Rechtsprechung
| ArbG Stuttgart, 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Baden-Württemberg
§ 611a BGB, § 4 Abs 2 TzBfG, § 3 Nr 11c EStG
Inflationsausgleichsprämie - Stichtagsklausel - Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Betriebszugehörigkeit - Betriebstreue - Sonderzahlung
Kurzfassungen/Presse (2)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Inflationsausgleichsprämie: Stichtagsklausel für befristet beschäftigte Arbeitnehmer unwirksam!
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vorliegen einer Inflationsausgleichsprämie trotz Anknüpfung an zukünftiger Betriebsangehörigkeit
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15
Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei …
Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23
Die Pflicht zur Zinszahlung beginnt in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 -, NJW 2017, 2986 Rn. 103). - ArbG Paderborn, 06.07.2023 - 1 Ca 54/23
Arbeitsrecht: Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht allen Mitarbeitenden …
Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23
Rn. 27 (1) In der Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich einzig das ArbG Paderborn in seiner Entscheidung vom 06.07.2023 - 1 Ca 54/23 - mit der Frage auseinandergesetzt, ob Arbeitgeber die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mit weiteren Zwecken verbinden können. - BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
Auszug aus ArbG Stuttgart, 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23
Die unterschiedliche Behandlung aufgrund sachlicher Gründe gilt auch für Differenzierung beim Arbeitsentgelt und anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Wortlaut der Norm angeführt ist (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 -, NZA 2004, 723, 725).
- LAG Düsseldorf, 05.03.2024 - 14 Sa 1148/23
Tariflicher Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der …
Rn. 80 (1) Aus der Systematik des Tarifvertrags ergibt sich, dass den Tarifvertragsparteien die Verfolgung der zusätzlichen Ziele wichtiger war als die Privilegierung des § 3 Nr. 11c EStG zu erhalten (vgl. für eine Gesamtzusage ArbG Stuttgart 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23 - zu I 3 b aa (3) der Gründe; aA ArbG Dortmund 02.02.2024 - 3 Ca 124/24 - zu I 2 b aa (2) (b) (aa) (bbb) der Gründe). - LAG Baden-Württemberg, 14.08.2024 - 10 Sa 4/24
Inflationsausgleichsprämie - Langzeiterkrankung - Gleichbehandlung
Es handelte sich aber noch immer um denselben Streitgegenstand (…vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 41 ff. in Abgrenzung zu BAG 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 23; Arbeitsgericht Stuttgart 14. November 2023 - 3 Ca 2713/23 - Rn. 28 zitiert nach juris).. - LAG Bremen, 06.10.2026 - 1 SLa 26/26
Kein Anspruch auf Auszahlung einer Jahressonderzahlung, wenn diese aufgrund einer …
Zu einer Ungleichbehandlung kommt es erst, wenn die Betriebstreue befristet Beschäftigter anders bewertet wird als die Betriebstreue vergleichbarer unbefristet Beschäftigter (vgl.: ArbG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23 - Rn. 31). - ArbG Köln, 28.02.2024 - 18 Ca 4857/23
Inflationsausgleichsprämie, Gleichbehandlungsgrundsatz
Rn. 46 a) Die Beklagte hat mit dem Versprechen und der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach ihrem Vortrag einerseits den begünstigten Arbeitnehmern eine Entlastung in Hinblick auf die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten bieten (insoweit anders als im Sachverhalt zu ArbG Mannheim…, Urteil vom 15. Februar 2024 - 8 Ca 181/23 -, Rn. 89, juris) und andererseits die Arbeitsbelastung und Leistung der Mitarbeiter im zurückliegenden Jahr belohnen wollen (zutreffend zur [arbeitsrechtlichen] Zulässigkeit mehrerer Zwecksetzungen: ArbG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2023 - 3 Ca 2713/23 -, Rn. 28, juris; Uffmann, NZA 2023, 65, 72). - ArbG Köln, 16.02.2024 - 1 Ca 4132/23 Anders als bei der sog. Energiepreispauschale i.S. der §§ 112 ff. EStG liegt die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Höhe im freien Ermessen des Arbeitgebers (siehe dazu im Einzelnen ArbG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23, zitiert nach juris, dort Rn. 28).
§ 3 Nr. 11c EStG regelt lediglich die Steuerfreiheit von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers neben der geschuldeten Arbeitsvergütung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024, ohne dass sich hieraus unmittelbare Folgen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ergeben (so zu Recht ArbG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23, zitiert nach juris, dort Rn. 29).
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