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| VG Berlin, 05.08.2014 - 3 L 483.14 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 VwGO
Anspruch auf Zulassung zu einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus VG Berlin, 05.08.2014 - 3 L 483.14
Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.). - BVerwG, 25.11.2002 - 8 B 112.02
Auszug aus VG Berlin, 05.08.2014 - 3 L 483.14
Rn. 5 Das Versäumen einer Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, worunter etwa der Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg fällt (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 19. Dezember 2003 - OVG 5 NC 89.03 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - BVerwG 8 B 112.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17).
- VG Düsseldorf, 30.10.2025 - 18 L 3099/25 Rn. 30 Vgl. zu § 92 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - 8 B 112/02 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu § 24 Abs. 2 Sek I-VO Berlin VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 L 483/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; kritisch insoweit: Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60, Rn. 24 ff.
Rn. 35 Vgl. zu § 24 Abs. 2 Sek I-VO Berlin VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 L 483/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
Rn. 46 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 - 19 B 489/24 -, juris, Rn 17 und Tenor; vom 10. Mai 2024 - 19 E 289/24 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N. und vom 9. November 2018 - 19 E 764/18 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 L 483/14 -, juris Rn. 8.
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