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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.05.2003

Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,28307
VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03 (https://dejure.org/2003,28307)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 (https://dejure.org/2003,28307)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 (https://dejure.org/2003,28307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verwaltungsrechtsweg: Wassersperre wegen Nichtzahlung von Wassergeld

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 Abs 2 AVBWasserV; § 35 AVBWasserV; § 40 VwGO
    Nichtzahlung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Wassergeld; Wasserlieferung; Wassersperre; Zahlungsrückstand; Zahlungsverzug

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wassersperre bei Zahlungsverzug - Rechtsweg - unklare Rechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1997 - 9 K 5855/95

    Schmutzwasserbeseitigung; Kommunale Einrichtung; Allgemeine …

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03
    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Entwässerungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (…vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234; Urt. v. 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24;… Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156;… Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar Stand März 2003, § 6 Rn. 716).

    Mit anderen Worten erlangen die Bestimmungen nur dann privatrechtliche Wirkungen, wenn der Benutzer am Abschluss eines Vertrages mitwirkt und sich gegenüber dem Wasserversorger aus dem Verhältnis der Subordination hinaus in ein solches der Koordination begibt (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.1997 a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 10.12.1996 - 2 S 550/94

    Abgabenrecht, - Zweckverband, - Satzung über die netzgebundene öffentliche …

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03
    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Entwässerungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (…vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234;… Urt. v. 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156;… Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar Stand März 2003, § 6 Rn. 716).
  • OLG Celle, 17.01.2002 - 4 U 116/01

    Rückzahlungsanspruch ; Baukostenzuschuss ; Anschlusskosten; Wasserversorgung ; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03
    Die vom Antragsgegner zitierten Urteile des Landgerichtes Lüneburg und des OLG Celle (2 O 320/00 bzw. 4 U 116/01) vermögen an der Einordnung der Wassersperre zum öffentlichen Recht nichts zu ändern.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.08.1976 - III A 138/74
    Auszug aus VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03
    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Entwässerungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234;… Urt. v. 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24;… Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156;… Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar Stand März 2003, § 6 Rn. 716).
  • VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14

    Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren

    Dieser Antrag ist statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris), und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. hierzu ausführlich VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O.).
  • VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund …

    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014 - 4 K 1748/14 -, beide juris).

    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234; Urteil vom 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156;… Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O.).

    Rn. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung/der Wiederaufnahme der Lieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris); mithin die Antragstellerin keinen Rechtsschutz über § 80 VwGO erreichen kann (§ 123 Abs. 5 VwGO).

  • VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. September 2014 - 4 K 1748/14 -, beide juris).

    Angesichts dieser Vorgabe, wonach das "Belieferungsverhältnis" der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Satzung unterliegt, kann § 8 Abs. 1 S. 1 der Trinkwasserversorgungssatzung, wonach die Art der Versorgung und weitere Vertrags-und Lieferbedingungen sich aus der jeweiligen geltenden Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gemäß Anlage A und den ergänzenden Bestimmungen des Verbandes gemäß Anlagen B und C ergeben, nicht als ausdrückliche Zuordnung des Benutzungsverhältnisses zum privaten Recht verstanden werden, der den Zivilrechtsweg für die Überprüfung einer Wassersperre, die sich aus § 33 Abs. 2 AVBWasserV ergibt, eröffnet (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, Rn. 19, juris).

    Hierbei sind die häusliche Situation des Antragstellers und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie seine Zahlungsmoral zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Dresden - Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, alle juris).

  • VG Magdeburg, 22.06.2012 - 9 A 166/11

    Sperrung eines Trinkwasseranschlusses

    Dazu zählen etwa, Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Personen sowie deren eventueller Gesundheits- und Pflegezustand, Kinder, ältere Leute, gewerbliche Einrichtungen, Gast- und Hotelgewerbe, Folgeschäden etc. (vgl. dazu etwa: VG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2009, 5 L 264/09;… VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; alle juris).

    Weiter darf es sich auch nicht etwa um streitbefangene Forderungen oder solche aus zurückliegenden Jahren handeln (vgl.: VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03;… VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; juris).

  • VG Potsdam, 27.10.2021 - 8 L 674/21
    Da die angedrohte Einstellung der Wasserversorgung einem vollständigen Ausschluss von der Nutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung gleichkommt, ist die Frage des Zugangs zur öffentlichen Einrichtung berührt, so dass es keiner Entscheidung der Kammer zu der Frage bedarf, ob § 9 Abs. 1 WVS, wonach für die Begründung, Ausgestaltung und Beendigung der Benutzungsverhältnisse zwischen dem Antragsgegner und den einzelnen Abnehmern im Übrigen die AVB WasserV und die ergänzenden Bestimmungen des Antragsgegners gelten, zur Annahme eines in der Form des privatrechtlichen Vertrages ausgestalteten Benutzungsverhältnisses führten (…vgl. zu dieser Fragestellung VG Cottbus a.a.O.; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, juris Rn. 18 f.).

    Denn die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (vgl. VG Magdeburg…, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, juris Rn. 19; VG Dresden…, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, juris Rn. 27; VG Meiningen…, Urteil vom 21. Februar 2006 - 2 K 110/03.Me -, juris Rn. 28; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, juris Rn. 29).

  • OVG Thüringen, 27.09.2024 - 4 VO 350/24

    Rechtsweg bei Einstellung der Trinkwasserversorgung in einem privatrechtlichen …

    Rn. 13 Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme und auszugsweiser Wiedergabe von Zitaten aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschluss vom 9. März 2023 (8 L 132/23 - juris) und des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 10. Juni 2003 (3 B 43/03 - juris) ausführt, dass im vorliegenden Fall nicht der Zivilrechtsweg zum Amtsgericht Heiligenstadt gegeben sei, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, führt dies nicht auf den Erfolg der Beschwerde.

    Rn. 15 Der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - Rn. 1 juris) liegt ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

  • VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Weiterversorgung mit Trinkwasser für …

    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Versorgungs- und Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.9.2014 - 4 K 1748/14 - beide ; ferner § 35 Abs. 1 AVBWasserV ).

    Bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.2.1992 - 22 A 1832/90 - , OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.4.2010 - 9 S 121.09 - VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - beide ).

  • VG Magdeburg, 27.08.2015 - 9 B 673/15

    Einstellung der Trinkwasserlieferung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Rechtsweg

    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 13.11.2014, 9 B 415/14 MD; VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14 (beide juris) jeweils mit Verweis auf: VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014, 4 K 1748/14 (beide juris); OVG Lüneburg…, Urteil vom 26.08.1976, III A 138/74, KStZ 1976, S. 234;… Urteil vom 25.06.1997, 9 K 5855/95, NSTN 1998, S. 24; Sächsisches OVG…, Urteil vom 10.12.1996, 2 S 550/94, KStZ 1997, S. 156;… Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716).
  • VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Da die zunächst vollzogene und nach vorübergehender Wiederaufnahme drohende Einstellung der Wasserversorgung einem vollständigen Ausschluss von der Nutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung gleichkommt, ist die Frage des Zugangs zur öffentlichen Einrichtung berührt, so dass es keiner Entscheidung der Kammer zu der Frage bedarf, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 TWS, wonach hinsichtlich der Trinkwasserversorgung im Übrigen die AVB WasserV gilt, zur Annahme eines in der Form des privatrechtlichen Vertrages ausgestalteten Benutzungsverhältnisses führten (…vgl. zu dieser Fragestellung VG Cottbus a.a.O.; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, juris Rn. 18 f.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.2003 - 3 A 7.03, 3 B 43.03, 3 PKH 15.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,35339
BVerwG, 08.05.2003 - 3 A 7.03, 3 B 43.03, 3 PKH 15.03 (https://dejure.org/2003,35339)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2003 - 3 A 7.03, 3 B 43.03, 3 PKH 15.03 (https://dejure.org/2003,35339)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 3 A 7.03, 3 B 43.03, 3 PKH 15.03 (https://dejure.org/2003,35339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 8.99

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Verwerfung der Berufung; …

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2003 - 3 A 7.03
    Eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8; stRspr).
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