Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 11.12.2001 - 3 BS 222/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ablehnung des Rechtsschutzinteresses mangels Verbesserung der Rechtsstellung oder Vorteils für den Antragsteller ; Keine gesetzliche Aussetzung der Abschiebung bei negativer Mitteilung des Bundesamtes, offensichtlich unschlüssigem Folgeantrag und Abschiebung in einen ...
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- VG Dresden, 24.08.2001 - 3 K 1471/01
- OVG Sachsen, 11.12.2001 - 3 BS 222/01
Papierfundstellen
- NJ 2002, 497
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - 18 E 491/12
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung bei Ablauf einer dem …
Rn. 14 Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2001 - 3 Bs 222/01 -, juris; Armbruster, HTK-AuslR/§ 60a AufenthG/zu Abs. 4 04/2012 Nr. 3; vgl. auch Ziff. 50.4.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (GMBl. 2009 S. 877), wonach es sich bei der Grenzübertrittsbescheinigung um einen Nachweis in Form eines amtlichen Vordrucks über die freiwillige Ausreise des Ausländers innerhalb der Ausreisefrist des § 50 Abs. 2 AufenthG handelt. - VG Augsburg, 18.08.2009 - Au 1 E 09.1145
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Ausstellung einer …
Die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung ist daher keine aufenthaltsrechtliche Entscheidung, auf die der Antragsteller einen Anspruch hätte, sondern lediglich ein Instrument zur Überwachung der Erfüllung der Ausreisepflicht (näher dazu OVG Sachsen-Anhalt vom 13.4.2007 Az. 2 M 44/07 - RdNr. 9; SächsOVG vom 11.12.2001 Az. 3 BS 222/01 - RdNr. 4).Die Grenzübertrittsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel und modifiziert auch nicht die Ausreisepflicht eines Ausländers (vgl. SächsVGH vom 11.12.2001 a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2007 - 2 M 44/07
Aussetzung der Abschiebung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit
Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist keine ausländerrechtliche Entscheidung, auf Grund derer die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers geregelt wird, sondern ein Dokument, durch das die tatsächliche Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11.12.2001 - 3 BS 222/01 - EZAR 224 Nr. 29). - VG Magdeburg, 17.11.2016 - 9 B 594/16
Aufenthaltsgestattung, Grenzübertrittsbescheinigung, einstweilige Anordnung, …
Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist keine ausländerrechtliche Entscheidung, auf Grund derer die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers geregelt wird, sondern ein Dokument, durch das die tatsächliche Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11.12.2001 - 3 BS 222/01 - EZAR 224 Nr. 29). - VG Augsburg, 22.05.2015 - Au 1 E 15.659
Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer Duldung
Eine Grenzübertrittbescheinigung knüpft an eine bestehende Ausreisepflicht an, regelt diese aber ebenso wenig wie auch deren Vollzug durch eine Abschiebung (vgl. OVG Sachsen, B.v. 11.12.2001 - 3 BS 222/01 - juris Rn. 4).
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