Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2021 - 3 B 43.18 |
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Verfahrensgang
- VG Berlin, 21.08.2017 - 19 K 174.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2021 - 3 B 43.18
- BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 64.21
- BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 45.21
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Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 14.03.2018 - 3 B 43/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
VwGO, § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG, § 17 BJagdG
Jagdschein; Zuverlässigkeit; Vorwegnahme der Hauptsache - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 16.01.2018 - 7 L 907/17
- OVG Sachsen, 14.03.2018 - 3 B 43/18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 03.11.2017 - 2 B 267/17
Wachpolizeidienst, Übernahme, Eignung
Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 3 B 43/18
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2017 - 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.;… OVG NRW, Beschl. v. 23. Juli 2013 - 16 B 742/13 -, juris Rn. 3). - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - 16 B 742/13
Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Erteilung eines Jagdscheins
Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 3 B 43/18
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (…SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2017 - 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juli 2013 - 16 B 742/13 -, juris Rn. 3).
- OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20
Versammlung; Infektionsschutz; Ausnahmegenehmigung; Auflagen
Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5 m. w. N., SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 3 B 43/18 -, juris Rn. 6). - OVG Sachsen, 17.03.2025 - 6 B 206/24
Eilverfahren; Jagdschein; Verlängerung; Anordnungsgrund; Jagd; Freizeit
Rn. 4 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache derartige Nachteile drohten, in Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 3 B 43/18 -, juris Rn. 8;… BayVGH, Beschl. v. 6. März 2018 - 21 CE 17.2547 -, juris Rn. 11) im Wesentlichen ausgeführt: Allein das "Nicht-auf-die-Jagd-Gehen-Können" stelle bei der als Freizeitgestaltung betriebenen Jagd keinen schweren und irreversiblen Nachteil dar.
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