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| VG Potsdam, 07.10.2010 - 3 L 372/10 |
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- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2010 - 12 S 1.10
Auszug aus VG Potsdam, 07.10.2010 - 3 L 372/10
Aufgabe der früeren Rechtsprechung der 3. Kammer im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2010 - 12 S 1.10.31 Soweit die Kammer im Beschluss vom 15.12.2009, Az. VG 3 L 314/09 angenommen hat, der Antragsgegner müsse vor Zustellung eines Beitreibungsbescheides mit Vollstreckungsbescheinigung gesondert einen Beitreibungsbescheid ohne eine solche Bescheinigung zugestellt haben, gibt sie ihre Auffassung auf und folgt der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. vom 05.07.2010, Az.: OVG 12 S 1.10).
Zu ihrer Abwendung räumt ihm der Gesetzgeber eine zweiwöchige Zeit ein, während der er die Zahlung bewirken kann (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 05.07.2010, Az. OVG 12 S 1.10).
- VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem Beitreibungsbescheid …
Auszug aus VG Potsdam, 07.10.2010 - 3 L 372/10
Rn. 8 Der Antragsteller ist - unter impliziter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 15.12.2009 zum Az. VG 3 L 314/09 - der Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei deshalb unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen.Die erforderliche Umsetzung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsmittel gewährleistet verwaltungsprozessual insoweit § 123 VwGO (vgl. zum Ganzen VG Potsdam, Beschl. v. 15.12.2009 zum Az. VG 3 L 314/09; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 05.07.2010 zum Az. OVG 12 S. 1.10).
31 Soweit die Kammer im Beschluss vom 15.12.2009, Az. VG 3 L 314/09 angenommen hat, der Antragsgegner müsse vor Zustellung eines Beitreibungsbescheides mit Vollstreckungsbescheinigung gesondert einen Beitreibungsbescheid ohne eine solche Bescheinigung zugestellt haben, gibt sie ihre Auffassung auf und folgt der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. vom 05.07.2010, Az.: OVG 12 S 1.10).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2007 - 12 S 40.07
Auszug aus VG Potsdam, 07.10.2010 - 3 L 372/10
25 Erforderlich ist danach zunächst ein von dem Vorsitzenden des Vorstandes des Antragsgegners ausgestellter Bescheid zur Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen, ein so genannter Beitreibungsbescheid (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.07.2007, Az. OVG 12 S 40.07).Rn. 35 Zwar fehlt insoweit die nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BbgRAVG erforderliche vorherige Festsetzung auch dieser Positionen in einem gesonderten Bescheid (vgl. Beschluss des OVG vom 16.07.2007, Az. OVG 12 S 40.07).
- BGH, 28.03.2007 - VII ZB 25/05
Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Insolvenz des Schuldners; …
Auszug aus VG Potsdam, 07.10.2010 - 3 L 372/10
Das Verhältnis zwischen der Einzelzwangsvollstreckung zum Insolvenzverfahren ist in den §§ 88 ff. InsO abschließend geregelt (BGHZ 172, 16 = NJW 2007, 3132).
- VG Potsdam, 02.11.2012 - 6 L 667/12
Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, …
Rn. 15 An der entgegenstehenden Auffassung in den Beschlüssen der 3. Kammer des VG Potsdam vom 15. Dezember 2008 zum Az. VG 3 L 314/09 (BeckRS 2010, 45767 = DVBl 2010, 325 L) und vom 7. Oktober 2010 (VG 3 L 372/10) vermag die nunmehr für das Recht der freien Berufe zuständige 6. Kammer nicht festzuhalten.
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