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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 22.10.2019 - 3 EO 715/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,39892
OVG Thüringen, 22.10.2019 - 3 EO 715/19 (https://dejure.org/2019,39892)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22.10.2019 - 3 EO 715/19 (https://dejure.org/2019,39892)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19 (https://dejure.org/2019,39892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB
    Ordnungsbehördliche Beseitigungsanordnung für NPD-Wahlplakat wegen Erfüllung des Tatbestandes der Volksverhetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlplakat; Beseitigungsanordnung; Volksverhetzung; Meinungsfreiheit; vorläufiger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützte Anordnung der Beseitigung eines Wahlplakats einer politischen Partei (NPD); Erfüllung des von der Behörde angenommenen Tatbestands der Volksverhetzung durch die Worte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • VG Gießen, 09.08.2019 - 4 K 2279/19

    NPD-Plakate in Ranstadt zu Unrecht abgehängt

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.10.2019 - 3 EO 715/19
    Rn. 3 Die in Rede stehenden Plakate, die im Rahmen des Landtagswahlkampfs im September 2019 von der Antragstellerin im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgehängt worden sind und deren Entfernung durch die angefochtene Verfügung angeordnet wird, entsprechen inhaltlich und gestalterisch demjenigen, das Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. August 2019 --- 4 K 2279/19.GI --- (Juris;… das Plakat ist dort abgebildet unter Rdn. 2) gewesen ist.

    Eine so gedeutete Wahlkampfmaßnahme mag man als unsachlich, völlig überzogen, politisch unkorrekt usw. betrachten und sie, zumal vor dem Hintergrund der graphischen Darstellung (vgl. dazu die Abbildung im Urteil VG Gießen vom 9. August 2019, a. a. O., Juris, Rdn. 2), als geschmacklos bezeichnen.

    Dies gilt zum einen für das bereits erwähnte in einem Hauptsacheverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. August 2019 (a. a. O.), zum anderen und vor allem auch für die beiden strafrechtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen und des Landgerichts München II (Beschlüsse vom 13. August 2019 --- 2 Ds 12 Js 22133/19 --- und vom 19. September 2019 --- 2 Qs 23/19 ---; vgl. Bl. 59 ff., 65 ff. der Gerichtsakte), also zwei Gerichten, denen die Würdigung von Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz originär obliegt.

  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19

    Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.10.2019 - 3 EO 715/19
    Rn. 5 Dieser Einschätzung vermag der Senat vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen, die gerade im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von § 130 StGB aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleiten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 --- 1 BvQ 45/19 --- Juris, Rdn. 11 f.), nicht zu folgen.
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Rn. 163 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gegen den Äußernden diejenigen in Betracht kommenden Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, die die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen (…BVerfG, a.a.O.; vgl. auch BGH…, Urteil vom 20.9.2011 - 4 StR 129/11, juris- Rn. 24; OLG Celle…, Urteil vom 16.8.2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 27; OVG Thüringen, Beschluss vom 22.10.2019 - 3 EO 715/19, juris Rn.5).
  • BVerwG, 26.04.2023 - 6 C 8.21

    BVerwGE; Verbot eines Wahlplakats (Meinungsfreiheit: Kontexte des Wahlkampfs und …

    Auf andere Deutungsvarianten wie einer nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllenden Kritik an der Migrationspolitik der Bundesregierung, die insbesondere in dem - dem Berufungsgericht bekannten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2019 (…- 1 BvQ 45/19 - juris Rn. 14), dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 22. Oktober 2019 (- 3 EO 715/19 - ThürVBl. 2021, 247 Rn. 7) sowie den vom Kläger vorgelegten Beschlüssen von Strafgerichten (AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 13. August 2019 - 2 Ds 12 Js 22133/19 - Landgericht München II, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Qs 23/19 - LG Potsdam, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 23 QS 56/19 - ) aufscheint, ist die Vorinstanz nicht näher eingegangen.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von …

    Rn. 52 vgl. wie hier: VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 6 L 385/19 - nachgehend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 3 B 155/19 - a.A.: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19 - VG Gießen, Urteil vom 9. August 2019 - 4 K 2279/19.GI - zitiert nach juris.

    Rn. 74 a.A.: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19 -, zitiert nach juris; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 18. März 2020 - 5 A 196/19 -.

  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen …

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gegen den Äußernden müssen in diesem Fall diejenigen in Betracht kommenden Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, die die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfG…, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33; im Strafrecht: BGH…, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 24; OLG Celle…, Urteil vom 16. August 2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 27; im Verwaltungsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19, juris Rn. 5).
  • VG Gießen, 29.04.2020 - 4 K 2860/17
    Schließlich hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22.10.2019 (Az. 3 EO 715/19, juris) die Frage, ob das streitgegenständliche Plakat den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfülle und deshalb einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstelle, ausdrücklich verneint, und geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.5.2019 (Az. 11 ME 189/19, juris) davon aus, dass diese Frage als offen anzusehen sei.

    Inzwischen werden lediglich in anderen Beschlüssen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen vom 23.1.2020, a.a.O. und Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 22.10.2019, a.a.O) Entscheidungen von Strafgerichten bezüglich dieses oder sehr ähnlicher Plakate zitiert, mit denen zudem die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung der Hauptverhandlung zur Ahndung einer Straftat gemäß § 130 StGB abgelehnt worden ist.

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
    Überdies beruhen die angegriffenen Entscheidungen auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die von den Fachgerichten außerhalb des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich beantwortet werden (vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 1 BvQ 45/19 - juris Rn. 15; vgl. zu dem verfahrensgegenständlichen Wahlplakat etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 20 L 1449/19 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 - juris; VG Gießen, Urteil vom 9. August 2019 - 4 K 2279/19 - juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19 - juris; LG München II, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Qs 23/19 - Bl. 186 ff. der Gerichtsakte; LG Potsdam, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 23 Qs 57/19 - Bl. 210 ff. der Gerichtsakte); insoweit kann von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, keine Rede sein (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 - juris Rn. 19).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 6295/19
    Rn. 112 vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19 -, juris Rn.6.
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