Rechtsprechung
| FG Hamburg, 19.04.2013 - 3 KO 13/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr für Besprechung zur Verfahrenserledigung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr für Besprechung zur Verfahrenserledigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs
Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2013 - 3 KO 13/13
Rn. 8 1. Der Entstehung dieser Gebühr steht es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag vorausgegangen war, über diesen gesprochen wurde und die Entlastung des Gerichts durch die Verfahrenserledigung insoweit geringer war als bei einer nur durch die Beteiligten initiierten und abgestimmten Einigung (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2011 13 KO, 13326/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1551; vgl. ferner RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 a.E. und dazu Bundesgerichtshof --BGH-- vom 27. Oktober 2005 III ZB 42/05, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2006, 474). - FG Hamburg, 14.04.2011 - 3 KO 201/10
FGO/ZPO/RVG-VV: Gebühren für Untätigkeitseinspruch und für Besprechung vor …
Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2013 - 3 KO 13/13
Um eine auf die Erledigung des Verfahrens geführte Besprechung handelt es sich auch dann, wenn für die Erledigung nicht nur über die technische Abwicklung, sondern noch über einen wesentlichen Punkt - wie hier die Kostenregelung - oder über andere Details gesprochen wird (vgl. Sozialgericht --SG-- Stade vom 1. Juli 2011 S 34 SF 7/11, Juris); selbst wenn die auf der anderen Seite verklagte Behörde - hier das FA - die Einigung in der Hauptsache nicht mehr streitig stellt, aber noch keine verbindliche Abhilfezusage schriftlich oder zu Protokoll erteilt hat (FG Hamburg vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 14. April 2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, DStRE 2012, 383). - FG Hamburg, 11.07.2012 - 3 KO 49/12
RVG-VV: Terminsgebühr statt Erledigungsgebühr, keine Erweiterung der Erinnerung
Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2013 - 3 KO 13/13
Um eine auf die Erledigung des Verfahrens geführte Besprechung handelt es sich auch dann, wenn für die Erledigung nicht nur über die technische Abwicklung, sondern noch über einen wesentlichen Punkt - wie hier die Kostenregelung - oder über andere Details gesprochen wird (vgl. Sozialgericht --SG-- Stade vom 1. Juli 2011 S 34 SF 7/11, Juris); selbst wenn die auf der anderen Seite verklagte Behörde - hier das FA - die Einigung in der Hauptsache nicht mehr streitig stellt, aber noch keine verbindliche Abhilfezusage schriftlich oder zu Protokoll erteilt hat (FG Hamburg vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 14. April 2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, DStRE 2012, 383). - FG Hamburg, 19.04.2011 - 3 KO 24/11
Keine Erledigungsgebühr für Einreichung von Beweisunterlagen - Zuständigkeit für …
Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2013 - 3 KO 13/13
Rn. 13 4. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter gemäß § 149 Abs. 4 i. V. m. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO; hier der Berichterstatter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (vgl. FG Hamburg vom 19. April 2011 3 KO 24/11 m. w. N., Juris). - SG Stade, 01.07.2011 - S 34 SF 7/11
Gericht kann im Rahmen der Überprüfung der Festsetzung von Gebühren durch den …
Auszug aus FG Hamburg, 19.04.2013 - 3 KO 13/13
Um eine auf die Erledigung des Verfahrens geführte Besprechung handelt es sich auch dann, wenn für die Erledigung nicht nur über die technische Abwicklung, sondern noch über einen wesentlichen Punkt - wie hier die Kostenregelung - oder über andere Details gesprochen wird (vgl. Sozialgericht --SG-- Stade vom 1. Juli 2011 S 34 SF 7/11, Juris); selbst wenn die auf der anderen Seite verklagte Behörde - hier das FA - die Einigung in der Hauptsache nicht mehr streitig stellt, aber noch keine verbindliche Abhilfezusage schriftlich oder zu Protokoll erteilt hat (FG Hamburg vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 14. April 2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, DStRE 2012, 383).
- FG Hamburg, 24.09.2013 - 3 KO 172/13
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts
Rn. 27 3.Zwar wäre eine besondere auf unstreitige Erledigung gerichtete und kausale Mitwirkung denkbar bei anwaltlichem Vorschlag oder anwaltlicher Aushandlung einer tatsächlichen Verständigung über schwierige Sachverhaltsfragen oder bei Aushandlung schwieriger Zahlungs- oder Kostenregelungen (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, EFG 2011, 1468 zu II 1 "Ratenzahlung"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV 1002 Rd. 46 "Aushandeln", "reduziert", Rd. 50 "Teilaufhebung", "Herabsetzung"; Hartmann, Kostengesetze, 42. A., VV 1002 Rd. 12, 15 "tatsächliche Verständigung", Rd. 13 "Einigung"; u. U. Rd. 14 "Erörterungstermin", Rd. 15 "Terminsbesprechung"; zur Kostenregelung vgl. ferner bei außergerichtlicher Besprechungsgebühr FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2013 3 KO 13/13, Juris).Rn. 32 6.Danach kommt es nicht mehr auf die Fragen an, ob bzw. inwieweit die Verständigung sich auf "Tatsachen" bezog (im Sinne der BFH-Rechtsprechung zur "tatsächlichen Verständigung") und warum die Einigung über die Abhilfe nicht ausdrücklich eine "Zusage" enthielt (vgl. z. B. FG Hamburg, Beschlüsse vom 19.04.2013 3 KO 13/13, Juris; vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 07.10.2011 3 K 122/10, DStRE 2012, 759); vom 14.04.2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, DStRE 2012, 383; vom 14.02.2011 3 KO 197/11, NVwZ-RR 2011, 463, EFG 2011, 1468, DStRE 2011, 1159 jeweils m. w. N.).
- FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17
Kostenrecht: Terminsgebühr, Erledigungsgebühr, notwendige Aufwendungen
Rn. 9 Der beschließende Senat übersieht nicht, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine auf die Erledigung des Verfahrens geführte Besprechung auch dann gegeben sei, wenn für die Erledigung nicht nur über die technische Abwicklung, sondern noch über einen wesentlichen Punkt - scil. die Kostenregelung - oder über andere Details gesprochen werde; selbst wenn die auf der anderen Seite verklagte Behörde die Einigung in der Hauptsache nicht mehr streitig stelle, aber noch keine verbindliche Abhilfezusage schriftlich oder zu Protokoll erteilt habe (FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2013, 3 KO 13/13, EFG 2013, 1522).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".