Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 10.12.2003 - 3 EO 819/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Übernahme von Investitionskosten ; Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Fördermittel an ein Pflegeheim; Rechte einer zugelassenen Pflegeeinrichtung
Verfahrensgang
- VG Gera, 30.10.2002 - 6 E 919/01
- OVG Thüringen, 10.12.2003 - 3 EO 819/02
Papierfundstellen
- DÖV 2004, 803
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2003 - 12 S 742/03
Pflegeeinrichtung - Kostenübernahme - Investitionskosten
Auszug aus OVG Thüringen, 10.12.2003 - 3 EO 819/02
Auch deren Höhe richtet sich nach der ausdrücklichen Regelung des § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG nach dem Achten Kapitel SGB XI (vgl. dazu auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2003 - 12 S 742/03 -, zitiert nach juris), mithin insbesondere nach den festgelegten Pflegesätzen (vgl. §§ 84 ff. SGB XI).Soweit eine entsprechende Einigung nicht erzielt wird, ist ggf. die Schiedsstelle zur Entscheidung berufen (vgl. dazu auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2003, a. a. O. - Nichts für die inmitten stehende Frage, ob der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG oder ggf. einer diesbezügliche Entscheidung der Schiedsstelle zunächst gesonderte Vereinbarungen i. S. d. §§ 93 Abs. 2, 93a Abs. 1 BSHG voraussetzen, ergibt sich hingegen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2003 - 5 B 54/01 -, FEVS 53, 504 [zitiert nach juris]; ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass das Gericht es nicht ausschließt, dass bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG auch Gründe Berücksichtigung finden können, die einer Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen nach landesrechtlichen Pflegebestimmungen entgegenstehen).
- BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01
Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94 …
Auszug aus OVG Thüringen, 10.12.2003 - 3 EO 819/02
Es ist den Verwaltungsgerichten nämlich grundsätzlich verwehrt, an Stelle der wegen ihrer Fachkunde hierzu berufenen Schiedsstellen eine Entscheidung über die in einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 93a Abs. 2 BSHG festzulegende Höhe der Vergütungen zu treffen; dem Gericht ist insoweit ein eigener vertragsgestaltender Hoheitsakt versagt (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 [85]). - BVerwG, 20.09.2001 - 5 B 54.01
Aufgabe des Beschwerdeverfahrens - Klärungsbedürftigkeit einer Frage im …
Auszug aus OVG Thüringen, 10.12.2003 - 3 EO 819/02
Soweit eine entsprechende Einigung nicht erzielt wird, ist ggf. die Schiedsstelle zur Entscheidung berufen (vgl. dazu auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2003, a. a. O. - Nichts für die inmitten stehende Frage, ob der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG oder ggf. einer diesbezügliche Entscheidung der Schiedsstelle zunächst gesonderte Vereinbarungen i. S. d. §§ 93 Abs. 2, 93a Abs. 1 BSHG voraussetzen, ergibt sich hingegen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2003 - 5 B 54/01 -, FEVS 53, 504 [zitiert nach juris]; ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass das Gericht es nicht ausschließt, dass bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG auch Gründe Berücksichtigung finden können, die einer Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen nach landesrechtlichen Pflegebestimmungen entgegenstehen).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2005 - L 9 B 22/05
Sozialhilfe
In Fällen, in denen es um Pflegeleistungen gehe, sei eine gesonderte Leistungsvereinbarung entbehrlich, da die Leistungsverpflichtungen des SGB XI gleichsam an die Stelle der ansonsten vertraglich festzulegenden träten (Bezugnahme auf Thüringer OVG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 EO 819/02 - FEVS 55, 485-491).Es fehlt aber eine konkrete Bezeichnung der entsprechend anwendbaren Vorschriften, etwa des § 75 Abs. 3 SGB XII iVm § 76 SGB XII. Allerdings können auch gegen die vom SG im Anschluss an das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.12.2003 - 3 EO 819/02 -) vertretene Ansicht, bei einem Streit über die Höhe der gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Investitionskosten bedürfe es - wegen der in § 75 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII angelegten "Ersetzung" der sonst erforderlichen Leistungsvereinbarung durch die gesetzlichen Vorgaben des Achten Kapitel des SGB XI - keiner Leistungs- und Prüfungsvereinbarung, Bedenken vorgebracht werden.
- OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 12 LA 402/04
Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Investitionsaufwendungen; …
Aus dieser rechtlichen Einordnung ergibt sich - auch dies bestreitet der Kläger jedenfalls im Grundsatz nicht - nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG die Rechtsfolge, dass eine Übernahme der nicht durch einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss gedeckten gesondert berechneten Investitionsaufwendungen durch den Träger der Sozialhilfe das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger voraussetzt (4. Senat des beschließenden Gerichts, Urteil vom 6.4.2004 - 4 LC 179/03 -, S. 10 BA und Beschluss vom 7.8.2003 - 4 ME 484/02 -, FEVS 55, 27, 30; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20.9.2001 - 5 B 54/01 -, FEVS 53, 504 f.; zu einer Entscheidung der Schiedsstelle: Thür. OVG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 EO 819/02 -, FEVS 55, 485 ff.).
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