. Mai 2003 - 3 B 41/03 -, nicht veröffentlicht;… vgl auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl 2003, § 132 RdNr 9).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2003 - 4 OB 268/03

    Rechtsweg bei Streitigkeiten um Investitionsaufwendungen nach§ 82 SGB 11

    Für die Klage auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI der Zustimmung der Landesbehörde nicht bedarf, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (gegen BVerwG, Beschlüsse vom 27.05.2003 - 3 B 40.03 und 3 B 41.03).

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (4 LB 172/02), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 40.03 - rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:.

    Der Senat ist der Auffassung, dass allein der Umstand, dass die Grundlinien des Zustimmungs- und des Mitteilungserfordernisses vom Bundesgesetzgeber im SGB XI festgelegt worden sind, nicht dazu führt, dass gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) - SGG n. F. - die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, wenn um die Zustimmung oder darum gestritten wird, ob eine Mitteilung reicht (…a. A. jeweils noch zu § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG a. F.: BVerwG, Urt. v. 26.4. 2002 - 3 C 41.01 -, NVwZ-RR 2002, 607 = DVBl. 2002, 1052, im Anschluss an BSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000, 523, jeweils zu § 82 Abs. 3 SGB XI; BVerwG, Beschlüsse v. 27.5.2003 - BVerwG 3 B 40.03 und BVerwG 3 B 41.03 - auch zur Auslegung des § 82 Abs. 4 SGB XI).

    Der Senat folgt deshalb nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 27. Mai 2003 (a.a.O.) , dass die Auslegung (auch) des § 82 Abs. 4 SGB XI "unzweifelhaft Sache der Sozialgerichte" sei.

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05

    Für jeden tatsächlich in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegeplatz unabhängig vom …

    Es reichte vielmehr eine bloße Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI aus; allerdings ist der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII (§ 93 Abs. 7 BSHG) zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei bedürftigen Heimbewohnern nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist (zur Einstufung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses als eine bloße subjektbezogene und damit nicht öffentliche Förderung vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 -, das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 2003 deswegen zurückgewiesen, weil für die Frage, ob von einem Heim geltend gemachte gesonderte Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI der Zustimmung bedürfen, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei;… vgl. auch BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182 ff.).

    Der Sache nach hatte es sich dabei um eine von der Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung an den Heimbewohner gehandelt, die lediglich unmittelbar an das Heim ausgezahlt wurde (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 - BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 - unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte;… ebenso BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 -, BSGE 91, 182).

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02

    Abschlag; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Instandhaltung; Modernisierung; …

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- 4 LB 172/02 -), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 (- BVerwG 3 B 40.03 -), rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2004 - 12 OB 391/03

    Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; …

    Gleiches gilt für eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass eine Zustimmung der zuständigen Behörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI nicht erforderlich ist (Beschlüsse des erkennenden Senats v. 18.7.2003 - 12 OB 102/03 -  und v. 25.8.2003 - 12 OB 351/03 - ,  - 12 OB 376/03 - und - 12 OB 378/03 - ; sinngemäß auch: BVerwG, Beschlüsse v. 27.5.2003 - 3 B 40.03 - und - 3 B 41.03 - ;… ausdrücklich nunmehr ebenfalls: BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - ; a.A. noch: 4. Senat d. erkennenden Gerichts, Beschlüsse v. 29.7.2003 - 4 OB 268/03 - und - 4 OB 269/03 - ).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 12 OB 102/03

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über die gesonderte …

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückweisenden Beschluss vom 27. Mai 2003 ( - BVerwG 3 B 40.03 - ; vgl. ebenso zu dem Urteil in der Sache - 4 LC 146/02 - : BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - BVerwG 3 B 41.03 - ) ausgeführt, dass auch die Auslegung des § 82 Abs. 4 SGB XI im Zusammenhang mit einem gestellten Feststellungsantrag in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle.
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