Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 05.09.2002 - 3 E 1490/02.A(4) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Anerkennung eines irakischen Staatsangehörigen als Asylberechtigte; Vorrang eines durch eine Verwaltungsvereinbarung festgelegten Schlüssels zur Verteilung der Asylbewerber vor privaten Aufenthaltswünschen der Asylbewerber; Berücksichtigung einer religiösen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 2003, 23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
"Hinkende Ehen"
Auszug aus VG Darmstadt, 05.09.2002 - 3 E 1490/02
Nach den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, ist das dieser Norm vorgegebene Institut der Ehe die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft (BVerfG, NJW 1983, 511).Nicht minderwesentlich sei auch die Willensübereinstimmung der Verlobten, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (vgl. BVerfG,NJW 1983, 511).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung (NJW 83, 511) zum Schutz von Nichtehen das Prinzip der Einehe als vorgefundene, überkommene Lebensform bezeichnet, an der Art. 6 Abs. 1 GG anknüpfe.
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
Auszug aus VG Darmstadt, 05.09.2002 - 3 E 1490/02
Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 6 Abs. 1 GG wiederholt als Schutznorm für verheiratete Ausländer angewandt, ohne der Frage nachzugehen, ob deren Ehe nach deutschem Recht oder nach dem Recht ihrer Heimatländer geschlossen worden war (BVerfGE 35, 382, 407).Grundsätzlich unterliege auch eine sogenannte "hinkende Ehe", wenn nachdem für den ausländischen Verlobten maßgebenden Heimatrecht eine rechtsgültige Ehe vorliege, während für den deutschen Verlobten die Verbindung als "Nichtehe" zu beurteilen sei, dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09
Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Fixkostenanteil in der kommunalen Abfallwirtschaft - verursacht insbesondere durch die Investitionen in die Abfallentsorgungsanlagen - sehr hoch liegt (in der Literatur wird der Anteil mit rd. 80 % angegeben, vgl. etwa Kibele, NVwZ 2003, 23; Schink, EildLKT NRW 2000, 482; Cantner, KStZ 2000, 23, 24).Hohe Abfallgebühren verstärken die "Fluchtbewegung", während sich bei niedrigen Gebühren der Anreiz, die Abfälle außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgungskapazitäten zu entsorgen, in Grenzen hält (vgl. dazu etwa Kibele, NVwZ 2003, 23; Schink, EildLKT NRW 2000, 480; Queitsch, KStZ 1999, 21).
Bei einem zu unterstellenden Fixkostenanteil in der kommunalen Abfallwirtschaft von rund 80 % (vgl. Kibele, NVwZ 2003, 23; Schink, EildLKT NRW 2000, 482; Cantner, KStZ 2000, 23, 24) hat der Beklagte damit in den Jahren 2005 und 2006 ca. ein Drittel der Gesamtkosten der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung im Wege der Grundgebühr verteilt.
- VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
Familienflüchtlingsschutz bei Bestehen einer Mehrehe
Rn. 31 Die von dem aufgezeigten Begriffsverständnis ermöglichte Ableitung von Flüchtlingsschutz in Mehrehen (vgl. dazu bereits VGH Kassel, Urt. v. 6.11.2018, 3 A 247/17.A, Rn. 11, juris, VG Darmstadt, Gerichtsbesch. v. 5.9.2002, 3 E 1490/02.A(4), NVwZ-Beilage I 3/2003, S. 23 [obiter dictum], sowie Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26 AsylG, Rn. 12, Epple in GK-AsylG, 119. Ergänzungslieferung März 2019, § 26 Rn. 39 f., Günther in BeckOK, Ausländerrecht, 24. Edition 1.11.2019, § 26 Rn. 8, Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 27;… Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 26 AsylG, Rn. 8, Hailbronner, Ausländerrecht, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 26 AsylG, Rn. 35) ist im hiesigen Fall auch mit dem Sinn und Zweck der Norm (dazu (1.)) sowie mit höherrangigem Recht (dazu (2.)) vereinbar. - OVG Niedersachsen, 21.03.2012 - 13 LA 245/11
Irak: Familienasyl, Mehrehe: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 05.09.2002 - 3 E 1490/02.A(4) -, die sich mit der Verteilung von Asylbewerbern und nicht in entscheidungserheblicher Weise mit der Reichweite des Familienasyls beschäftigt.
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