Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 10.02.2006 - 3 G 2415/05 |
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 10.02.2006 - 3 G 2415/05
- VG Darmstadt, 10.02.2006 - 3 G 1893/05
- VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06
- VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 593/06
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06
Kommunalaufsicht; Ersatzvornahme; Änderung der Haushaltssatzung
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - werden zurückgewiesen.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Verfahren 3 G 2415/05 von 335.559,00 EUR auf 287.168,00 EUR ermäßigt und für die Beschwerdeverfahren bis zur Verbindung für das Verfahren 8 TG 593/06 auf 141.279,50 EUR und für das Verfahren 8 TG 592/06 auf 287.168,00 EUR, für die Zeit danach auf 428.447,50 EUR festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abgelehnt.
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 8. September und 10. November 2005 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 15. August und 2. November 2005 anzuordnen, soweit die Heranziehung zur Kreisumlage über den Betrag hinausgeht, der fällig wäre, wenn die Kreisumlage auf 42 v. H. festgesetzt wäre.
Die das erstinstanzliche Verfahren des VG Darmstadt - 3 G 2415/05 - einbeziehende Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG und ergibt sich aus der Differenz der Höhe der streitigen Kreisumlage unter Heranziehung des erhöhten Hebesatzes im Verhältnis zu der sich aus den ursprünglichen Hebesätzen von jeweils 42 % ergebenden Höhe; der danach errechnete Betrag wird wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Verfahren halbiert.
- VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 593/06
Kreisumlage nach Hebesatzerhöhung durch die Kommunalaufsicht
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - werden zurückgewiesen.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Verfahren 3 G 2415/05 von 335.559,00 EUR auf 287.168,00 EUR ermäßigt und für die Beschwerdeverfahren bis zur Verbindung für das Verfahren 8 TG 593/06 auf 141.279,50 EUR und für das Verfahren 8 TG 592/06 auf 287.168,00 EUR, für die Zeit danach auf 428.447,50 EUR festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abgelehnt.
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 - 3 G 1893/05 und 3 G 2415/05 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 8. September und 10. November 2005 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 15. August und 2. November 2005 anzuordnen, soweit die Heranziehung zur Kreisumlage über den Betrag hinausgeht, der fällig wäre, wenn die Kreisumlage auf 42 v. H. festgesetzt wäre.
Die das erstinstanzliche Verfahren des VG Darmstadt - 3 G 2415/05 - einbeziehende Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG und ergibt sich aus der Differenz der Höhe der streitigen Kreisumlage unter Heranziehung des erhöhten Hebesatzes im Verhältnis zu der sich aus den ursprünglichen Hebesätzen von jeweils 42 % ergebenden Höhe; der danach errechnete Betrag wird wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Verfahren halbiert.
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