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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 17.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2026
BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 17.85 (https://dejure.org/1985,2026)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1985 - 3 C 17.85 (https://dejure.org/1985,2026)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1985 - 3 C 17.85 (https://dejure.org/1985,2026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung von Schäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) - Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen - Vorliegen einer Alleininhaberschaft des Erblassers - Unzureichende Sachaufklärung - Nichtvernehmung einer Zeugin - Aussetzung des Verfahrens zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 17.85
    Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, wie sich aus §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 VwGO ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - , Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 14.84 -).
  • BVerwG, 16.08.1973 - III C 75.71

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen - Gestellung von im …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 17.85
    Die Nichtausführung einer beschlossenen Zeugenvernehmung kann zwar zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs führen, wenn der auf deren Durchführung vertrauende Verfahrensbeteiligte von der Sinnesänderung des Gerichts nicht so rechtzeitig vor Erlaß der Sachentscheidung unterrichtet wird, daß er sich auf die veränderte prozessuale Lage einstellen kann (vgl. Urteil vom 16. August 1973 - BVerwG 3 C 75.71 - ).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 3 C 14.84

    Feststellung des Verlustes an Gegenständen der Berufsausübung - Darlegung eines …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 17.85
    Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, wie sich aus §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 VwGO ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - , Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 14.84 -).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme; …

    Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter die prozessuale Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 64 und BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.1987 - 4 B 71.87

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet, "Eingeschränktes Gewerbegebiet", Einschränkungen …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einem Verfahrensbeteiligten nicht mehr gerügt werden, der die Möglichkeit hatte, sich in der Tatsacheninstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 m.weit.Nachw.; BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1976 - BVerwg VIII C 54.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 113 S. 75 und vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 63 ; Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96 S. 41 , vom 4. Juni 1984 - BVerwG 9 B 905.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 150 S. 45 und vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8 S. 3 m.weit.Nachw.).
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