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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1959 - III C 376.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,587
BVerwG, 26.11.1959 - III C 376.58 (https://dejure.org/1959,587)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1959 - III C 376.58 (https://dejure.org/1959,587)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1959 - III C 376.58 (https://dejure.org/1959,587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Erledigungserklärung des Beklagten für das Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen in Lastenausgleichssachen - Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens und einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach Abgabe übereinstimmender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - X.A.18.58
  • BVerwG, 26.11.1959 - III C 376.58

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 594
  • MDR 1960, 338
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.10.1959 - III C 79.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - III C 376.58
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53- (BVerwGE 1, 319 [BVerwG 17.02.1955 - III C 3/53]) ausgesprochen und zuletzt in seinem Beschluß vom 17. Oktober 1959 - BVerwG III C 79.59- (NJW 1959 S. 2278) bestätigt hat, ist der Beklagte in diesem Revisionsverfahren nicht "Subjekt des Verfahrens".
  • BVerwG, 17.02.1955 - III C 3.53
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - III C 376.58
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53- (BVerwGE 1, 319 [BVerwG 17.02.1955 - III C 3/53]) ausgesprochen und zuletzt in seinem Beschluß vom 17. Oktober 1959 - BVerwG III C 79.59- (NJW 1959 S. 2278) bestätigt hat, ist der Beklagte in diesem Revisionsverfahren nicht "Subjekt des Verfahrens".
  • BVerwG, 09.10.1953 - II C 10.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - III C 376.58
    Ist demnach von übereinstimmenden Erledigungserklärungen der beiden am Revisionsverfahren unmittelbar Beteiligten, nämlich des Revisionsklägers und des Revisionsbeklagten, auszugehen, so war nach Einstellung des Verfahrens, die die verfahrensrechtliche Bestätigung dieser Erklärungen darstellt, in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1953 - BVerwG II C 10.53 -).
  • BVerwG, 28.01.1960 - III C 157.58

    Rechtsmittel

    Der Beklagte beantragte in erster Linie Vertagung, weil durch das Urteil des Senats vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - seine Parteirolle in einer seiner Meinung nach gegen das Grundgesetz verstoßenden Weise beeinträchtigt werde.

    Wenn der Beklagte wegen der Entscheidung des Senats vom 26. November 1959 in der Sache BVerwG III C 376.58, nach der bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds und des Klägers eine der Erledigung, widersprechende Erklärung des Beklagten nicht beachtlich sei, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, so ist das ohne Bedeutung für den gegenwärtigen Rechtsstreit, in dem der Beklagte wie in jedem anderen Rechtsstreit in Lastenausgleichssachen Anträge stellen kann, soweit das mit seiner Möglichkeit, über den Prozeßstoff zu verfügen, und seiner passiven Rolle im Revisionsverfahren in Einklang steht.

  • BVerwG, 19.05.1961 - IV C 217.60

    Rechtswirksamkeit einer ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts abgegebenen …

    Geht man mit dem Urteil des III. Senats vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - (NJW 1960, 594, ZLA 1960, 106) davon aus, daß es in einem Revisionsverfahren, in dem sich der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, der Erledigungserklärung der verklagten Ausgleichsbehörde gar nicht bedürfe, so taucht die Frage, ob im Hinblick auf den durch § 67 Abs. 1 VwGO für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angeordneten Anwaltszwang eine ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts abgegebene Erledigungserklärung der Beklagten überhaupt rechtswirksam ist, hier gar nicht auf.
  • BVerwG, 25.08.1972 - III C 123.70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Fehlen einer ausdrücklichen …

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Beklagte nach seiner verfahrensrechtlichen Stellung, die er im lastenausgleichsrechtlichen Revisionsverfahren einnimmt, nicht "Subjekt des Verfahrens" ist und ihm deshalb nicht das Recht zukommt, einen für den Verlauf und die Beendigung der Revisionsinstanz maßgeblichen Einfluß zu nehmen (Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.05.1976 - III C 62.73

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung - Fehlen der …

    Deshalb war - da es einer Erledigungserklärung der Beklagten mit Rücksicht auf ihre Stellung im Revisionsverfahren in Lastenausgleichs Sachen nicht bedarf (Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - [NJV 1960, 594]) - das Verfahren einzustellen und aus zusprechen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist.
  • BVerwG, 26.06.1979 - 3 C 65.77

    Entscheidung über die Kosten nach Verfahrenseinstellung

    Deshalb ist - da es einer Erledigungserklärung durch die Beklagte mit Rücksicht auf ihre Stellung im Revisionsverfahren in Lastenausgleichssachen nicht bedarf (vgl. Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG 3 C 376.58 - [NJW 1960, 594]) - das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist.
  • BVerwG, 19.07.1978 - III CB 9.74
    Der Kläger und der Beteiligte haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; einer entsprechenden Erledigungserklärung des Beklagten bedarf es mit Rücksicht auf seine Stellung im Revisionsverfahren in Lastenausgleichssachen nicht (vgl.Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG 3 C 376.58 - [NJW 1960, 594], fernerBeschluß vom 18. Mai 1976 - BVerwG 3 C 62.73 -).
  • BVerwG, 27.09.1977 - 3 C 76.76

    Begründung eines ständigen Aufenthalts durch einen Aufenthalt in einem Lager für …

    Der Beklagte hat dazu keine Erklärung abgegeben; seiner Erklärung bedarf es jedoch in lastenausgleichsrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - [NJW 1960, 594]).
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