Rechtsprechung
| BVerwG, 01.02.2006 - 3 B 90.05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2; EntschG § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1; VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7a Abs. 3b Satz 2, Abs. 3c, § 33 Abs. 1 Satz 1
Nachrangige Schädigung; Entschädigungsberechtigung, Restitutionsantrag, Entschädigungsverfahren; besonderes Antragserfordernis; Ausschlussfrist, Gleichheitssatz; unterschiedliche Sachverhalte; Würdigkeitsprüfung; Redlichkeit; nachträgliche Regelung; Vertrauensschutz; ... - Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2
Ausschlussfrist, Gleichheitssatz; Entschädigungsberechtigung, Restitutionsantrag, Entschädigungsverfahren; Nachrangige Schädigung; Rechtsstaatsprinzip; Redlichkeit; Vertrauensschutz; Würdigkeitsprüfung; besonderes Antragserfordernis; nachträgliche Regelung; ...
- Judicialis
GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs... . 1 Satz 1 und 2; ; EntschG § 1 Abs. 2; ; EntschG § 12 Abs. 1; ; VermG § 1 Abs. 6; ; VermG § 2 Abs. 1; ; VermG § 3 Abs. 2; ; VermG § 7a Abs. 3b Satz 2; ; VermG § 7a Abs. 3c,; ; VermG § 33 Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
Festsetzung einer Entschädigung für ein in Volkseigentum überführtes Grundstück; Geltung eines vermögensrechtlichen Restitutionsantrags für das Entschädigungsverfahren; Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs; Vorliegen einer Ausschlussfrist; Verstoß gegen den ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßige Ausschlussfrist für Entschädigungsbegehren nachrangig Geschädigter
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 29.04.2005 - 31 A 46.04
- BVerwG, 01.02.2006 - 3 B 90.05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
Auszug aus BVerwG, 01.02.2006 - 3 B 90.05
Vielmehr erforderte das Rechtsstaatsprinzip selbst eine klarstellende Regelung (vgl. BVerfGE 30, 367 ; stRspr).
- BVerwG, 09.10.2007 - 8 C 11.06
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; Zuständigkeit; …
Zur Erlangung einer auf § 7a Abs. 3c Satz 1 VermG gestützten Entschädigungsleistung ist gemäß § 7a Abs. 3c Satz 3 VermG ein gesonderter, eigenständiger und fristgebundener Antrag erforderlich (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2006 - BVerwG 3 B 90.05 - Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 8).Da, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2006 - BVerwG 3 B 90.05 - a.a.O.), der Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs. 3c Satz 3 VermG einen eigenständigen Antrag erfordert, hat auch die gemäß § 7a Abs. 3c Satz 2 VermG i.V.m. Abs. 3b Satz 2 VermG durchzuführende Prüfung, ob der Anspruchsteller oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat (sog. Würdigkeitsprüfung) in dem Verfahren über den Entschädigungsanspruch und nicht im vermögensrechtlichen Verfahren zu erfolgen.
Dem Zweitgeschädigten soll durch das gesonderte Antragserfordernis eine Überlegungsfrist eingeräumt werden, ob er sein eigenes Verhalten oder das seines Rechtsvorgängers einer solchen Überprüfung unterwerfen will (Beschluss vom 1. Februar 2006 a.a.O.).
- BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 15.09
Antrag; Antragserfordernis; Antragstellung; fristgerechte Antragstellung; …
Rn. 12 Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Frist des § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 EntschG nach dem Grundsatz der Spezialität von der durch das Gesetz zur Anpassung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 4. Juli 1995 (BGBl I S. 895) mit Wirkung zum 9. Juli 1995 eingefügten Ausschlussfrist des § 7a Abs. 3c Satz 2 i.V.m. § 7a Abs. 3b Satz 4 und 5 VermG (vgl. hierzu Beschluss vom 1. Februar 2006 - BVerwG 3 B 90.05 - Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 8) verdrängt worden ist, weil Letztere ausdrücklich den Personenkreis erfasst, der nach § 3 Abs. 2 VermG wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. - VG Berlin, 28.05.2009 - 29 A 175.07
Anspruch auf Entschädigung nach dem Vermögensgesetz
Damit konnte der ursprüngliche Rückübertragungsantrag und ein auch - hier gar nicht gestellter - hilfsweiser Entschädigungsantrag diesen Antrag nicht umfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 3 B 90.05 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 8 = ZOV 2006, 140).Im Übrigen ist zur Erlangung der auf § 7 a Abs. 3 b Satz 1 VermG gestützten Entschädigungsleistung schon wegen der damit verbundenen Unwürdigkeitsprüfung ein gesonderter, eigenständiger und fristgebundener Antrag erforderlich (vgl. für den Antrag nach § 7 a Abs. 3 c Satz 1 VermG BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 8 C 11.06 - ZOV 2007, 237; Beschluss vom 1. Februar 2006 - 3 B 90.05 - a.a.O.).
- VG Berlin, 17.10.2008 - 4 A 390.07
Antragsfrist bei Entschädigungsansprüchen nach dem VermG
Dies ist von dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (Beschluss vom 1. Februar 2006 - BVerwG 3 B 90.05 -) Auf die genannten Entscheidungen, die den Beteiligten bekannt sind, wird Bezug genommen.
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