Rechtsprechung
| BVerwG, 19.03.1992 - 3 C 62.89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Jagdrecht - Abschußfestsetzung - Verpflichtung zur Interessenabwägung - Revierbezogene Betrachtungsweise
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 27.03.1987 - 1 A 133/84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.03.1989 - 3 L 16/89
- BVerwG, 25.10.1989 - 3 B 39.89
- BVerwG, 19.03.1992 - 3 C 62.89
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1992, 588
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (1)
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.1972 - 1 A 22/71
Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 3 C 62.89
Es kann dahinstehen, inwieweit der Behörde bei der Abwägung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange eine Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist - eine Auffassung, die der bisher in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Meinung widerspricht (vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 1972 - 1 A 22/71 - in: Entscheidungen in Jagdsachen, Bd. IV S. 97 Nr. 2;… Lorz, Komm. z. BJagdG, 2. Aufl. 1991, Anm. 2 b zu § 21 BJagdG m.w.N.).
- VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"
Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss.
Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte.
Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab.
- VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
Klage gegen Abschussplan für Gamswild im Bereich des Kürnacher Waldes abgewiesen
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 19.3.1992 - 3 C 62.89 - juris Rn. 26) sei bei der Abschussplanung eine konkrete revierbezogene Betrachtungsweise nötig.Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist grundsätzlich erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27).
Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956;… B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 13).
Rn. 90 Soweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingewiesen wird, folgt daraus nicht zwingend etwas Anderes.
Zwar ist der Abschussplan grundsätzlich für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. dazu bereits oben zu II. 2. b) und c) sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss.
Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier bzw. der Hegegemeinschaft beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte (…vgl. hierzu auch VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 43).
- VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier
Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss.
Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte.
Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab.
- VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 14.811
Festsetzung des Abschussplans für Rotwild; kein Anspruch auf Reduzierung der …
Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO, da der Bescheid vom 22. April 2014 im Falle einer (teilweise) zu hohen Abschussregelung (teilweise) rechtswidrig wäre und die Klägerin in ihrem Jagdausübungsrecht nach § 1 Abs. 4 BJagdG betrifft (Leonhardt, Jagdrecht, Stand 8/2014, Nr. 16.15 Anm. 5; BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 29).Insoweit ist ein Interessenausgleich vorzunehmen und die Behörde zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25).
Der Beklagte hat demnach, sofern er vom Abschussplanvorschlag der Klägerin abweichen will, einen Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits vorzunehmen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 25).
Hierbei ist aber nicht jeder private Belang in die Abwägung einzustellen, sondern vielmehr (nur) die gesetzlich formulierten Belange (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 26).
Im Rahmen der Abschussplanfestsetzung hat eine individuelle Betrachtung und eine Einzelfallregelung für das konkrete Jagdrevier zu erfolgen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 27 f).
Dementsprechend handelt es sich bei der Lage im Naturschutzgebiet vorliegend gerade nicht um ein Alleinstellungsmerkmal des klägerischen Reviers (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 28) mit der Folge, dass der Beklagte abweichend vom Durchschnitt der übrigen Jagdreviere in der Hegegemeinschaft (…vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 63), besondere Interessen in die Abwägung hätte einstellen müssen.
- VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2109
Festsetzung des Abschussplans für Gamswild
Schließlich sei auch noch vorgetragen worden, dass gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Abschussfestsetzungen wegen Verstoßes gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.1992 - 3 C 62.89) vorgegebene Abwägungspflicht rechtswidrig sei, was das Erstgericht verkannt habe und somit das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956;… B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13).".
Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).
Soweit der Kläger behauptet, es sei (rechtzeitig) vorgetragen worden, dass die Abschussfestsetzungen wegen Verstoßes gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.1992 - 3 C 62.89) vorgegebene Abwägungspflicht rechtswidrig seien, somit das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, trifft dies nicht zu.
- VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2107
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen erledigten Jahresabschussplan
Schließlich sei auch noch vorgetragen worden, dass gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Abschussfestsetzungen wegen Verstoßes gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.1992 - 3 C 62.89) vorgegebene Abwägungspflicht rechtswidrig sei, was das Erstgericht verkannt habe und somit das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956;… B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13).".
Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).
Soweit der Kläger behauptet, es sei (rechtzeitig) vorgetragen worden, dass die Abschussfestsetzungen wegen Verstoßes gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.1992 - 3 C 62.89) vorgegebene Abwägungspflicht rechtswidrig seien, somit das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, trifft dies nicht zu.
- BVerwG, 18.12.2023 - 3 BN 11.22
Normenkontrollklage gegen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des …
Rn. 12 c) Die außerdem gerügte Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - (NVwZ-RR 1992, 588) rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.Rn. 14 Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Jagdbehörde bei der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG zu treffenden Entscheidung über den Abschussplan verpflichtet sei, die in § 21 Abs. 1 BJagdG aufgeführten Belange in ihre Entscheidung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - NVwZ-RR 1992, 588 = juris Rn. 24 ff.).
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Verordnungsgeber habe bei der Abschussregelung neben den landesgesetzlichen Vorgaben des § 29 Abs. 10 Nr. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG auch die Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 -) zu beachten (vgl. UA S. 18 sowie S. 12 f.).
Rn. 16 d) Ebenso wenig zeigt der Antragsteller mit seinem Vorbringen auf S. 32 der Beschwerdebegründung auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - abweicht.
- VG München, 09.03.2016 - M 7 K 14.1557
Abschussplan für Rehwild
In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25).Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (…BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 51).
Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25;… BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38;… BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91;… OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25;… OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.;… OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9).
Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25;… BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91;… BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff;… OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27).
- BVerwG, 15.04.2021 - 3 B 9.20
Zum Verhältnis von Tierschutzrecht und Jagdrecht bei der Festsetzung eines …
Rn. 8 Aus dem Begründungszusammenhang der Beschwerdeschrift wird zwar als Kern der Frage erkennbar, ob das Verbot aus § 1 Satz 2 TierSchG, Tiere "ohne vernünftigen Grund" zu töten, in die Abwägung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange einzustellen ist, zu der nach Auffassung des Berufungsgerichts § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Jagdbehörde bei ihrer Entscheidung über den Abschussplan verpflichtet (vgl. UA S. 21 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - Buchholz 451.16 § 21 BJagdG Nr. 1 S. 3).Rn. 13 Aus dieser Rechtsprechung lässt sich, ohne dass es einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, folgern, dass der grundsätzliche Vorrang forstwirtschaftlicher Belange zum Schutz vor übermäßigen Wildschäden, den das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - Buchholz 451.16 § 21 BJagdG Nr. 1) aus §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und aus - nicht revisiblen - landesrechtlichen Bestimmungen hergeleitet hat, auch im Lichte des Art. 20a GG Bestand behalten kann.
- VG Ansbach, 24.07.2023 - AN 16 K 22.01585
Rechtmäßiger Dreijahresabschussplan für Rehwild
In der Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62.89 - juris Rn. 25).Rn. 24 Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62.89 - juris Rn. 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (…vgl. BayVGH, U. v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 51).
Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, U. v. 19.3.1992 a.a.O.;… BayVGH U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91;… VG München, U. v. 29.3.2017 - M 7 K 16.3638 - juris Rn. 35 m.w.N.).
Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1992 a.a.O;… BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff.).
- VG Ansbach, 24.07.2023 - AN 16 K 22.01567
Anhebung der Festsetzung des Rehwildabschusses im Dreijahresabschussplan
- VG Ansbach, 24.07.2023 - AN 16 K 22.01465
Anhebung der Festsetzung des Rehwildabschusses im Dreijahresabschussplan
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - 16 A 805/13
Rechtmäßigkeit des von einer unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschussplans für …
- VG München, 10.02.2016 - M 7 K 15.3412
Teilweise erfolgreiche Klage gegen Abschussplan für Rotwild
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2019 - 16 A 447/13
Stadt Bielefeld musste über Abschuss einer Muffelwildherde neu entscheiden
- VGH Hessen, 06.09.2023 - 4 A 1811/21
Klagemöglichkeit einer Hegegemeinschaft gegen die Schalenwildrichtlinie
- VGH Hessen, 05.01.2006 - 11 UZ 1111/04
Umfang des Jagdausübungsrechts; Wildbestand; Abschussplan für das Nachbarrevier
- VGH Bayern, 12.01.2024 - 19 CS 23.1599
Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehung eines Abschussplans für Rotwild
- VG München, 14.04.2014 - M 7 S 13.4047
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Abschussregelung für …
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2022 - 12 A 2.21
Brandenburgische Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz; Abschussplan; …
- VG Saarlouis, 25.11.2015 - 5 K 1254/14
Partei- und Vertretungsbefugnis im erstinstanzlichen Verwaltungsprozess; …
- VGH Hessen, 17.08.2022 - 4 A 2197/20
Klagemöglichkeit einer Hegegemeinschaft gegen die Schalenwildrichtlinie
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2002 - 8 A 10572/02
Rechtmäßigkeit der amtlichen Festsetzung eines Abschussplanes für Rotwild und der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2016 - 11 S 76.15
Sinn und Zweck des Abschusses von Tieren
- KG, 13.09.2010 - Not 5/10
(Berufsrecht der Notare: Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Ablehnung der …
- VG Augsburg, 22.01.2014 - Au 4 K 13.958
Forstliches Gutachten: Verbisssituation "tragbar", Abschussempfehlung …
- VGH Bayern, 16.12.2025 - 19 B 24.1898
Fortsetzungsfeststellungsklage, Umweltvereinigung, Abschussplan, …
- VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des …
- VG Augsburg, 21.08.2023 - Au 8 S 23.1108
Erfolgloser Antrag gegen sofort vollziehbar erklärte Festsetzung eines …
- VG Bayreuth, 08.06.2021 - B 1 K 20.634
Festsetzung Rehwildabschussplan, waldbauliche Zielsetzungen der Waldeigentümer …
- VG Lüneburg, 07.10.2022 - 3 A 53/21
Abschussplan; Alterklassen; Ausführungsbestimmungen
- VG Osnabrück, 11.06.2004 - 2 A 16/98
Abschuss; Abschussplan; Gatterrevier; Hege; Hegeziel; Population; Rotwild; …
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