Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 10.03.1994 - 3 L 169/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 6 LJagdG Nds.; Art. 32 LJagdG Nds.; § 1 Abs. 2 BJagdG; § 1 Abs. 3 BJagdG; § 1 Abs. 4 BJagdG; § 5 BJagdG; § 22a BJagdG; § 292 StGB
Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen; Erforderlichkeit einer Abrundung zur Abwehr der Gefahr der Grenzjägerei und aus Gründen der Sicherheit der Jagdausübung; Abwehr der Gefahren durch verantwortungslosen Schusswaffengebrauch - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen; Erforderlichkeit einer Abrundung zur Abwehr der Gefahr der Grenzjägerei und aus Gründen der Sicherheit der Jagdausübung; Abwehr der Gefahren durch verantwortungslosen Schusswaffengebrauch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 10.03.1994 - 3 L 169/90
- VG Braunschweig, 27.07.1995 - 4 A 4328/93
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 30.83
Einschätzung von örtlichen Verhältnissen einer Jagdausübung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.1994 - 3 L 169/90
Das Recht der jagdberechtigten, jedoch nicht Jagdausübungsberechtigten Grundeigentümer (Jagdgenossen) im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, über die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum im Rahmen der Jagdgenossenschaft selber mitzubestimmen, soll nach der gesetzlichen Regelung nur in notwendigen Fällen ausgeschlossen werden ( BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30.83 -, JE II Nr. 71).Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung gegeben sind, ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ( BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30.83 - a.a.O. und OVG Münster, Urt. v. 16.12.1983 - 20 A 2464/82 - JE II Nr. 70).
- OVG Niedersachsen, 08.08.1991 - 3 L 170/90
Notwendigkeit einer Abrundung i.S.v. § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagG) als im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.1994 - 3 L 169/90
Rn. 21 Gemeinschaftliche Jagdbezirke dürfen abgerundet werden, wenn der Eingriff in den Gebietsstand eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes notwendig ist, er muß objektiv geboten sein; dies bedeutet, daß sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters die Abrundung nach den örtlichen Verhältnisen als sachdienlich aufdrängen muß ( OVG Lüneburg, Urt. v. 8.8.1991 - 3 L 170/90 - RdL 1991, 291). - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1983 - 20 A 2464/82
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.1994 - 3 L 169/90
Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung gegeben sind, ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ( BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30.83 - a.a.O. und OVG Münster, Urt. v. 16.12.1983 - 20 A 2464/82 - JE II Nr. 70).
- VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05
Jagdgenossenschaft; Beschlussfassung; Nichtigkeit von Beschlüssen, die unter …
Das Recht der Jagdgenossen als der jagdberechtigten, jedoch nicht jagdausübungsberechtigten Grundeigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, über die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum zumindest im Rahmen der Jagdgenossenschaft selber mitzubestimmen, soll nach der gesetzlichen Regelung nur in notwendigen Fällen ausgeschlossen werden; daher müssen zwingende Gründe für die Abrundungsmaßnahme vorliegen, die Abrundung muss objektiv geboten sein (…BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.3.1994 - 3 L 169/90 - NdsVBl 1996, 17; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 103;… Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 5 Rn. 9 f.). - VG Oldenburg, 01.12.2014 - 11 A 1685/14
Abrundung; altrechtlich; Eigenjagdbezirk; Jagdbehörde; Jagdgenosse; …
Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen deshalb nicht aus (st. Rechtsprechung des OVG Lüneburg…, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 LA 299/11 - juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 4 LC 98/09 - S. 14 f.; Urteil vom 16. April 2008 - 4 LB 60/07 - Nds. VBl. 2009, 41; Urteil vom 23. Februar 1998 - 3 L 4745/95 - RdL 2000, 14; Urteil vom 10. März 1994 - 3 L 169/90 - RdL 1995, 291; Pardey/Blume/Hons, Jagdrecht, Anm. 7 zu § 5 BJagdG).
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