Rechtsprechung
| BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beginn einer neuen Frist bei erneuter Zustellung eines Urteils nach Berichtigung - Voraussetzung einer unverschuldeten Fristversäumung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 133 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 319
Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Annahme der Zustellung eines vollständigen Urteils - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dessau, 14.12.1995 - 1 A 118/94
- BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91
Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber
Auszug aus BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96
Ein Beteiligter, der eine zu wahrende Frist versäumt, muß sich Verschulden vorhalten lassen, wenn er bei der Wahrung diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden geboten ist und ihm zuzumuten war (stRspr; BVerfGE 86, 280 ). - BGH, 09.12.1992 - XII ZB 114/92
Anfechtung einer Entscheidung des Familiengerichts in einer Nichtfamiliensache
Auszug aus BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96
Das Berichtigungsverfahren hat auf den Fristablauf grundsätzlich keinen Einfluß (…vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 118 Rn. 11; vgl. auch zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 319 ZPO BGH, NJW 1993, 1399 [BGH 09.12.1992 - XII ZB 114/92]). - BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96
Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Fassung auch mit den Änderungen, die zur Neubekanntmachung des Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) führten, aufrechterhalten, so daß insoweit die gerichtlichen Entscheidungen zu § 132 Abs. 3 a.F. maßgeblich bleiben (vgl. BVerwGE 32, 357 [BVerwG 25.08.1969 - VIII B 34/68]). - BVerwG, 22.03.1991 - 7 B 30.91
Landesrechtsvorschrift - Revision - Revisionsfrist - Rechtsmittel - …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96
Anders hat die Rechtsprechung dann entschieden, wenn erst durch die Berichtigung klargestellt wird, daß eine Beschwer vorliegt (stRspr, vgl. BFH, BB 1974, 1330) und wenn der Beteiligte bei Rückforderung der Urteilsausfertigung zwecks Berichtigung nicht erkennen konnte, in welchem Umfang eine Berichtigung vorgenommen werden würde (BVerwG, Beschluß vom 22. März 1991 - BVerwG 7 B 30.91 - DVBl 1992, 775 f.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2007 - 2 L 328/06
Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung
Ein Berichtigungsverfahren hat auf den Ablauf einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss; anders liegt es nur dann, wenn erst durch die Berichtigung klargestellt wird, dass eine Beschwer vorliegt, insbesondere wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, oder wenn der Beteiligte bei Rückforderung der Urteilsausfertigung zwecks Berichtigung nicht erkennen konnte, in welchem Umfang eine Berichtigung vorgenommen werden würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.1996 - 3 B 55.96 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 23, m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 12.02.2004 - V ZR 125/03 -, FamRZ 2004, 1021; Beschl. v. 27.06.1995 - VI ZB 8/97 -, VersR 1996, 214, m. w. Nachw.). - BVerwG, 09.07.2001 - 1 B 247.01
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
Die den Kläger zu 1 betreffende Berichtigung der Berufungsentscheidung hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Frist (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 3 B 55.96 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 23).
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